Inhaltsverzeichnis : Peterssen, Georg Rudolf: ¬Das eheliche Güterrecht in den Städten und Flecken des Fürstenthums Osnabrück

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2,  daß  das  Vermögen  der  Frau  gleichfalls  nur  für  die
während  der  Ehe  contrahirten,  für  die  Matrimonialschulden  des
Mannes  haftet,  daß  sie  daher  in  einem  über  das  Vermögen  des
Mannes  ausbrechenden  Concurse  ihre  Illaten,  so  weit  sie  nicht
zur  Deckung  der  Matrimonialschulden  nothwendig  sind,  heraus
erhält,  so  wie  daß  sie  mit  dem  nach  Auflösung  der  Ehe  erworbenen ¬
  Vermögen  für  die  von  ihrem  Manne  contrahirten  Schulden ¬
  nicht  mehr  haftet;  und  vorzugsweise:
3.  daß  bei  Auflösung  der  Ehe  durch  den  Tod  eines  Ehegatten ¬
  die  Vereinigung  des  Vermögens  eo  ipso  aufhört,  die
Vermögensmasse  wieder  in  ihre  Bestandtheile  auseinander  fällt
namentlich  die  Frau,  bez.  deren  Erben  ihr  Eingebrachtes  im
weiteren  Sinne,  d.  h.  alles  bei  Eingehung  der  Ehe  besessene
und  während  derselben  erworbene  Vermögen,  in  so  weit  das
letztere  nicht  zur  Errungenschaft  gehört,  in  dem  Zustande,  wie
es  sich  jetzt  befindet,  zurückerhalten,  wozu  dann  hie  und  da  noch
eine  verschieden  bestimmte  Quote  des  Vermögens  des  Mannes
als  Erbtheil  hinzuzukommen  pflegt,  und  daß  daher  jeder  Ehegatte ¬
  letztwillig  über  das  von  ihm  in  die  Ehe  gebrachte  Vermögen ¬
  und  nur  über  dieses  verfügen  kann.
Ganz  anders  gestaltet  sich  dagegen  die  Sache,  wenn  die
Vereinigung  des  Vermögens  beider  Ehegatten  eine  innere,  wenn
materielle  Gütergemeinschaft  vorhanden  ist.  Hier  tritt  mit  der  Ehe
eine  wahre,  völlige,  eine  Rechtsveränderung  bewirkende
Verschmelzung  beider  Vermögen  zu  einer  ungetrennten  Vermögenseinheit ¬
  ein  und  zeigt  sich  namentlich  in  den  so  eben  hervorgehobenen ¬
  Beziehungen  gerade  die  entgegengesetzte  Wirkung.  Es
haftet
1,  von  der  Eingehung  der  Ehe  an  das  Gesammtvermögen ¬
  für  alle  Schulden  beider  Ehegatten,  ohne  alle  Unterscheidung
zwischen  Matrimonial=  und  Antematrimonialschulden;  es  kann:
2,  die  Frau  im  Concurse  des  Mannes  niemals  ihre  Illaten ¬
  zurückfordern  und  ist  auch  mit  dem  erst  nach  Auflösung
der  Ehe  erworbenen  Vermögen  den  Gläubigern  für  die  während
der  Ehe  von  ihrem  Manne  contrahirten  Schulden,  sofern  nicht
ausnahmsweise  besondere,  mit  dem  ehelichen  Güterrechte  nicht
liches  Güterrecht.  S.  18.  32.  91.  162.  Gerber,  deutsches  Pribatrecht.  §.  231.
Bauermeister,  Hamburger  Stadtrecht.  89.
*)  H.  u.  Cr.,  503.  521.  Runde,  162.
2)  H.  u.  Cr.,  512.  Runde,  162.  163.  Gerber,  §.  232.
            
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