Volltext : Zur gemeinrechtlichen Lehre von der beauftragten Vermögensverwaltung und Willensvertretung (2)

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vom  Staat  bestellte  Oberaufsichtsbehörden  erfolgt.  Es  ergiebt
sich  daraus  aber  auch  weiter,  daß  schon  vor  Einführung  der
eigentlichen  procuratio  willens-  und  handlungsfähige  Personen
unter  gewissen  Umständen  selbst  durch  die  Obervormundschaftsbehörde ¬
  für  ihre  auch  von  ihnen  widerrufliche  Vertretung  sorgen
konnten  und  daß  auf  diese  Weise  dasselbe  practische  Resultat  herbeigeführt ¬
  wurde,  welches  später  durch  die  selbständige  Bestellung
eines  procurator  durch  einen  willens-  und  verpflichtungsfähigen
dominus  zur  Verwaltung  seines  Vermögens  herbeigeführt  werden
konnte.  Es  ist  aber  auch  im  Obigen  der  Nachweis  dafür  erbracht, ¬
  daß  solche  selbständigen  Vertreter  des  dominus,  die  den
Willen  desselben  in  der  Vermögensverwaltung  ersetzen,  rechtlich
ganz  anders  gestellt  sind,  als  Vertreter  desselben,  die  nur  unter
seinem  Willenseinfluß  als  seine  Instrumente  und  Werkzeuge  bei
der  Vermögensverwaltung  mitwirken,  sowie  daß  nach  Römischrechtlicher ¬
  Auffassung  die  willensfreien  Willensvertreter  auch
wesentlich  mit  anderer  und  erhöhter  eigner  Verantwortlichkeit  und
Verhaftung  beim  Abschluß  ihrer  Rechtsgeschäfte  für  die  domini
ihren  Contrahenten  gegenüber  handeln  als  die  willensabhängigen,
die  lediglich  mit  Haftung  des  Vermögens  ihres  dominus  contrahiren. ¬
  Wir  haben  hier  deshalb  die  gesetzlichen  Bestimmungen
darüber  zu  besprechen  gehabt,  wie  die  Trennung  der  beiden  vom
Vormund  repräsentirten  Vermögensverwaltungen  aufrecht  zu
halten  ist;  mit  welcher  Wirkung  der  Vormund  aus  dem  eignen
Vermögen  die  Verpflichtungen  des  Mündels  erfüllen  und  wie  er
aus  dem  Mündelvermögen  Erwerbungen  machen  kann.  Es  war
weiter  die  Erörterung  darüber  erforderlich,  welche  Verwendungen
der  Vormund  rechtswirksam  für  den  Mündel  machen  durfte  und
welche  Verbindlichkeiten  er  für  ihn  in  gleicher  Weise  eingehen
konnte,  wie  sich  die  Verpflichtung  der  Rechnungslegung  des  Vormundes ¬
  über  seine  Verwaltung  gestaltete  und  wann  und  wie  die
Auseinandersetzung  zwischen  ihm  und  dem  Mündel  erfolgte.  Es
sind  dies  alles  Fragen,  die  bei  der  willensabhängigen  Vermögensverwaltung ¬
  und  Willensvertretung  überall  nicht  oder  doch  nur
nebensächlich  in  Betracht  kamen,  da  diese  nur  als  Instrumente
zur  Vermögensverwaltung  und,  ohne  daß  ihr  eignes  Vermögen
            
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