thumbs : Entwurf eines Gesetzbuches über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Bd. 2, Abt. 2)

538  Buch  II.  Kap.I.  Von  der  Rlage
der  Klage  auffassen,  um  den  Unterschied  zwischen ¬
  negativer  Litiskontestation  und  verneinenden ¬
  Einreden  zu  finden,  welcher  oft  auf
die  Beweislast  Einfluss  hat,  soweit  die  letzten
vom  Beklagten  bewiesen  werden  müssen.  Aus
einem  Vertrage  kann  nur  derjenige  auf  Erfullung ¬
  klagen,  der  ihm  von  seiner  Seite  nachkam; ¬
  wenn  nun  der  Kläger  von  der  Erfüllung
in  der  Klagschrift  nichts  meldet,  und  der  Beklagte ¬
  die  bekannte  Exceptio  non  adimpleti
contractus  vorschützt,  so  ist  dieses  mehr  eine
Ableugnung  des  Faktums,  wie  es  in  der  Klag
schrift  hätte  angeführt  werden  sollen,  als  eine
wahre  Einrede.  Um  nun  diesen  Unterschied
anzudeuten,  und  zugleich  das  Mittel  vorzuzeichnen, ¬
  wie  der  Beklagte  das  Faktum  behandeln ¬
  soll,  um  der  bekannten  Kontrovers  vom
qualificirten  oder  limitirten  Geständnisse
*)  Man  vergleiche  hierüber  Graffen  de  confessione ¬
  qualificata,  Götting.  1769.  Sibeth
Skizze  einer  neuen  Theorie  der  Klagen  und
deren  Bestreitungen,  Rostock  1799.  und
Nachtrag  1802.  mein  Handbuch  Band  II.
Abh.  XLIII.  §.  14  ff.  Auch  darin  bringt  die
Verbindung  des  Beweises  mit  den  Streitverhandlungen ¬
  einen  Gewinn,  da  sie  diese
Kontrovers  in  den  meisten  Fallen  unschädlich ¬
  macht.
            
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