Volltext : ¬Das gerichtliche Verfahren in Streitsachen in den deutschen Erbländern der österreichischen Monarchie (1)

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kann  daher  ein  so  anderer  Theil  folgendes  Gesuch
überreichen:
Löbl.  Herrschaft!
Jn  Folge  Urtheils  A,  das  nun  bereits  rechtskräftig =
  ist,  wurde  um  Reassumirung  in  der  Hauptsache
anzulangen  vorbehalten.  Ich  bitte  daher  eine  löbl.
Herrschaft  geruhe,  eine  neuerliche  Tagsatzung  puncto
der  anverlangten  100  fl.  anzuordnen.
Hierüber  wird  der  Richter,  gleich  als  ob  in  Sachen ¬
  noch  gar  nichts  geschehen  wäre,  eine  neue  Tagsatzung =
  anordnen.
Drittes  Kapitel.
Von  dem  schriftlichen  Verfahren.
§.  34.
In  dem  schriftlichen  Verfahren  soll  der
Richter  die  Klage  dem  Beklagten  um  seine
Einrede  verbescheiden,  und  ihm  die  Frist  bestimmen, ¬
  binnen  welcher  er  sie  zu  erstatten
hat.
I.  Jn  allen  Fällen  also,  welche  nach  dem  vorhergehenden =
  ersten  Kapitel  §.  15  und  16,  dann  den
sonstigen  besondern  Verordnungen  zum  mündlichen
Verfahren  nicht  geeignet  sind,  tritt  das  schriftliche
Verfahren  ein;  d.  h.  der  Richter  hat  über  die  überreichte =
  Klage  keine  Tagsatzung  anzuordnen,  sondern
selbe  unmittelbar  um  die  Einrede  zu  bescheiden.  Von
            
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