Volltext : Erläuterungen, Zusätze und Berichtigungen zu v. Wening-Ingenheims Lehrbuch des gemeinen Civilrechts (H. 2)

5.  Kap.  Von  dem  Pfandrechte.
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admodum  creditor  voluit,  ut  ab  hoc  recedat,  sive  reo  dato
sive  pretio  aliquo  vel  nuda  conventione."  Man  vergißt
endlich,  daß  auf  den  Passus,  auf  welchen  man  sich  beruft,
die  Worte  folgen:  „si,  ut  ipse  voluit,  sibi  cavit,  licet  in  hoc
deceptus  est."  Offenbar  lauter  Aeußerungen,  aus  denen  hervorgeht, ¬
  daß  Ulpian,  der  Urheber  der  Stelle,  nur  an  Acte
denkt,  wobei  der  Pfandeigenthümer  mit  thätig  ist.
2)  Von  der  confusio  im  Sinne  des  §.  171.  —  Diese
Beendigungsart  beruht  auf  dem  Satze,  daß  man  ein  Pfandrecht ¬
  eben  so  wenig  wie  ein  anderes  jus  in  re  aliena  an  eigener
Sache  haben  kann.  Es  ist  übrigens  schon  früher,  besonders
aber  von  Wening,  die  Behauptung  aufgestellt  worden,  dieser
Satz  erleide  verschiedene  Ausnahmen.  Diese  Behauptung
wurde  aber  durch  Francke  und  besonders  durch  v.  Jungenfeldt, ¬
  einen  Schüler  v.  Löhr's,  gehörig  beleuchtet  352)
Das  hierher  Gehörige,  das  die  Stellen,  auf  welche  Wening
sich  beruft,  enthalten,  reducirt  sich  auf  Folgendes:  Es  gibt
a)  Fälle,  in  welchen  das  durch  confusio  verloren  gegangene
Pfandrecht,  nachdem  man  das  Eigenthum  verloren,  wieder
hergestellt  werden  muß:  z.  B.  wenn  die  Erbschaft,  durch
welche  die  confusio  bewirkt  worden,  an  den  heres  fideicommistint353 ¬

sarius  restituiri  ),  oder  an  den  Erbschaftskäufer  abgeliefertss¬)
worden  ist.  In  solchen  Fällen  müssen  nicht  blos  Pfandrechte
sondern  eben  so  auch  andere  jura  in  re  aliena  wieder  hergestellt
werden;  aber  jene  wie  diese  haben  dann  bald  eine  wirklich
fremde,  bald  wenigstens  eine  in  jeder  Beziehung  als  fremd
zu  behandelnde  Sache  zum  Gegenstand.  Es  gibt  ferner  b)  Fälle,
in  welchen  die  wirklich  Statt  gefundene  confusio  unwirksam
wird,  indem  man  Jemanden  jure  singulari  behandelt,  als  wenn
er  dem  Eigenthümer  nicht  succedirt  hätte.  So  z.  B.  wenn  die
Succession  eine  Beerbung  ist,  und  die  Erbschaftsgläubiger  3ss)
——.
352)  Wening  Note  s.
354)  fr.  9.  D.  comm.  praed.  (8.  4.).
353)  fr.  73.  §.  1.  fr.  28.  §.  11.
fr.  2.  §.  19.  D.  de  hered.  vel  act.
fr.  51.  58.  pr.  fr.  59.  pr.  fr.  80
vend.  (18.  4.).
D.  ad  SCtum  Treb.  (36.1).  Vgl.
fr.  73.  §.  1.  eod.  tit.  Lauterbach
335)  fr.  1.  §.  1.  D.  de  separat.
Diss.  ac.  T.  I.  No.  56.  de  confu(42. ¬
  6.).
sione  §.  11—  14.
            
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