Objekt : Schroeder, Franz: Zur Lehre von den gesetzlichen Veräußerungsverboten

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sonderen  Gattung  bestände  nach  Lauk  S.  3  kein  Grund,  —
auch  wird  in  demselben  nach  Vorlegung  einer  Uebersicht  der
gesetzlichen  Verbote  (S.  5—8)3)  sowohl  auf  deren  dingliche  wie
auf  die  obligatorischen  Wirkungen  eingegangen  und  eine  Antwort
auf  die  meisten  der  oben  berührten  Fragen  gegeben  (S.  8—10):
allein  an  einer  wirklichen  Begründung  der  entwickelten  Ansichten ¬
  aus  den  Quellen  fehlt  es  bei  Lauk  fast  gänzlich  und
die  aufgestellten  Sätze  selbst  sind  nur  zu  einem  geringen  Theile
stichhaltig.  —  Bachofen  hat  in  einer  Anzahl  Abhandlungen
mehrere  der  gesetzlichen  Veräußerungsverbote  sowie  das  vertragsmäßige ¬
  Verbot  behandelt*;  aber  er  hat  Erstere  nicht  in
ihrer  Gesammtheit  in  seine  Arbeit  hineingezogen,  und  so  werthvoll ¬
  seine  Ausführungen  sind,  so  sind  sie  doch  Einzeluntersuchungen ¬
  geblieben,  bei  denen  es  nicht  auf  eine  zusammenfassende ¬
  Erörterung  der  oben  berührten  Fragen  abgesehen  gewesen
—  Die  sonstigen  der  heutigen  Wissenschaft  angehörigen  sehr
ist.
zahlreichen  Untersuchungen  über  die  Veräußerungsverbote  beziehen ¬
  sich  theils  nur  auf  einzelne  der  Eingangs  angedeuteten
Fragen,  theils  nur  auf  einzelne  Verbote.  Auf  jene  erste  Classe
komme  ich,  soweit  damit  meine  eigne  Arbeit  in  Berührung  tritt,
sogleich;  die  Ausführungen  über  die  einzelnen  Verbote  habe
ich  wenigstens  zum  größten  Theil  bei  der  unten  folgenden  Behandlung ¬
  der  letzteren  benutzt.
Die  nachfolgende  Abhandlung  will  sich  überall  nur  mit
dem  gesetzlichen  Veräußerungsverbote  befassen.  Auch  hier
aber  stellt  sie  sich  nicht  die  Aufgabe,  die  sämmtlichen  für  die
Theorie  des  Verbots  wichtigen  Fragen  zu  beantworten:  ihren
eigentlichen  Zweck  bildet  neben  der  Feststellung  des  Begriffs ¬
  jenes  Verbots  die  Untersuchung,  ob  das  eine  verbotene
-—
3)  Diese  lehnt  sich  im  Wesentlichen  an  die  von  Donellus,  comment. ¬
  lib.  9  c.  10  unternommene  Classification  an.
4)  Ausgewählte  Lehren  des  römischen  Civilrechts  S.  57-184.  Behandelt ¬
  sind  dort  neben  dem  vertragsmäßigen  (S.  173—184)  das  Verbot
hinsichtlich  der  res  litigiosa,  —  des  fundus  dotalis  und  des  zur  Eheschendas ¬
  Verbot  der  oratio  Severi,  —  das  an
kung  gehörigen  Grundstücks,
des  SC.  Hosidianum  und  die  an  diedie =
  Curialen  gerichtete  Verbot,
ses  angeschlossenen  Vorschriften
            
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