Volltext : Erörterungen einzelner Lehren des Römischen Rechts (2)

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genannt  werden  kann,  wenn  es  auch  von  denen  präsumirt =
  wird,  welche  nach  ihrer  Phantasie  die  Welt  willkührlich ¬
  gestalten  möchten.
Zum  unvordenklichen  Besitz  als  solchem  gehört  gewiß
eine  possessio  non  interrupta.  Allein  wie,  wenn  em
titulus  oder  bona  fides  fehlt?  Darüber  ist  viel  gestritten. ¬
  Offenbar  kann  man  nun  keinen  titulus  fordern, -
  weil  die  Gesetze  gerade  in  Ermangelung  eines
titulus  die  unvordenkliche  Verjährung  zulassen.  In
Betreff  der  bona  fides  kann  man  Bedenken  erregen,
wenn  man  annimmt,  es  sey  hier  volle  praesumtio
justae  adquisitionis.  Denn  wenn  eine  Sache  einer
Person  wirklich  gehört,  so  verliert  sich  ja  diese  Sache
nicht  dadurch,  daß  man  sich  vorstellt,  die  Sache  gehöre
einem  andern.  Allein  man  kann  doch  die  Sache  umdrehen, ¬
  weil  die  Päbste,  obgleich  mit  Unvorsichtigkeit,
nun  einmal  von  einer  praescriptio  immemorialis  geredet, -
  daneben  aber  nach  der  Anmerkung  zu  §.  1008
den  absoluten  Satz  aufgestellt  haben,  daß  durchaus  keine
praescriptio  ohne  bona  fides  gelte.
Pfeiffer  S.  28—35.
Von  den  sogenannten  interruptionibus  civilibus
(§.  1032.)  kann  hier  gar  nicht  die  Rede  seyn,  weil  sie
in  dem  Gesetze  nur  mit  Rücksicht  auf  die  praescriptio
definita  vorkömmt,  und  eben  so  wenig  kann  hier  die
Rede  seyn  von  einer  restitutio  in  integrum  gegen  die
praescriptio  indefinita,  indem  diese  Restitution  nach
der  Anmerkung  zu  §.  1033  nicht  einmal  gegen  die
praescriptio  definita  longissimi  temporis  zugelassen
wird.
Pfeiffer  S.  20—28.  95—98.
3)  Nach  den  Gesetzen  in
not.
geht  hier  das  Beweisthema,  welcher  den  unvordenklichen
Besitzstand  behauptet,  nicht  auf  volle  Unbestimmtheit
            
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