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Ausnutzung derselben gehören, gelten ihr principiell weder infolge ¬
der Nießbrauchs- noch der Verwaltungsgewalt eingeräumt,
sondern sind sie dem dominus vorbehalten, respective den zur
Disposition über die Substanz autorisirten Vertretern desselben.
Soweit den Nießbrauchern und Verwaltern das Verfügungsrecht
über verbrauchbare Sachen oder über Nutzungsgegenstände eingeräumt ¬
ist oder als gesetzlich eingeräumt gilt, dürfen sie dasselbe
principiell nur unter Berücksichtigung des Interesses des dominus
ausüben und müssen gleichwerthige, wenn auch andersartige Vermögensobjecte, ¬
soweit dies letztere als ihnen vom dominus erlaubt
angesehen werden kann, an Stelle der veräußerten Vermögensobjecte
dem Vermögen des dominus wieder einfügen, so daß durch die Verwaltung ¬
und den Nießbrauch die Substanz des Vermögens und
principiell auch seine Beschaffenheit nicht alterirt, respective doch
nicht verschlechtert und entwerthet wird. Zu allen ordnungsmäßigen ¬
Verwaltungshandlungen, welche der regelmäßige Gebrauch ¬
und die ordnungsmäßige Ausnutzung der Vermögensobjecte ¬
und des Vermögens mit sich bringt, sind sie berechtigt
und soweit es im Interesse des dominus liegt auch verpflichtet.
Alle diese Handlungen, sowie die zur Verwaltung erforderlichen
Abschlüsse von Rechtsgeschäften und die dazu erforderliche Führung ¬
von Rechtsstreitigkeiten muß der dominus nach den für die
negotiorum gestio oder die procuratio geltenden Rechtsgrundsätzen ¬
als für ihn rechtsverbindlich erfolgt anerkennen. Das
periculum administrationis fällt den Verwaltern und Nießbrauchern ¬
zur Last, auch hat der Nießbraucher alle mit dem
Nießbrauch verbundenen Kosten selbst zu tragen, während der
Verwalter alle auf die Verwaltung verwandten Kosten vom dominus ¬
erstattet verlangen kann. Das periculum rei trägt unter
allen Umständen der dominus. Beim Abschluß von Rechtsgeschäften ¬
der willensfreien Vermögensverwalter für ihre domini
gelten die Verwalter als die eigentlichen Contrahenten mit der
Beschränkung der Erfüllung aus dem Vermögen der domini und
der Entgegennahme derselben von ihren Contrahenten für solches
Vermögen. Sie sind aber nur berechtigt mit sorgsamer Berücksichtigung ¬
der Grundsätze über die negotiorum gestio für ihre