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III. Buch. Von den Obligationen.
Obigen keinen Grund gibt. 2) Bestimmte gesetzliche Zinsen,
die nach römischem Recht weniger als 5 Procent betragen,
sind heutzutage in gleicher Quantität zu bezahlen. Dies gilt
bei der dos und in allen den Fällen, in welchen Justinian
4 Procent vorschreibt 198). Wenn man bisher zuweilen 192)
das Gegentheil behauptete, so that man dies blos deswegen,
weil man in den Reichsgesetzen eine allgemeine Regel
über die gesetzlichen Zinsen finden wollte, die nach dem
Obigen nicht existirt. Wer eine solche Regel hier und eine
andere im römischen Recht annimmt, der wird natürlich zu
der Frage genöthigt, ob neben der neuen Regel die alten
Ausnahmen fortbestehen. Und sobald man die Frage so stellt,
o), ungeachtet der bekannten
muß man sie mit Thibaut 2
Interpretationsregel, verneinen, weil hier das römische
Recht in Regel und Ausnahmen schon längst durch das canonische ¬
aufgehoben war, als die angebliche neue Regel aufgestellt ¬
wurde. Findet man aber in den Reichsgesetzen keine
Regel für gesetzliche Zinsen, so können die hier in Frage
stehenden nur deswegen verlangt werden, weil — also
auch nur insoweit, als — sie im römischen Recht angeordnet ¬
sind. 3) Auf alle gesetzliche Zinsen, welche bei den
Römern maximae usurae heißen, und eben deswegen nach
neuestem römischem Rechte 6 Procent betragen, ist nach dem
Obigen der R. D. A. zu beziehen. Gäbe es aber römische
Zinsen jener Art, auf welche dieses Gesetz nicht bezogen
werden könnte, so beständen sie jetzt in 5 Procent, weil die
angegebenen Ausdrücke nichts anderes bezeichnen, als die
höchsten Procente, die durch Privatdisposition zugesagt werden
dürfen. 4) Dieses Letztere ist wohl auch da anzunehmen, wo
das neueste römische Recht sechs Procent statuirt, ohne zu
sagen, daß dies geschehe, um dem Gläubiger die höchsten
Zinsen zu verschaffen. Dies ist der Fall bei dem Fiscus.
Auch hier möchten nur 5 Procent zu bezahlen seyn, weil das
193) S. oben Note 154. Oser. T. III. Fasc. II. Obs. 543
in f. Glücka.a. O. S. 101.
1) 3. B. Mueller ad Ley¬ 200) Wening Note 1.