Volltext : Zur gemeinrechtlichen Lehre von der beauftragten Vermögensverwaltung und Willensvertretung (2)

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domini  zu  contrahiren,  und  ist  dies  auch  maßgebend  für  ihre
Contrahenten,  so  daß  diese  von  vorneherein  wissen,  daß  Rechtsgeschäfte, ¬
  welche  wissentlich  oder  infolge  grober  Fahrlässigkeit  wider
den  wirklichen  oder  präsumtiven  Willen  der  domini  zum  Nachtheil ¬
  derselben  abgeschlossen  werden,  ihnen  sowohl  als  auch  den
Vermögensverwaltern  gegenüber  für  die  domini  rechtsunverbindlich ¬
  sind  und  zur  Haftung  der  domini  mit  ihrem  Vermögen  nicht
führen,  sondern  daß  dadurch  lediglich  die  Vermögensverwalter  mit
eigner  materieller  Haftung  verpflichtet  werden.  Die  Erfüllung
erfolgt  durch  willensfreie  Willensvertreter  bei  rechtsverbindlich ¬
  für  den  dominus  abgeschlossenen  Rechtsgeschäften  aus  dem
Vermögen  des  dominus,  aber  bezüglich  der  Ausführung  der
Erfüllung  und  der  custodia  für  die  zur  Erfüllung  vom  Contrahenten ¬
  hingegebenen  Erfüllungsgegenstände  mit  alleiniger  Verpflichtung ¬
  des  Verwalters  des  Vermögens,  so  jedoch,  daß  in
dieser  Beziehung  jeder  Zeit  an  seine  Stelle  der  dominus  zu  treten
berechtigt  ist,  und  dann  diesem  auch  die  Haftung  hierfür  zufällt.
In  letzterer  Hinsicht  wird  also  der  dominus  vollwirksam  durch
den  Verwalter  während  der  Dauer  der  Vermögensverwaltung
repräsentirt.  Die  gültige  Erfüllung  erfolgt  mit  derselben  Wirksamkeit ¬
  aus  dem  Vermögen  des  Verwalters  und  Willensvertreters
wie  aus  dem  des  dominus,  und  wird  der  dominus  in  gleicher
Weise  mit  eignem  Vermögen  dadurch  haft-  respect.  ersatzpflichtig
demselben  gegenüber  verpflichtet.
Zu  den  obigen  Ausführungen  bezüglich  des  Entwurfes  zu
einem  bürgerlichen  Gesetzbuch  ist  zu  vergleichen  Hölder  im
Archiv  für  die  civilistische  Praxis  Band  73  Heft  1  und  zwar
über  die  juristischen  Personen  S.  39  flgde.,  über  Stellvertretung
und  Vollmacht  S.  110  flgde.  Ueber  juristische  Personen  finden
sich  ferner  sehr  beachtungswerthe  Ausführungen  in  dem  „Gutachten ¬
  aus  dem  Anwaltsstande  über  den  Entwurf"  Heft  1  von
Hermann  Kausen  S.  19  flgde.  und  über  Vormundschaft  ebendaselbst ¬
  S.  73  flgde.  von  David.
            
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