274
zuschließen berechtigt ist, für die Personengemeinheit 2c. abschließen. ¬
Er hat dieselbe aber auch in allen Rechtsstreitigkeiten
zu vertreten und steht auch hier dem procurator omnium bonorum ¬
gleich; cf. 1. 1 pr. § 1. 1. c. 1. 6 § 2, § 3, l. 8, l. 9,
1. 10 D. Quod cujuscunque universitatis 3. 4. Hierbei ist
hervorzuheben, daß auch besondere Proceßvertreter für die juristischen ¬
Personen bestellt werden können, die dann den Proceßprocuratoren ¬
gleichstehen; cf. die eben citirten Stellen. Bezüglich
der einzelnen Rechtsgeschäfte, welche durch die administratores
universitatum für die universitates abgeschlossen werden können
vergleiche 1. 14, l. 15 D. de pact. 2. 14, l. 7 § 10, § 11 D.
de public. in rem actio 6. 2, l. 5 § 6, § 7, § 8, § 9 D. de
pec. const. 13. 5, l. 2, l. 17, l. 18 pr. l. 20, l. 21, l. 34
§ 1 D. de jure jurando 12. 2, l. 26, l. 27, l. 29 D. de
rebus credit. 12. 1, l. 9 D. ratam rem 46. 8, l. 2 D. rem
pupilli vel adolesc. salvam esse 46. 6, l. 1 D. de verb.
obligat. 45. 1, l. 4 pr. § 1, § 2 D. de re judicata 42. 1.
In allen diesen Stellen ist meistens von dem actor oder defensor ¬
universitatum die Rede, und ist nicht selten hinzugefügt,
daß sie zu den in den citirten Stellen erwähnten Dispositionen
über den Proceß nur dann ermächtigt seien, wenn und soweit
sie berechtigt seien, zu constituiren, zu zahlen, respective sich constituiren ¬
und zahlen zu lassen. Es ist dieser Zusatz deshalb erforderlich, ¬
weil, wie bereits oben hervorgehoben, der actor und
defensor nicht der administrator universitatum zu sein braucht,
sondern auch lediglich nur zur Führung eines bestimmten Processes ¬
bestellt sein kann. Aus den im Obigen citirten Quellenstellen ¬
ergiebt sich aber zur Genüge, daß die administratores
universitatum mit derselben Wirkung wie Vormünder für die
universitates contrahiren, daß sie zur Erfüllung der von ihnen
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte legitimirt sind, daß die Klagen aus
denselben gegen sie gehen und daß sie über den Proceßgegenstand
durch Pactum, Constitutum und jus jurandum delatum in demselben -
Umfang disponiren können, wie die Vormünder. Es ist
aber auch auf die Gleichheit ihrer Verwaltungsbefugnisse und auf
den Umfang ihrer Haftung im Vergleich zu dem der Vormünder