Volltext : Zur gemeinrechtlichen Lehre von der beauftragten Vermögensverwaltung und Willensvertretung (2)

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Ausnutzung  derselben  gehören,  gelten  ihr  principiell  weder  infolge ¬
  der  Nießbrauchs-  noch  der  Verwaltungsgewalt  eingeräumt,
sondern  sind  sie  dem  dominus  vorbehalten,  respective  den  zur
Disposition  über  die  Substanz  autorisirten  Vertretern  desselben.
Soweit  den  Nießbrauchern  und  Verwaltern  das  Verfügungsrecht
über  verbrauchbare  Sachen  oder  über  Nutzungsgegenstände  eingeräumt ¬
  ist  oder  als  gesetzlich  eingeräumt  gilt,  dürfen  sie  dasselbe
principiell  nur  unter  Berücksichtigung  des  Interesses  des  dominus
ausüben  und  müssen  gleichwerthige,  wenn  auch  andersartige  Vermögensobjecte, ¬
  soweit  dies  letztere  als  ihnen  vom  dominus  erlaubt
angesehen  werden  kann,  an  Stelle  der  veräußerten  Vermögensobjecte
dem  Vermögen  des  dominus  wieder  einfügen,  so  daß  durch  die  Verwaltung ¬
  und  den  Nießbrauch  die  Substanz  des  Vermögens  und
principiell  auch  seine  Beschaffenheit  nicht  alterirt,  respective  doch
nicht  verschlechtert  und  entwerthet  wird.  Zu  allen  ordnungsmäßigen ¬
  Verwaltungshandlungen,  welche  der  regelmäßige  Gebrauch ¬
  und  die  ordnungsmäßige  Ausnutzung  der  Vermögensobjecte ¬
  und  des  Vermögens  mit  sich  bringt,  sind  sie  berechtigt
und  soweit  es  im  Interesse  des  dominus  liegt  auch  verpflichtet.
Alle  diese  Handlungen,  sowie  die  zur  Verwaltung  erforderlichen
Abschlüsse  von  Rechtsgeschäften  und  die  dazu  erforderliche  Führung ¬
  von  Rechtsstreitigkeiten  muß  der  dominus  nach  den  für  die
negotiorum  gestio  oder  die  procuratio  geltenden  Rechtsgrundsätzen ¬
  als  für  ihn  rechtsverbindlich  erfolgt  anerkennen.  Das
periculum  administrationis  fällt  den  Verwaltern  und  Nießbrauchern ¬
  zur  Last,  auch  hat  der  Nießbraucher  alle  mit  dem
Nießbrauch  verbundenen  Kosten  selbst  zu  tragen,  während  der
Verwalter  alle  auf  die  Verwaltung  verwandten  Kosten  vom  dominus ¬
  erstattet  verlangen  kann.  Das  periculum  rei  trägt  unter
allen  Umständen  der  dominus.  Beim  Abschluß  von  Rechtsgeschäften ¬
  der  willensfreien  Vermögensverwalter  für  ihre  domini
gelten  die  Verwalter  als  die  eigentlichen  Contrahenten  mit  der
Beschränkung  der  Erfüllung  aus  dem  Vermögen  der  domini  und
der  Entgegennahme  derselben  von  ihren  Contrahenten  für  solches
Vermögen.  Sie  sind  aber  nur  berechtigt  mit  sorgsamer  Berücksichtigung ¬
  der  Grundsätze  über  die  negotiorum  gestio  für  ihre
            
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