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vom Staat bestellte Oberaufsichtsbehörden erfolgt. Es ergiebt
sich daraus aber auch weiter, daß schon vor Einführung der
eigentlichen procuratio willens- und handlungsfähige Personen
unter gewissen Umständen selbst durch die Obervormundschaftsbehörde ¬
für ihre auch von ihnen widerrufliche Vertretung sorgen
konnten und daß auf diese Weise dasselbe practische Resultat herbeigeführt ¬
wurde, welches später durch die selbständige Bestellung
eines procurator durch einen willens- und verpflichtungsfähigen
dominus zur Verwaltung seines Vermögens herbeigeführt werden
konnte. Es ist aber auch im Obigen der Nachweis dafür erbracht, ¬
daß solche selbständigen Vertreter des dominus, die den
Willen desselben in der Vermögensverwaltung ersetzen, rechtlich
ganz anders gestellt sind, als Vertreter desselben, die nur unter
seinem Willenseinfluß als seine Instrumente und Werkzeuge bei
der Vermögensverwaltung mitwirken, sowie daß nach Römischrechtlicher ¬
Auffassung die willensfreien Willensvertreter auch
wesentlich mit anderer und erhöhter eigner Verantwortlichkeit und
Verhaftung beim Abschluß ihrer Rechtsgeschäfte für die domini
ihren Contrahenten gegenüber handeln als die willensabhängigen,
die lediglich mit Haftung des Vermögens ihres dominus contrahiren. ¬
Wir haben hier deshalb die gesetzlichen Bestimmungen
darüber zu besprechen gehabt, wie die Trennung der beiden vom
Vormund repräsentirten Vermögensverwaltungen aufrecht zu
halten ist; mit welcher Wirkung der Vormund aus dem eignen
Vermögen die Verpflichtungen des Mündels erfüllen und wie er
aus dem Mündelvermögen Erwerbungen machen kann. Es war
weiter die Erörterung darüber erforderlich, welche Verwendungen
der Vormund rechtswirksam für den Mündel machen durfte und
welche Verbindlichkeiten er für ihn in gleicher Weise eingehen
konnte, wie sich die Verpflichtung der Rechnungslegung des Vormundes ¬
über seine Verwaltung gestaltete und wann und wie die
Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Mündel erfolgte. Es
sind dies alles Fragen, die bei der willensabhängigen Vermögensverwaltung ¬
und Willensvertretung überall nicht oder doch nur
nebensächlich in Betracht kamen, da diese nur als Instrumente
zur Vermögensverwaltung und, ohne daß ihr eignes Vermögen