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oder auf ewige Zeiten, wie es Manche annahmen, die
daher auch den Gegenbeweis gelten lassen, wenn er
durch ein bestimmtes initium dargethan wird; sondern
das Beweisthema geht bloß darauf, daß die Zeugen
sagen: sie hätten den behaupteten Zustand stets so gesehen =
und von ihren Vorfahren gehört, daß diese das
Gegentheil gesehen hätten.
4) Die Gesetze nennen hier als Beweismittel nur Zeugen.
Da nun die praescriptio immemorialis ein Supplement ¬
der praescriptio definita seyn soll, welche letzte
nach römischem Recht auf 40 Jahr steigen kann, so
verlangt man zum unvordenklichen Besitz eine Zeit,
welche länger ist als 40 Jahre, worüber wieder
Weiske not. u.
genauer gehandelt hat; mithin auch Zeugen, welche über
40 Jahre hinaus ihre Wissenschaft attestiren können.
Hier hat man nun geschwankt über das Alter von 54
oder 50 Jahren; weil Einige sagten, aus der Zeit des
impubertas könne man nichts wissen, während andere
gewiß besser sagten, man könne recht gut etwas daraus
wissen, aber nur gewiß nicht in der Impubertät Zeugniß ¬
darüber ablegen, wohl aber in den spätern Jahren.
Pfeiffer 48—54.
Urkunden nennen die Gesetze nicht, und so werden
sie von Manchen ausgeschlossen. Allein wo sie klar beweisen, =
was auch ein Zeuge sagen kann, da ist kein
Grund zu ihrer Ausschließung. Auch über Eide ist hier
wegen Schweigen der Gesetze viel Streit. Es muß darüber ¬
aber offenbar das gelten, was in der Anmerkung
§. 1020 über Eide beim Beweis des Gewohnheitsrechts
gesagt ist, nämlich bei einem wenigstens halb geführten
Beweise ist dem Beweisführer das juramentum suppletorium ¬
zu gestatten, aber nur de veritate, weil der
bloße Glauben nicht beweist, und ebenso ist auch das
juramentum delatum nach gewöhnlichen Regeln zu-