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sonderen Gattung bestände nach Lauk S. 3 kein Grund, —
auch wird in demselben nach Vorlegung einer Uebersicht der
gesetzlichen Verbote (S. 5—8)3) sowohl auf deren dingliche wie
auf die obligatorischen Wirkungen eingegangen und eine Antwort
auf die meisten der oben berührten Fragen gegeben (S. 8—10):
allein an einer wirklichen Begründung der entwickelten Ansichten ¬
aus den Quellen fehlt es bei Lauk fast gänzlich und
die aufgestellten Sätze selbst sind nur zu einem geringen Theile
stichhaltig. — Bachofen hat in einer Anzahl Abhandlungen
mehrere der gesetzlichen Veräußerungsverbote sowie das vertragsmäßige ¬
Verbot behandelt*; aber er hat Erstere nicht in
ihrer Gesammtheit in seine Arbeit hineingezogen, und so werthvoll ¬
seine Ausführungen sind, so sind sie doch Einzeluntersuchungen ¬
geblieben, bei denen es nicht auf eine zusammenfassende ¬
Erörterung der oben berührten Fragen abgesehen gewesen
— Die sonstigen der heutigen Wissenschaft angehörigen sehr
ist.
zahlreichen Untersuchungen über die Veräußerungsverbote beziehen ¬
sich theils nur auf einzelne der Eingangs angedeuteten
Fragen, theils nur auf einzelne Verbote. Auf jene erste Classe
komme ich, soweit damit meine eigne Arbeit in Berührung tritt,
sogleich; die Ausführungen über die einzelnen Verbote habe
ich wenigstens zum größten Theil bei der unten folgenden Behandlung ¬
der letzteren benutzt.
Die nachfolgende Abhandlung will sich überall nur mit
dem gesetzlichen Veräußerungsverbote befassen. Auch hier
aber stellt sie sich nicht die Aufgabe, die sämmtlichen für die
Theorie des Verbots wichtigen Fragen zu beantworten: ihren
eigentlichen Zweck bildet neben der Feststellung des Begriffs ¬
jenes Verbots die Untersuchung, ob das eine verbotene
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3) Diese lehnt sich im Wesentlichen an die von Donellus, comment. ¬
lib. 9 c. 10 unternommene Classification an.
4) Ausgewählte Lehren des römischen Civilrechts S. 57-184. Behandelt ¬
sind dort neben dem vertragsmäßigen (S. 173—184) das Verbot
hinsichtlich der res litigiosa, — des fundus dotalis und des zur Eheschendas ¬
Verbot der oratio Severi, — das an
kung gehörigen Grundstücks,
des SC. Hosidianum und die an diedie =
Curialen gerichtete Verbot,
ses angeschlossenen Vorschriften