Volltext : Zur gemeinrechtlichen Lehre von der beauftragten Vermögensverwaltung und Willensvertretung (2)

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zuschließen  berechtigt  ist,  für  die  Personengemeinheit  2c.  abschließen. ¬
  Er  hat  dieselbe  aber  auch  in  allen  Rechtsstreitigkeiten
zu  vertreten  und  steht  auch  hier  dem  procurator  omnium  bonorum ¬
  gleich;  cf.  1.  1  pr.  §  1.  1.  c.  1.  6  §  2,  §  3,  l.  8,  l.  9,
1.  10  D.  Quod  cujuscunque  universitatis  3.  4.  Hierbei  ist
hervorzuheben,  daß  auch  besondere  Proceßvertreter  für  die  juristischen ¬
  Personen  bestellt  werden  können,  die  dann  den  Proceßprocuratoren ¬
  gleichstehen;  cf.  die  eben  citirten  Stellen.  Bezüglich
der  einzelnen  Rechtsgeschäfte,  welche  durch  die  administratores
universitatum  für  die  universitates  abgeschlossen  werden  können
vergleiche  1.  14,  l.  15  D.  de  pact.  2.  14,  l.  7  §  10,  §  11  D.
de  public.  in  rem  actio  6.  2,  l.  5  §  6,  §  7,  §  8,  §  9  D.  de
pec.  const.  13.  5,  l.  2,  l.  17,  l.  18  pr.  l.  20,  l.  21,  l.  34
§  1  D.  de  jure  jurando  12.  2,  l.  26,  l.  27,  l.  29  D.  de
rebus  credit.  12.  1,  l.  9  D.  ratam  rem  46.  8,  l.  2  D.  rem
pupilli  vel  adolesc.  salvam  esse  46.  6,  l.  1  D.  de  verb.
obligat.  45.  1,  l.  4  pr.  §  1,  §  2  D.  de  re  judicata  42.  1.
In  allen  diesen  Stellen  ist  meistens  von  dem  actor  oder  defensor ¬
  universitatum  die  Rede,  und  ist  nicht  selten  hinzugefügt,
daß  sie  zu  den  in  den  citirten  Stellen  erwähnten  Dispositionen
über  den  Proceß  nur  dann  ermächtigt  seien,  wenn  und  soweit
sie  berechtigt  seien,  zu  constituiren,  zu  zahlen,  respective  sich  constituiren ¬
  und  zahlen  zu  lassen.  Es  ist  dieser  Zusatz  deshalb  erforderlich, ¬
  weil,  wie  bereits  oben  hervorgehoben,  der  actor  und
defensor  nicht  der  administrator  universitatum  zu  sein  braucht,
sondern  auch  lediglich  nur  zur  Führung  eines  bestimmten  Processes ¬
  bestellt  sein  kann.  Aus  den  im  Obigen  citirten  Quellenstellen ¬
  ergiebt  sich  aber  zur  Genüge,  daß  die  administratores
universitatum  mit  derselben  Wirkung  wie  Vormünder  für  die
universitates  contrahiren,  daß  sie  zur  Erfüllung  der  von  ihnen
abgeschlossenen  Rechtsgeschäfte  legitimirt  sind,  daß  die  Klagen  aus
denselben  gegen  sie  gehen  und  daß  sie  über  den  Proceßgegenstand
durch  Pactum,  Constitutum  und  jus  jurandum  delatum  in  demselben -
  Umfang  disponiren  können,  wie  die  Vormünder.  Es  ist
aber  auch  auf  die  Gleichheit  ihrer  Verwaltungsbefugnisse  und  auf
den  Umfang  ihrer  Haftung  im  Vergleich  zu  dem  der  Vormünder
            
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