II. Buch. Dingliche Rechte.
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3) Von der Verjährung. Darüber §. 172. Die dort
besprochene longi temporis praescriptio ist nicht blos für denjenigen ¬
eingeführt, welcher das Eigenthum durch Verjährung
erwirbt, sondern auch für denjenigen, auf den dieses auf
irgend eine sonstige Weise cum onere übergegangen ist, z. B.
durch Tradition, nur nicht für den Universalsuccessor des
Schuldners. Die 30= und 40jährige Verjährung erwähnt
Wening hier nicht / wie im §. 165, als bloße Klagenverjährung. ¬
Er will vielmehr Folgendes sagen: Die 30- oder
40jährige Verjährung der Pfandklage hat an sich keine
andere Wirkung als die, daß man gegen diese Klage durch
eine praescriptio geschützt ist, so lange man das Object besitzt.
Hat man aber die Sache bona side zu besitzen angefangen, und
besitzt man sie nach canonischem Recht die ganze Verjährungszeit ¬
bona fide, d. h. ohne von der Existenz des Pfandrechts
Kenntniß zu haben, so kann man die Sache auch, selbst wenn
der Pfandgläubiger im Besitz ist, mit der nämlichen Klage
herausverlangen, wie wenn kein Pfandrecht bestände. Man
kann nämlich die exceptio pignoris vel hypothecae durch die
replicatio XXX vel XL annorum elidiren.
4) Von dem Untergang des Gegenstandes.
Darüber s. §. 173.
B. Wegen der eigenthümlichen Natur des Pfandrechts.
Hierher gehören die beiden Fälle, wenn die Pfandforderung ¬
auf irgend eine Weise aufhört, und wenn der beste
Pfandgläubiger veräußert.
Ueber die erste Beendigungsart s. §. 174, über die
letzte §. 175. Die Veräußerung von Seiten des Verpfänders ¬
macht dem Pfandrecht nicht blos im Falle des
beneficii niventarii ein Ende, welchen Wening im §. 175
erwähnt, sondern nach dem Obigen auch noch in den beiden
Fällen, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt in die Veräußerung ¬
einwilligt
*), und wenn das Pfandobjeet eine universitas ¬
ist, und einzelne Stücke davon lediglich in Folge der
1362)
Waarenlagerartigen Natur der universitas veräußert werden
- —
361) Wening §. 170.
362) S. oben S. 419—421.