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2, daß das Vermögen der Frau gleichfalls nur für die
während der Ehe contrahirten, für die Matrimonialschulden des
Mannes haftet, daß sie daher in einem über das Vermögen des
Mannes ausbrechenden Concurse ihre Illaten, so weit sie nicht
zur Deckung der Matrimonialschulden nothwendig sind, heraus
erhält, so wie daß sie mit dem nach Auflösung der Ehe erworbenen ¬
Vermögen für die von ihrem Manne contrahirten Schulden ¬
nicht mehr haftet; und vorzugsweise:
3. daß bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten ¬
die Vereinigung des Vermögens eo ipso aufhört, die
Vermögensmasse wieder in ihre Bestandtheile auseinander fällt
namentlich die Frau, bez. deren Erben ihr Eingebrachtes im
weiteren Sinne, d. h. alles bei Eingehung der Ehe besessene
und während derselben erworbene Vermögen, in so weit das
letztere nicht zur Errungenschaft gehört, in dem Zustande, wie
es sich jetzt befindet, zurückerhalten, wozu dann hie und da noch
eine verschieden bestimmte Quote des Vermögens des Mannes
als Erbtheil hinzuzukommen pflegt, und daß daher jeder Ehegatte ¬
letztwillig über das von ihm in die Ehe gebrachte Vermögen ¬
und nur über dieses verfügen kann.
Ganz anders gestaltet sich dagegen die Sache, wenn die
Vereinigung des Vermögens beider Ehegatten eine innere, wenn
materielle Gütergemeinschaft vorhanden ist. Hier tritt mit der Ehe
eine wahre, völlige, eine Rechtsveränderung bewirkende
Verschmelzung beider Vermögen zu einer ungetrennten Vermögenseinheit ¬
ein und zeigt sich namentlich in den so eben hervorgehobenen ¬
Beziehungen gerade die entgegengesetzte Wirkung. Es
haftet
1, von der Eingehung der Ehe an das Gesammtvermögen ¬
für alle Schulden beider Ehegatten, ohne alle Unterscheidung
zwischen Matrimonial= und Antematrimonialschulden; es kann:
2, die Frau im Concurse des Mannes niemals ihre Illaten ¬
zurückfordern und ist auch mit dem erst nach Auflösung
der Ehe erworbenen Vermögen den Gläubigern für die während
der Ehe von ihrem Manne contrahirten Schulden, sofern nicht
ausnahmsweise besondere, mit dem ehelichen Güterrechte nicht
liches Güterrecht. S. 18. 32. 91. 162. Gerber, deutsches Pribatrecht. §. 231.
Bauermeister, Hamburger Stadtrecht. 89.
*) H. u. Cr., 503. 521. Runde, 162.
2) H. u. Cr., 512. Runde, 162. 163. Gerber, §. 232.