Volltext : ¬Das gerichtliche Verfahren in Streitsachen in den deutschen Erbländern der österreichischen Monarchie (1)

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über  die  wirkliche  Zustellung  an  Geklagten  machen,
und  läuft  ihm  die  Frist  zur  Erstattung  seiner  Einrede =
  von  diesem  Zustellungstage  an,  welcher  jedoch
selbst  nicht  eingerechnet  wird;  z.  B.  die  Klage  wäre
dem  Paul  um  seine  Einrede  binnen  30  Tagen  am
30.  April  zugestellt  worden,  so  wird  dieser  Zustellungstag =
  (der  30.  April)  nicht  eingerechnet,  und  er
hat  seine  Einrede  längstens  am  30.  May  zu  erstatten.
III.  Für  Ungarn  haben  die  Gesetze  (nämlich  das
Hofdekret  vom  2.  August  und  5.  Oktober  1792)
etwas  besonderes  vorgeschrieben;  denn  nicht  genug,
daß  Ungarn  (weil  es  nicht  zu  den  k.  k.  deutschen
Erbstaaten  gehört)  in  Beziehung  auf  die  Frist  zur
Einrede  dem  Auslande  gleich  zu  halten,  und  also
dann,  wenn  ich  jemanden  klage,  der  in  Ungarn  ansässig =
  ist,  demselben  gleich  einem  Ausländer  90  Tage
zur  Erstattung  seiner  Einrede  zu  guten  kommen;  so
kann  auch  in  so  einem  Falle  die  Klage  nicht  unmitmittelbar ¬
  an  den  Geklagten  durch  die  Post  zugestellt
werden,  sondern  selbe  ist  mittelst  Bericht  an  das
Appellationsgericht  einzubegleiten,  damit  selbes  diese
Klage  der  ungarischen  Hofstelle  vorlege,  und  durch
selbe  die  Zustellung  an  den  geklagten  Ungar  eingeleitet =
  werde.  Der  Bescheid  wird  daher  seyn:  Dem
Gegner  um  seine  binnen  90  Tagen  zu  erstattende
Einrede,  und  ist  das  Duplikat  dieser  Klage  der
Zustellung  wegen  an  das  hohe  k.  k.  Appellationsgericht -
  zur  weiteren  Beförderung  an  die  höchste  k=
            
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