Einleitung.
Endlich ist dieselbe für das Gericht der Deutschordens-Kommende ¬
zu Frankfurt am Main eingeführt worden. (Ihfd. v. 25. Okt.
1842 Nr. 651.)
IV.
Seit der Kundmachung der jos. G. und K. O. im J. 1781 sind
bis auf die neueste Zeit viele nachträgliche Geseze erschienen. Die meisten ¬
derselben befinden sich in der großen oder legalen Justizgesezsammlung, ¬
welche gegenwärtig vom Jahre 1780 bis 1848 incl. reicht.
Sie hat mit Ausname von Italien in allen Provinzen, wo die beiden
Gerichtsordnungen gelten, so wie für alle Militärgerichte verbindliche
Kraft (Hfkr. Zir. vom 20. Juni 1827 A. 3016 M. G. S. Nr. 71*
Die verbindliche Kraft derselben mit besonderer Anwendung auf die
Gerichtsordnung besteht darin, daß auch jene Geseze, welche ursprünglich
nur an einzelne Stellen über gemachte Anfragen zur Lösung aufgestoßener ¬
Zweifel, oder welche nur für eine Provinz zur Behebung des Mangels ¬
einer positiven Vorschrift im gerichtlichen Verfahren erlassen worden
sind, von allen Gerichten zur Lösung ähnlicher Zweifel oder Ergänzung
eines ähnlichen Mangels angewendet werden müssen, sobald sie in der
erwähnten Justizgesezsammlung aufgenommen erscheinen; es wäre denn,
daß bei dem Geseze der Beisaz stände, daß es bloß für eine bestimmte
Provinz giltig sei. (Hfd. vom 29. Dez. 1785 N. 509; vom 20. Nov.
1818 N. 1519 und Ihfd. vom 23. Juli 1830 Z. 4105.)
Seit dem Jahre 1849 erscheint das Reichsgesezblatt.
Für den Militärkörper besteht die Militärgesezsammlung vom Jahre
1818 bis 1849, das Militärverordnungsblatt vom Jahre 1850, und seit
1851 das Armee=Verordnungsblatt.
Neuere Literatur.
A. Werke, welche die Gerichts= und Konkursordnung
kommentiren.
1. Darstellung der allgemeinen Gerichts- und Konkursordnung ¬
von Ofner. Zwei Theile, Olmüz 1838.
*) In diesem Reskripte ist nur indirekt ausgesprochen, daß die Justizgesezsammlung
auch für das Militär verbindlich sei, indem darin auf die in der I. G. S. vorkommenden ¬
Hofdekrete vom 15. Jänner 1787 und 28. Mai 1794 sich berufen wird.
Die Verordnung vom 21. August 1835 Nr. 9994 des Militärobergerichts an das
bömische Generalkommando sagt ausdrücklich, daß die in der Justizgesezsammlung enthaltenen, ¬
auf das a. b. Gesezbuch, oder die a. Gerichtsordnung sich beziehenden Verordnungen ¬
und Dekrete, insoferne sie anderen ausdrücklichen Militärbestimmungen
nicht geradezu entgegenstehen, auch den Militärgerichten zur Richtschnur zu dienen haben.