Metadaten : Schulz, Fritz: Rückgriff und Weitergriff

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an  der  Fracht  gemeinsam  zu  tragen,  soweit  nicht  festgestellt
wird,  daß  der  Schaden  nicht  auf  ihrer  Beförderungsstrecke
entstanden  ist.1)
Soweit  es  sich  hier  um  den  Regreß  gegen  den  allein  schuldigen ¬
  Frachtführer  handelt,  ist  der  Fall  juristisch  der  gleiche  wie
bei  der  Bürgschaft,  soweit  es  sich  um  die  Ausgleichung  pro  rata
handelt,  der  gleiche  wie  beim  Gesamtschuldverhältnis  nach  §  426
BGB.  Aber  weder  von  notwendiger  noch  von  gesetzlicher  Zession
wird  gesprochen,  vielmehr  dem  zahlenden  Frachtführer  ein  selbständiger ¬
  Regreßanspruch  gegeben.
3.  Insbesondere  findet  sich  aber  in  unseren  sozialpolitischen
Versicherungsgesetzen  die  Ersatzforderung  neben  der  Cessio  legis
zur  Erreichung  des  Regresses  verwendet.
Während  der  Regreß  des  Armenverbands  gegen  die  Krankenkasse ¬
  durch  die  Forderungsübertragung  kraft  Gesetzes  vermittelt
wird  (KrVS.  §  57.  Abs.  2),  wird  ihm  zum  Regreß  gegen  die
Invaliden  und  Unfallversicherung  ein  selbständiger  Ersatzanspruch -
  verliehen.  (Inv.VS.  §  49.  Abs.  2.  Gew.UVS.  §  25  Abs.  2.
landw.UVS.  §  30  Abs.  2.  See.UVS.  §  29).
Zum  Regreß  der  Invaliden-  gegen  die  Unfallversicherung
wird  die  Cessio  legis  verwandt  (Inv.VS.  §  113  Abs.  2.),  zum
Regreß  der  Kranken-  gegen  die  Unfallversicherung  der  selbständige
Ersatzanspruch.  (Siehe  die  eben  zitierten  Vorschriften  der  Unfallgesetze). ¬

Sowohl  in  dem  jetzigen  §  49  Inv.VS.  wie  in  den  erwähnten
§§  der  Unfallgesetze,  d.  h.  also  bezüglich  des  Regresses  gegen
die  Invaliden-  und  Unfallversicherung,  war  früher  die  Cessio  legis
zur  Regreßvermittelung  verwandt  worden.  Da  indessen  wegen
der  regelmäßig  monatlichen  Vorausbezahlung  der  Invaliden-  und
Unfallrente  mit  der  Cessio  legis  fast  nie  der  Regreßzweck  erreicht
wurde,  hat  man  wie  angegeben  geändert.  Warum  hat  man  aber
umgekehrt  im  §  113.  Inv.VS.  den  früher  dort  stehenden  selbständigen ¬
  Ersatzanspruch  in  einen  kraft  Gesetzes  zedierten  Anspruch ¬
  korrigiert,  wo  eine  Änderung  in  der  Sache  nicht  beabsichtigt
war  und  nicht  beabsichtigt  sein  konnte?  Die  Hauptsache  ist  jeden’) ¬
  Ähnlich  spricht  HGB.  §  469  beim  Frachtvertrag  mit  mehreren
Eisenbahnen.
            
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