Volltext : Erörterungen einzelner Lehren des Römischen Rechts (2)

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§.  1009.
Ad  voc.  Schlechthin  dem  bürgerlichen  Verkehr. ¬

Aus  diesem  Grundsatze  folgt  auch,  daß  man  an  den  unbedingt ¬
  dem  gemeinen  Gebrauch  überlassenen  rebus  comunibus
und  publieis  durch  Gebrauch  kein  ausschließliches  Recht  weiter ¬
  erwerben  kann,  als  so  lange  der  Besitz  dauert,  daß  man
also  auch  z.  B.  im  Weltmeer  und  in  einem  öffentlichen  Fluß,
das  Recht  in  einer  Bucht  zu  fischen  zwar  so  lange  hat,  als
man  davon  Gebrauch  macht,  daß  man  es  aber  nicht  für  die
Zukunft  sich  aneignen  kann.  Dieß  Alles  steht  klar  in
L.  45.  pr.  de  usurpat.  (41,  3.)
Allein  in
L.  7.  de  diversis  temboralibus  praescript.  (44,  3.)
steht  in  Betreff  der  Zukunft  absolut  das  Gegentheil.  Hierüber
ist  nun  mancher  Streit  entstanden.  Neuerlich  hat
Hofmann  not.  g.  cit.
eifrig  behauptet,  man  müsse  dem  zweiten  Fragment  denselben
Sinn  unterlegen,  den  das  erste  habe  —  weil  sonst  ein  Widerspruch ¬
  heraus  komme.  Allein  wo  ein  Widerspruch  ist,  da
kann  er  durch  gesunde  Augen  nur  gefunden  aber  nicht  entfernt ¬
  werden.
Ad  voc.  Durch  Besitzergreifung  entwandte
bewegliche  rc.
Nach  altrömischem  Recht  waren  res  furtivae  und  vi
possessae  ganz  unverjährbar.  Denn  ihre  usucapio  war
durch  die  12  Tafeln  und  spätere  leges  verboten,  welches  Verbot ¬
  auch  bei  der  prätorischen  praescriptio  angewandt  war
und  außer  diesen  Verjährungsarten  gab  es  früher  keine  andere. ¬
  Als  aber  durch  die  späteren  Kaiser  die  praescriptio
longissimi  temporis  eingeführt  war  —  §.  1015.  —  so  fielen -
  sie  nun  unter  die  Prinzipien  dieser  Verjährung.  Man
muß  also  nach  dem  neuesten  römischen  Recht  sagen:  Res  fur-
            
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