Metadaten : Handbuch des in Deutschland üblichen Lehenrechts (2)

welche  als  Lehen  verliehen  werden.  259
Vogeser  Bannforste  einen  Hirsch  erlegt  hatte  2);  nach  den  longobardischen ¬
  Gesetzen  mußte  derjenige,  welcher  in  dem  Bannforste ¬
  des  Königs  Schlingen  und  Fußeisen  legte,  den  Bann
Auch  finden  sich  in  den  burgundischen  Gesetzen)  und
zahlen  b).
Kapitularien  4)  viele  Verordnungen,  welche  die  Jagd,  aber
immer  nur  in  den  königlichen  Bannforsten  und  nicht  in  den  Privatwaldungen ¬
  betreffen.  Die  karolingischen  Könige  hatten  deren =
  sehr  viele,  und  Karl  der  Kahle  nimmt  in  seinen  Kapitularien ¬
  funfzehn  Bannforste  aus,  in  welchen  nicht  einmal
den  königlichen  Prinzen  zu  jagen  erlaubt  war  *)
Daß  die
Waldgrafen  oder  königlichen  Forstmeister  hierbey  auch  viele  Eingriffe ¬
  in  die  Rechte  der  Freyen,  und  viele  Wälder  zu  Bannforsten =
  gemacht  haben,  erhellet  aus  dem  Befehle  Ludwig  des
Frommen,  alle  neuerlich  zu  Forsten  gewidmete  Wälder  aus  dem
Forst=  und  Wildbann  zu  lassen,  und  den  vorigen  Eigenthümern
wieder  zuzustellen,  auch  in  Zukunft  keinen  Wald  ohne  ausdrücklichen ¬
  kaiserlichen  Befehl  als  Bannforst  zu  erklären*).
Nach  Erlöschung  der  Karolinger  dauerten  diese  Grundsätze  noch
immer  fort.  Goldast  führt  eine  Urkunde  von  Karl  dem
Salier  vom  Jahr  1029.  an,  woraus  erhellet,  daß  nur  in  den
königlichen  Bannforsten  zu  jagen  verboten  war  s).  In  dem
Gnadenbriefe  Königs  Heinrich  vom  Jahr  1108.  für  die
Kirche  zu  Sutfenne  wurde  für  den  Grafen  Otto  von  SutR =
  2
fenne
—
a)  Gregorius  Turonensis  Lib.  X.  cap.  10.
b)  L.  L.  Longob.  Lib.  XXII.  de  Venationibus  C.  V.  ut  nemo
pedicas  in  foresto  Dominico  nec  in  quolibet  Regali  loco  tendere
praelumat,  et  li  ingenuus  hoc  perpetraverit,  bannum  Dominicum
lolvat,  et  li  servus  est,  dominus  illius  emendet,  sicut  lex  est,  apud
Baluz.  in  Leg.  Longob.  Excerpt.  V.  p.  349.
c)  L.  L.  Burgund.  Lib.  XXII.
d)  Carl.  M.  in  capit.  de  villis  et  curtis  Imp.  §.  36.  apud  Baluz.
Tom.  I.  p.  336.
e)  Capit.  Caroli  Calvi  Tit.  LIII  cap.  32.  33.
Du  Fresne  in  Gloss.  voc.  Foreste  Dominicum.
*)  Capitul.  Ludovici  Pii  de  anno  879.  cap.  22.  apud  Baluz.
p.  617.
g)  Goldastus  in  Const  Imp.  Tom.  III.  p.  312-
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer