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§. 1009.
Ad voc. Schlechthin dem bürgerlichen Verkehr. ¬
Aus diesem Grundsatze folgt auch, daß man an den unbedingt ¬
dem gemeinen Gebrauch überlassenen rebus comunibus
und publieis durch Gebrauch kein ausschließliches Recht weiter ¬
erwerben kann, als so lange der Besitz dauert, daß man
also auch z. B. im Weltmeer und in einem öffentlichen Fluß,
das Recht in einer Bucht zu fischen zwar so lange hat, als
man davon Gebrauch macht, daß man es aber nicht für die
Zukunft sich aneignen kann. Dieß Alles steht klar in
L. 45. pr. de usurpat. (41, 3.)
Allein in
L. 7. de diversis temboralibus praescript. (44, 3.)
steht in Betreff der Zukunft absolut das Gegentheil. Hierüber
ist nun mancher Streit entstanden. Neuerlich hat
Hofmann not. g. cit.
eifrig behauptet, man müsse dem zweiten Fragment denselben
Sinn unterlegen, den das erste habe — weil sonst ein Widerspruch ¬
heraus komme. Allein wo ein Widerspruch ist, da
kann er durch gesunde Augen nur gefunden aber nicht entfernt ¬
werden.
Ad voc. Durch Besitzergreifung entwandte
bewegliche rc.
Nach altrömischem Recht waren res furtivae und vi
possessae ganz unverjährbar. Denn ihre usucapio war
durch die 12 Tafeln und spätere leges verboten, welches Verbot ¬
auch bei der prätorischen praescriptio angewandt war
und außer diesen Verjährungsarten gab es früher keine andere. ¬
Als aber durch die späteren Kaiser die praescriptio
longissimi temporis eingeführt war — §. 1015. — so fielen -
sie nun unter die Prinzipien dieser Verjährung. Man
muß also nach dem neuesten römischen Recht sagen: Res fur-