Volltext : ¬Das gerichtliche Verfahren in Streitsachen in den deutschen Erbländern der österreichischen Monarchie (1)

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abkommen  zu  lassen,  und  eine  neuerliche  Tagsatzung
hierwegen  anzuordnen.
3)  Ueber  eine  solche  Rechtfertigungsschrift,  sie
mag  schriftlich  überreicht,  oder  auf  dem  Lande  zu
Protokoll  gegeben  worden  seyn,  hat  der  Richter  auf
jeden  Fall  eine  Tagsatzung  zu  geben,  bey  welcher
der  Gegner  dem  Ausgebliebenen  entweder  die
Kontumaz  nachsieht,  und  das  Verfahren  in  der
Hauptsache  wieder  von  vorne  anfängt,  gleich
als  wenn  das  Kontumazurtheil  nicht  geschöpft  worden ¬
  wäre;  oder  worüber,  wenn  der  Gegner  die  Kontumaz =
  nicht  für  gerechtfertigt  ansehen  wollte,  Nothdurften =
  zu  verhandeln,  und  durch  Urtheil  zu  erkennen
wäre,  ob  es  von  dem  erlassenen  Kontumazurtheile
abzukommen  hätte,  oder  nicht.  Sieht  der  Gegner
die  Kontumaz  nach,  so  ist  der  Bescheid  folgender:
Mit  der  Erklärung  des  Gegners,  daß  er  das  Ausbleiben =
  bey  der  Tagsatzung  am  1.  Februar  d.  J.  für
gerechtfertiget  halte,  und  es  daher  auch  von  dem
dießfälligen  geschöpften  Kontumazurtheile  dd.  5.  Februar =
  d.  J.  abkomme,  auch  jeden  Theil  um  Reassumirung ¬
  in  der  Hauptsache  anzulangen  bevorstehe,
erledigt.  Sieht  Gegner  die  Kontumaz  nicht  nach,  ist
also  zu  erkennen,  so  wäre  ein  Urtheil  zu  schöpfen.
(Ein  Formular  dieses  Urtheils  siehe  im  zweyten  Theil
dieses  Werkes  §.  249.  Anmerkung  3.  lit.  b.)
e)  Nach  rechtskräftigem  Urtheil,  wodurch  die  Kontumazirung ¬
  als  gerechtfertigt  (purgirt)  erklärt  wurde=
            
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