5. Kap. Von dem Pfandrechte.
545
admodum creditor voluit, ut ab hoc recedat, sive reo dato
sive pretio aliquo vel nuda conventione." Man vergißt
endlich, daß auf den Passus, auf welchen man sich beruft,
die Worte folgen: „si, ut ipse voluit, sibi cavit, licet in hoc
deceptus est." Offenbar lauter Aeußerungen, aus denen hervorgeht, ¬
daß Ulpian, der Urheber der Stelle, nur an Acte
denkt, wobei der Pfandeigenthümer mit thätig ist.
2) Von der confusio im Sinne des §. 171. — Diese
Beendigungsart beruht auf dem Satze, daß man ein Pfandrecht ¬
eben so wenig wie ein anderes jus in re aliena an eigener
Sache haben kann. Es ist übrigens schon früher, besonders
aber von Wening, die Behauptung aufgestellt worden, dieser
Satz erleide verschiedene Ausnahmen. Diese Behauptung
wurde aber durch Francke und besonders durch v. Jungenfeldt, ¬
einen Schüler v. Löhr's, gehörig beleuchtet 352)
Das hierher Gehörige, das die Stellen, auf welche Wening
sich beruft, enthalten, reducirt sich auf Folgendes: Es gibt
a) Fälle, in welchen das durch confusio verloren gegangene
Pfandrecht, nachdem man das Eigenthum verloren, wieder
hergestellt werden muß: z. B. wenn die Erbschaft, durch
welche die confusio bewirkt worden, an den heres fideicommistint353 ¬
sarius restituiri ), oder an den Erbschaftskäufer abgeliefertss¬)
worden ist. In solchen Fällen müssen nicht blos Pfandrechte
sondern eben so auch andere jura in re aliena wieder hergestellt
werden; aber jene wie diese haben dann bald eine wirklich
fremde, bald wenigstens eine in jeder Beziehung als fremd
zu behandelnde Sache zum Gegenstand. Es gibt ferner b) Fälle,
in welchen die wirklich Statt gefundene confusio unwirksam
wird, indem man Jemanden jure singulari behandelt, als wenn
er dem Eigenthümer nicht succedirt hätte. So z. B. wenn die
Succession eine Beerbung ist, und die Erbschaftsgläubiger 3ss)
——.
352) Wening Note s.
354) fr. 9. D. comm. praed. (8. 4.).
353) fr. 73. §. 1. fr. 28. §. 11.
fr. 2. §. 19. D. de hered. vel act.
fr. 51. 58. pr. fr. 59. pr. fr. 80
vend. (18. 4.).
D. ad SCtum Treb. (36.1). Vgl.
fr. 73. §. 1. eod. tit. Lauterbach
335) fr. 1. §. 1. D. de separat.
Diss. ac. T. I. No. 56. de confu(42. ¬
6.).
sione §. 11— 14.