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1. Ob ein Kläger, wenn er wider seinen Ehegatten wegen
gepflogenen verdächtigen und vertrauten Umgangs mit andern Personen, ¬
oder wegen solcher, der ehelichen Treue zuwider laufenden
Umstände, aus welchen eine ehebrecherische Handlung nicht sogleich
mit Zuverlässigkeit zu folgern stehet, auf die Trennung der Ehe klaget, ¬
aber keine andern Beweismittel als die Eidesdelation hat, dennoch, ¬
ehe das Consistorium die Ehescheidungsklage zur Erörterung
annimmt, an die weltliche Obrigkeit, um daselbst sothanen Umgang
untersuchen zu lassen, zu verweisen? und
2. ob alsdann, wenn der Beklagte in der, vor der weltlichen
Obrigkeit geschehenen Untersuchung, von dem, ihm beigemessenen Verdachte ¬
eines begangenen Ehebruchs entweder gänzlich oder aus Mangel ¬
mehrern Beweises, absolviret worden, demohngeachtet die von
dem Kläger eingereichte Divortienklage zur rechtlichen Erörterung
anzunehmen, oder mit derselben sofort abzuweisen? hiernächst
3. ob in solchen Fällen, wo erst in dem Fortgange des angestellten ¬
Ehescheidungsprocesses bei dem rechtlichen Verfahren, oder
dem Beweise sich solche Dinge offenbaren, woraus ein wirklich oder
wahrscheinlich begangener Ehebruch gefolgert werden kann, dennoch
eine Untersuchung darüber, ohne Rücksicht auf das bereits gesprochene
rechtskräftige Consistorialurthel, bei der weltlichen Obrigkeit zu veranlassen, ¬
und in der Ehescheidungssache bis nach Beendigung derselben ¬
Anstand zu nehmen? endlich
4. ob eine dergleichen Untersuchung in dem Falle, wenn der
klagende Theil in seiner Klage aus dem Grunde von seinem Ehegatten ¬
gänzlich geschieden zu werden verlangt, weil der beklagte
Theil vor fünf oder mehrern Jahren mit Personen ledigen Standes
einfachen Ehebruch, welcher in Ansehung der Bestrafung nach fünf
Jahren verjähret wird, getrieben hat, annoch, ohne auf die solchergestalt ¬
eingetretene Verjährung Rücksicht zu nehmen, nöthig und
deren Ausgang erst, bevor das Consisiorium auf die eingereichte
Divortienklage verfügen kann, abzuwarten sei?
Wir haben darauf dem Cousistorio zu Wittenberg Folgendes
zu erkennen gegeben:
Auf die erste Frage:
Die in dem unterm 30. September 1785 ergangenen Rescripte ¬
enthaltene Anordnung leide ihre Anwendung auch in denjenigen ¬
Fällen, in welchen wegen eines adulterii praesumti oder
attentati auf gänzliche Trennung der Ehe geklaget werde, und es
sei daher in diesen Fällen jedesmal der Kläger, vor weiterm Verfahren ¬
in der Divortiensache zu Untersuchung der beigemessenen ehelichen ¬
Untreue an die weltliche Obrigkeit des Beklagten zu verweisen.
Auf die zweite Frage:
Wäre der beklagte Theil in der von der weltlichen Obrigkeit
angestellten Untersuchung von dem Verdachte eines ihm beigemesse¬