Metadaten : Erläuterungen, Zusätze und Berichtigungen zu v. Wening-Ingenheims Lehrbuch des gemeinen Civilrechts (H. 3 = Bd. 2, H. 1)

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III.  Buch.  Von  den  Obligationen.
Obigen  keinen  Grund  gibt.  2)  Bestimmte  gesetzliche  Zinsen,
die  nach  römischem  Recht  weniger  als  5  Procent  betragen,
sind  heutzutage  in  gleicher  Quantität  zu  bezahlen.  Dies  gilt
bei  der  dos  und  in  allen  den  Fällen,  in  welchen  Justinian
4  Procent  vorschreibt  198).  Wenn  man  bisher  zuweilen  192)
das  Gegentheil  behauptete,  so  that  man  dies  blos  deswegen,
weil  man  in  den  Reichsgesetzen  eine  allgemeine  Regel
über  die  gesetzlichen  Zinsen  finden  wollte,  die  nach  dem
Obigen  nicht  existirt.  Wer  eine  solche  Regel  hier  und  eine
andere  im  römischen  Recht  annimmt,  der  wird  natürlich  zu
der  Frage  genöthigt,  ob  neben  der  neuen  Regel  die  alten
Ausnahmen  fortbestehen.  Und  sobald  man  die  Frage  so  stellt,
o),  ungeachtet  der  bekannten
muß  man  sie  mit  Thibaut  2
Interpretationsregel,  verneinen,  weil  hier  das  römische
Recht  in  Regel  und  Ausnahmen  schon  längst  durch  das  canonische ¬
  aufgehoben  war,  als  die  angebliche  neue  Regel  aufgestellt ¬
  wurde.  Findet  man  aber  in  den  Reichsgesetzen  keine
Regel  für  gesetzliche  Zinsen,  so  können  die  hier  in  Frage
stehenden  nur  deswegen  verlangt  werden,  weil  —  also
auch  nur  insoweit,  als  —  sie  im  römischen  Recht  angeordnet ¬
  sind.  3)  Auf  alle  gesetzliche  Zinsen,  welche  bei  den
Römern  maximae  usurae  heißen,  und  eben  deswegen  nach
neuestem  römischem  Rechte  6  Procent  betragen,  ist  nach  dem
Obigen  der  R.  D.  A.  zu  beziehen.  Gäbe  es  aber  römische
Zinsen  jener  Art,  auf  welche  dieses  Gesetz  nicht  bezogen
werden  könnte,  so  beständen  sie  jetzt  in  5  Procent,  weil  die
angegebenen  Ausdrücke  nichts  anderes  bezeichnen,  als  die
höchsten  Procente,  die  durch  Privatdisposition  zugesagt  werden
dürfen.  4)  Dieses  Letztere  ist  wohl  auch  da  anzunehmen,  wo
das  neueste  römische  Recht  sechs  Procent  statuirt,  ohne  zu
sagen,  daß  dies  geschehe,  um  dem  Gläubiger  die  höchsten
Zinsen  zu  verschaffen.  Dies  ist  der  Fall  bei  dem  Fiscus.
Auch  hier  möchten  nur  5  Procent  zu  bezahlen  seyn,  weil  das
193)  S.  oben  Note  154.  Oser.  T.  III.  Fasc.  II.  Obs.  543
in  f.  Glücka.a.  O.  S.  101.
1)  3.  B.  Mueller  ad  Ley¬  200)  Wening  Note  1.
            
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