Volltext : Handbuch der vom Jahre 1572 bis auf die neueste Zeit erschienenen noch jetzt gültigen Civil-Prozeß-Gesetze des Königreichs Sachsen (2)

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1.  Ob  ein  Kläger,  wenn  er  wider  seinen  Ehegatten  wegen
gepflogenen  verdächtigen  und  vertrauten  Umgangs  mit  andern  Personen, ¬
  oder  wegen  solcher,  der  ehelichen  Treue  zuwider  laufenden
Umstände,  aus  welchen  eine  ehebrecherische  Handlung  nicht  sogleich
mit  Zuverlässigkeit  zu  folgern  stehet,  auf  die  Trennung  der  Ehe  klaget, ¬
  aber  keine  andern  Beweismittel  als  die  Eidesdelation  hat,  dennoch, ¬
  ehe  das  Consistorium  die  Ehescheidungsklage  zur  Erörterung
annimmt,  an  die  weltliche  Obrigkeit,  um  daselbst  sothanen  Umgang
untersuchen  zu  lassen,  zu  verweisen?  und
2.  ob  alsdann,  wenn  der  Beklagte  in  der,  vor  der  weltlichen
Obrigkeit  geschehenen  Untersuchung,  von  dem,  ihm  beigemessenen  Verdachte ¬
  eines  begangenen  Ehebruchs  entweder  gänzlich  oder  aus  Mangel ¬
  mehrern  Beweises,  absolviret  worden,  demohngeachtet  die  von
dem  Kläger  eingereichte  Divortienklage  zur  rechtlichen  Erörterung
anzunehmen,  oder  mit  derselben  sofort  abzuweisen?  hiernächst
3.  ob  in  solchen  Fällen,  wo  erst  in  dem  Fortgange  des  angestellten ¬
  Ehescheidungsprocesses  bei  dem  rechtlichen  Verfahren,  oder
dem  Beweise  sich  solche  Dinge  offenbaren,  woraus  ein  wirklich  oder
wahrscheinlich  begangener  Ehebruch  gefolgert  werden  kann,  dennoch
eine  Untersuchung  darüber,  ohne  Rücksicht  auf  das  bereits  gesprochene
rechtskräftige  Consistorialurthel,  bei  der  weltlichen  Obrigkeit  zu  veranlassen, ¬
  und  in  der  Ehescheidungssache  bis  nach  Beendigung  derselben ¬
  Anstand  zu  nehmen?  endlich
4.  ob  eine  dergleichen  Untersuchung  in  dem  Falle,  wenn  der
klagende  Theil  in  seiner  Klage  aus  dem  Grunde  von  seinem  Ehegatten ¬
  gänzlich  geschieden  zu  werden  verlangt,  weil  der  beklagte
Theil  vor  fünf  oder  mehrern  Jahren  mit  Personen  ledigen  Standes
einfachen  Ehebruch,  welcher  in  Ansehung  der  Bestrafung  nach  fünf
Jahren  verjähret  wird,  getrieben  hat,  annoch,  ohne  auf  die  solchergestalt ¬
  eingetretene  Verjährung  Rücksicht  zu  nehmen,  nöthig  und
deren  Ausgang  erst,  bevor  das  Consisiorium  auf  die  eingereichte
Divortienklage  verfügen  kann,  abzuwarten  sei?
Wir  haben  darauf  dem  Cousistorio  zu  Wittenberg  Folgendes
zu  erkennen  gegeben:
Auf  die  erste  Frage:
Die  in  dem  unterm  30.  September  1785  ergangenen  Rescripte ¬
  enthaltene  Anordnung  leide  ihre  Anwendung  auch  in  denjenigen ¬
  Fällen,  in  welchen  wegen  eines  adulterii  praesumti  oder
attentati  auf  gänzliche  Trennung  der  Ehe  geklaget  werde,  und  es
sei  daher  in  diesen  Fällen  jedesmal  der  Kläger,  vor  weiterm  Verfahren ¬
  in  der  Divortiensache  zu  Untersuchung  der  beigemessenen  ehelichen ¬
  Untreue  an  die  weltliche  Obrigkeit  des  Beklagten  zu  verweisen.
Auf  die  zweite  Frage:
Wäre  der  beklagte  Theil  in  der  von  der  weltlichen  Obrigkeit
angestellten  Untersuchung  von  dem  Verdachte  eines  ihm  beigemesse¬
            
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