Volltext : Erörterungen einzelner Lehren des Römischen Rechts (2)

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oder  auf  ewige  Zeiten,  wie  es  Manche  annahmen,  die
daher  auch  den  Gegenbeweis  gelten  lassen,  wenn  er
durch  ein  bestimmtes  initium  dargethan  wird;  sondern
das  Beweisthema  geht  bloß  darauf,  daß  die  Zeugen
sagen:  sie  hätten  den  behaupteten  Zustand  stets  so  gesehen =
  und  von  ihren  Vorfahren  gehört,  daß  diese  das
Gegentheil  gesehen  hätten.
4)  Die  Gesetze  nennen  hier  als  Beweismittel  nur  Zeugen.
Da  nun  die  praescriptio  immemorialis  ein  Supplement ¬
  der  praescriptio  definita  seyn  soll,  welche  letzte
nach  römischem  Recht  auf  40  Jahr  steigen  kann,  so
verlangt  man  zum  unvordenklichen  Besitz  eine  Zeit,
welche  länger  ist  als  40  Jahre,  worüber  wieder
Weiske  not.  u.
genauer  gehandelt  hat;  mithin  auch  Zeugen,  welche  über
40  Jahre  hinaus  ihre  Wissenschaft  attestiren  können.
Hier  hat  man  nun  geschwankt  über  das  Alter  von  54
oder  50  Jahren;  weil  Einige  sagten,  aus  der  Zeit  des
impubertas  könne  man  nichts  wissen,  während  andere
gewiß  besser  sagten,  man  könne  recht  gut  etwas  daraus
wissen,  aber  nur  gewiß  nicht  in  der  Impubertät  Zeugniß ¬
  darüber  ablegen,  wohl  aber  in  den  spätern  Jahren.
Pfeiffer  48—54.
Urkunden  nennen  die  Gesetze  nicht,  und  so  werden
sie  von  Manchen  ausgeschlossen.  Allein  wo  sie  klar  beweisen, =
  was  auch  ein  Zeuge  sagen  kann,  da  ist  kein
Grund  zu  ihrer  Ausschließung.  Auch  über  Eide  ist  hier
wegen  Schweigen  der  Gesetze  viel  Streit.  Es  muß  darüber ¬
  aber  offenbar  das  gelten,  was  in  der  Anmerkung
§.  1020  über  Eide  beim  Beweis  des  Gewohnheitsrechts
gesagt  ist,  nämlich  bei  einem  wenigstens  halb  geführten
Beweise  ist  dem  Beweisführer  das  juramentum  suppletorium ¬
  zu  gestatten,  aber  nur  de  veritate,  weil  der
bloße  Glauben  nicht  beweist,  und  ebenso  ist  auch  das
juramentum  delatum  nach  gewöhnlichen  Regeln  zu-
            
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