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dies für die kranken und schwächlichen Personen nur zuließ, wenn
ihre Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung nach eingehender Untersuchung ¬
constatirt war. Es bildete sich gemeinrechtlich der Grundsatz ¬
infolge dessen heraus, daß alle Minorennen gleichmäßig unter
Vormundschaft bis zu ihrer Volljährigkeit stehen sollten, während
die Kranken und Schwachen auch nach gemeinem Recht die Curatel
jeder Zeit wieder beseitigen und ihre Vermögensverwaltung wieder ¬
selbst führen konnten. Durch die Curatel sind sie überdies
auch nicht behindert, selbständig gültig Rechtsgeschäfte abzuschließen
während die puberes minores, wenn sie einmal Curatoren hatten
sich ohne Beistand derselben durch Rechtsgeschäfte nicht gültig verpflichten ¬
konnten. Bei den Kranken und schwächlichen Personen,
qui suis rebus superesse non possunt, stellt sich die Curatel
also im Grunde genommen als eine frei gewählte Vermögensverwaltung ¬
unter obervormundschaftlicher Aufsicht heraus. Es
geht hier also die curatio schon eigentlich in die freigewählte
procuratio über, der negotiorum gestor wird zum procurator
cf. 1. 1, l. 2, l. 6 D. de curat. furioso dand. 27. 10, § 4
J. de curat., l. 23, l. 12 pr. D. de tut. et curat. dat. 26. 5.
Die Verwaltung des Vermögens für die Personengemeinheiten ¬
und die milden Stiftungen kann nicht etwa durch alle zu
der Personengemeinheit gehörigen physischen Personen erfolgen
sondern es sind hierzu einzelne Personen zu erwählen und zu
bestellen, die in unseren Quellen die administratores oder curatores ¬
universitatum genannt werden. Diese Personen sind hinsichtlich ¬
der Abschlüsse der Rechtsgeschäfte und der Vermögensverwaltung ¬
überhaupt durchgängig den Vormündern gleichgestellt.
Dies bezieht sich in erster Linie auf ihre Berechtigung durch
Sclaven und dienstabhängige Personen der Personengemeinheit
die Erwerbsgeschäfte derselben besorgen und die erforderlichen
Rechtsgeschäfte für die Personengemeinheiten abschließen zu lassen:
cf. 1. 4 D. Quod jussu 15. 4. Die actio quod jussu und die
actio institoria geht hier, wie bei dem procurator omnium
bonorum gegen den administrator; cf. 1. 6, l. 7 pr. D. de
inst. act. 14. 3, l. 1 § 9 D. Quod jussu 15. 4. Es kann
der administrator alle Rechtsgeschäfte, welche ein institor ab18 ¬
Die Vermögensverwaltung ¬
für
die juristischen
Personen.