Volltext : Erläuterungen, Zusätze und Berichtigungen zu v. Wening-Ingenheims Lehrbuch des gemeinen Civilrechts (H. 2)

II.  Buch.  Dingliche  Rechte.
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3)  Von  der  Verjährung.  Darüber  §.  172.  Die  dort
besprochene  longi  temporis  praescriptio  ist  nicht  blos  für  denjenigen ¬
  eingeführt,  welcher  das  Eigenthum  durch  Verjährung
erwirbt,  sondern  auch  für  denjenigen,  auf  den  dieses  auf
irgend  eine  sonstige  Weise  cum  onere  übergegangen  ist,  z.  B.
durch  Tradition,  nur  nicht  für  den  Universalsuccessor  des
Schuldners.  Die  30=  und  40jährige  Verjährung  erwähnt
Wening  hier  nicht  /  wie  im  §.  165,  als  bloße  Klagenverjährung. ¬
  Er  will  vielmehr  Folgendes  sagen:  Die  30-  oder
40jährige  Verjährung  der  Pfandklage  hat  an  sich  keine
andere  Wirkung  als  die,  daß  man  gegen  diese  Klage  durch
eine  praescriptio  geschützt  ist,  so  lange  man  das  Object  besitzt.
Hat  man  aber  die  Sache  bona  side  zu  besitzen  angefangen,  und
besitzt  man  sie  nach  canonischem  Recht  die  ganze  Verjährungszeit ¬
  bona  fide,  d.  h.  ohne  von  der  Existenz  des  Pfandrechts
Kenntniß  zu  haben,  so  kann  man  die  Sache  auch,  selbst  wenn
der  Pfandgläubiger  im  Besitz  ist,  mit  der  nämlichen  Klage
herausverlangen,  wie  wenn  kein  Pfandrecht  bestände.  Man
kann  nämlich  die  exceptio  pignoris  vel  hypothecae  durch  die
replicatio  XXX  vel  XL  annorum  elidiren.
4)  Von  dem  Untergang  des  Gegenstandes.
Darüber  s.  §.  173.
B.  Wegen  der  eigenthümlichen  Natur  des  Pfandrechts.
Hierher  gehören  die  beiden  Fälle,  wenn  die  Pfandforderung ¬
  auf  irgend  eine  Weise  aufhört,  und  wenn  der  beste
Pfandgläubiger  veräußert.
Ueber  die  erste  Beendigungsart  s.  §.  174,  über  die
letzte  §.  175.  Die  Veräußerung  von  Seiten  des  Verpfänders ¬
  macht  dem  Pfandrecht  nicht  blos  im  Falle  des
beneficii  niventarii  ein  Ende,  welchen  Wening  im  §.  175
erwähnt,  sondern  nach  dem  Obigen  auch  noch  in  den  beiden
Fällen,  wenn  der  Gläubiger  ohne  Vorbehalt  in  die  Veräußerung ¬
  einwilligt
*),  und  wenn  das  Pfandobjeet  eine  universitas ¬
  ist,  und  einzelne  Stücke  davon  lediglich  in  Folge  der
1362)
Waarenlagerartigen  Natur  der  universitas  veräußert  werden
-  —
361)  Wening  §.  170.
362)  S.  oben  S.  419—421.
            
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