538 Buch II. Kap.I. Von der Rlage
der Klage auffassen, um den Unterschied zwischen ¬
negativer Litiskontestation und verneinenden ¬
Einreden zu finden, welcher oft auf
die Beweislast Einfluss hat, soweit die letzten
vom Beklagten bewiesen werden müssen. Aus
einem Vertrage kann nur derjenige auf Erfullung ¬
klagen, der ihm von seiner Seite nachkam; ¬
wenn nun der Kläger von der Erfüllung
in der Klagschrift nichts meldet, und der Beklagte ¬
die bekannte Exceptio non adimpleti
contractus vorschützt, so ist dieses mehr eine
Ableugnung des Faktums, wie es in der Klag
schrift hätte angeführt werden sollen, als eine
wahre Einrede. Um nun diesen Unterschied
anzudeuten, und zugleich das Mittel vorzuzeichnen, ¬
wie der Beklagte das Faktum behandeln ¬
soll, um der bekannten Kontrovers vom
qualificirten oder limitirten Geständnisse
*) Man vergleiche hierüber Graffen de confessione ¬
qualificata, Götting. 1769. Sibeth
Skizze einer neuen Theorie der Klagen und
deren Bestreitungen, Rostock 1799. und
Nachtrag 1802. mein Handbuch Band II.
Abh. XLIII. §. 14 ff. Auch darin bringt die
Verbindung des Beweises mit den Streitverhandlungen ¬
einen Gewinn, da sie diese
Kontrovers in den meisten Fallen unschädlich ¬
macht.