Volltext : Zur gemeinrechtlichen Lehre von der beauftragten Vermögensverwaltung und Willensvertretung (2)

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dies  für  die  kranken  und  schwächlichen  Personen  nur  zuließ,  wenn
ihre  Unfähigkeit  zur  Vermögensverwaltung  nach  eingehender  Untersuchung ¬
  constatirt  war.  Es  bildete  sich  gemeinrechtlich  der  Grundsatz ¬
  infolge  dessen  heraus,  daß  alle  Minorennen  gleichmäßig  unter
Vormundschaft  bis  zu  ihrer  Volljährigkeit  stehen  sollten,  während
die  Kranken  und  Schwachen  auch  nach  gemeinem  Recht  die  Curatel
jeder  Zeit  wieder  beseitigen  und  ihre  Vermögensverwaltung  wieder ¬
  selbst  führen  konnten.  Durch  die  Curatel  sind  sie  überdies
auch  nicht  behindert,  selbständig  gültig  Rechtsgeschäfte  abzuschließen
während  die  puberes  minores,  wenn  sie  einmal  Curatoren  hatten
sich  ohne  Beistand  derselben  durch  Rechtsgeschäfte  nicht  gültig  verpflichten ¬
  konnten.  Bei  den  Kranken  und  schwächlichen  Personen,
qui  suis  rebus  superesse  non  possunt,  stellt  sich  die  Curatel
also  im  Grunde  genommen  als  eine  frei  gewählte  Vermögensverwaltung ¬
  unter  obervormundschaftlicher  Aufsicht  heraus.  Es
geht  hier  also  die  curatio  schon  eigentlich  in  die  freigewählte
procuratio  über,  der  negotiorum  gestor  wird  zum  procurator
cf.  1.  1,  l.  2,  l.  6  D.  de  curat.  furioso  dand.  27.  10,  §  4
J.  de  curat.,  l.  23,  l.  12  pr.  D.  de  tut.  et  curat.  dat.  26.  5.
Die  Verwaltung  des  Vermögens  für  die  Personengemeinheiten ¬
  und  die  milden  Stiftungen  kann  nicht  etwa  durch  alle  zu
der  Personengemeinheit  gehörigen  physischen  Personen  erfolgen
sondern  es  sind  hierzu  einzelne  Personen  zu  erwählen  und  zu
bestellen,  die  in  unseren  Quellen  die  administratores  oder  curatores ¬
  universitatum  genannt  werden.  Diese  Personen  sind  hinsichtlich ¬
  der  Abschlüsse  der  Rechtsgeschäfte  und  der  Vermögensverwaltung ¬
  überhaupt  durchgängig  den  Vormündern  gleichgestellt.
Dies  bezieht  sich  in  erster  Linie  auf  ihre  Berechtigung  durch
Sclaven  und  dienstabhängige  Personen  der  Personengemeinheit
die  Erwerbsgeschäfte  derselben  besorgen  und  die  erforderlichen
Rechtsgeschäfte  für  die  Personengemeinheiten  abschließen  zu  lassen:
cf.  1.  4  D.  Quod  jussu  15.  4.  Die  actio  quod  jussu  und  die
actio  institoria  geht  hier,  wie  bei  dem  procurator  omnium
bonorum  gegen  den  administrator;  cf.  1.  6,  l.  7  pr.  D.  de
inst.  act.  14.  3,  l.  1  §  9  D.  Quod  jussu  15.  4.  Es  kann
der  administrator  alle  Rechtsgeschäfte,  welche  ein  institor  ab18 ¬


Die  Vermögensverwaltung ¬
  für
die  juristischen
Personen.
            
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