Volltext : Gerichtliches Verfahren in Streitsachen nach der österr. allgem. Gerichts- und Konkursordnung vom 1. Mai 1781 (1)

Einleitung.
Endlich  ist  dieselbe  für  das  Gericht  der  Deutschordens-Kommende ¬
  zu  Frankfurt  am  Main  eingeführt  worden.  (Ihfd.  v.  25.  Okt.
1842  Nr.  651.)
IV.
Seit  der  Kundmachung  der  jos.  G.  und  K.  O.  im  J.  1781  sind
bis  auf  die  neueste  Zeit  viele  nachträgliche  Geseze  erschienen.  Die  meisten ¬
  derselben  befinden  sich  in  der  großen  oder  legalen  Justizgesezsammlung, ¬
  welche  gegenwärtig  vom  Jahre  1780  bis  1848  incl.  reicht.
Sie  hat  mit  Ausname  von  Italien  in  allen  Provinzen,  wo  die  beiden
Gerichtsordnungen  gelten,  so  wie  für  alle  Militärgerichte  verbindliche
Kraft  (Hfkr.  Zir.  vom  20.  Juni  1827  A.  3016  M.  G.  S.  Nr.  71*
Die  verbindliche  Kraft  derselben  mit  besonderer  Anwendung  auf  die
Gerichtsordnung  besteht  darin,  daß  auch  jene  Geseze,  welche  ursprünglich
nur  an  einzelne  Stellen  über  gemachte  Anfragen  zur  Lösung  aufgestoßener ¬
  Zweifel,  oder  welche  nur  für  eine  Provinz  zur  Behebung  des  Mangels ¬
  einer  positiven  Vorschrift  im  gerichtlichen  Verfahren  erlassen  worden
sind,  von  allen  Gerichten  zur  Lösung  ähnlicher  Zweifel  oder  Ergänzung
eines  ähnlichen  Mangels  angewendet  werden  müssen,  sobald  sie  in  der
erwähnten  Justizgesezsammlung  aufgenommen  erscheinen;  es  wäre  denn,
daß  bei  dem  Geseze  der  Beisaz  stände,  daß  es  bloß  für  eine  bestimmte
Provinz  giltig  sei.  (Hfd.  vom  29.  Dez.  1785  N.  509;  vom  20.  Nov.
1818  N.  1519  und  Ihfd.  vom  23.  Juli  1830  Z.  4105.)
Seit  dem  Jahre  1849  erscheint  das  Reichsgesezblatt.
Für  den  Militärkörper  besteht  die  Militärgesezsammlung  vom  Jahre
1818  bis  1849,  das  Militärverordnungsblatt  vom  Jahre  1850,  und  seit
1851  das  Armee=Verordnungsblatt.
Neuere  Literatur.
A.  Werke,  welche  die  Gerichts=  und  Konkursordnung
kommentiren.
1.  Darstellung  der  allgemeinen  Gerichts-  und  Konkursordnung ¬
  von  Ofner.  Zwei  Theile,  Olmüz  1838.
*)  In  diesem  Reskripte  ist  nur  indirekt  ausgesprochen,  daß  die  Justizgesezsammlung
auch  für  das  Militär  verbindlich  sei,  indem  darin  auf  die  in  der  I.  G.  S.  vorkommenden ¬
  Hofdekrete  vom  15.  Jänner  1787  und  28.  Mai  1794  sich  berufen  wird.
Die  Verordnung  vom  21.  August  1835  Nr.  9994  des  Militärobergerichts  an  das
bömische  Generalkommando  sagt  ausdrücklich,  daß  die  in  der  Justizgesezsammlung  enthaltenen, ¬
  auf  das  a.  b.  Gesezbuch,  oder  die  a.  Gerichtsordnung  sich  beziehenden  Verordnungen ¬
  und  Dekrete,  insoferne  sie  anderen  ausdrücklichen  Militärbestimmungen
nicht  geradezu  entgegenstehen,  auch  den  Militärgerichten  zur  Richtschnur  zu  dienen  haben.
            
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