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an der Fracht gemeinsam zu tragen, soweit nicht festgestellt
wird, daß der Schaden nicht auf ihrer Beförderungsstrecke
entstanden ist.1)
Soweit es sich hier um den Regreß gegen den allein schuldigen ¬
Frachtführer handelt, ist der Fall juristisch der gleiche wie
bei der Bürgschaft, soweit es sich um die Ausgleichung pro rata
handelt, der gleiche wie beim Gesamtschuldverhältnis nach § 426
BGB. Aber weder von notwendiger noch von gesetzlicher Zession
wird gesprochen, vielmehr dem zahlenden Frachtführer ein selbständiger ¬
Regreßanspruch gegeben.
3. Insbesondere findet sich aber in unseren sozialpolitischen
Versicherungsgesetzen die Ersatzforderung neben der Cessio legis
zur Erreichung des Regresses verwendet.
Während der Regreß des Armenverbands gegen die Krankenkasse ¬
durch die Forderungsübertragung kraft Gesetzes vermittelt
wird (KrVS. § 57. Abs. 2), wird ihm zum Regreß gegen die
Invaliden und Unfallversicherung ein selbständiger Ersatzanspruch -
verliehen. (Inv.VS. § 49. Abs. 2. Gew.UVS. § 25 Abs. 2.
landw.UVS. § 30 Abs. 2. See.UVS. § 29).
Zum Regreß der Invaliden- gegen die Unfallversicherung
wird die Cessio legis verwandt (Inv.VS. § 113 Abs. 2.), zum
Regreß der Kranken- gegen die Unfallversicherung der selbständige
Ersatzanspruch. (Siehe die eben zitierten Vorschriften der Unfallgesetze). ¬
Sowohl in dem jetzigen § 49 Inv.VS. wie in den erwähnten
§§ der Unfallgesetze, d. h. also bezüglich des Regresses gegen
die Invaliden- und Unfallversicherung, war früher die Cessio legis
zur Regreßvermittelung verwandt worden. Da indessen wegen
der regelmäßig monatlichen Vorausbezahlung der Invaliden- und
Unfallrente mit der Cessio legis fast nie der Regreßzweck erreicht
wurde, hat man wie angegeben geändert. Warum hat man aber
umgekehrt im § 113. Inv.VS. den früher dort stehenden selbständigen ¬
Ersatzanspruch in einen kraft Gesetzes zedierten Anspruch ¬
korrigiert, wo eine Änderung in der Sache nicht beabsichtigt
war und nicht beabsichtigt sein konnte? Die Hauptsache ist jeden’) ¬
Ähnlich spricht HGB. § 469 beim Frachtvertrag mit mehreren
Eisenbahnen.