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2)
genannt werden kann, wenn es auch von denen präsumirt =
wird, welche nach ihrer Phantasie die Welt willkührlich ¬
gestalten möchten.
Zum unvordenklichen Besitz als solchem gehört gewiß
eine possessio non interrupta. Allein wie, wenn em
titulus oder bona fides fehlt? Darüber ist viel gestritten. ¬
Offenbar kann man nun keinen titulus fordern, -
weil die Gesetze gerade in Ermangelung eines
titulus die unvordenkliche Verjährung zulassen. In
Betreff der bona fides kann man Bedenken erregen,
wenn man annimmt, es sey hier volle praesumtio
justae adquisitionis. Denn wenn eine Sache einer
Person wirklich gehört, so verliert sich ja diese Sache
nicht dadurch, daß man sich vorstellt, die Sache gehöre
einem andern. Allein man kann doch die Sache umdrehen, ¬
weil die Päbste, obgleich mit Unvorsichtigkeit,
nun einmal von einer praescriptio immemorialis geredet, -
daneben aber nach der Anmerkung zu §. 1008
den absoluten Satz aufgestellt haben, daß durchaus keine
praescriptio ohne bona fides gelte.
Pfeiffer S. 28—35.
Von den sogenannten interruptionibus civilibus
(§. 1032.) kann hier gar nicht die Rede seyn, weil sie
in dem Gesetze nur mit Rücksicht auf die praescriptio
definita vorkömmt, und eben so wenig kann hier die
Rede seyn von einer restitutio in integrum gegen die
praescriptio indefinita, indem diese Restitution nach
der Anmerkung zu §. 1033 nicht einmal gegen die
praescriptio definita longissimi temporis zugelassen
wird.
Pfeiffer S. 20—28. 95—98.
3) Nach den Gesetzen in
not.
geht hier das Beweisthema, welcher den unvordenklichen
Besitzstand behauptet, nicht auf volle Unbestimmtheit