Inhaltsverzeichnis : Archiv für deutsches Wechselrecht (Bd. 2 (1852))

14.7. Klage auf Wiederherstellung eines vom Trassaten geleisteten, aber vor Zurückgabe des Wechsels durchstrichenen Accepts

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Präjudizien.

13.
Klage auf Wiederherstellung eines vom Trassaten geleisteten,
aber vor Zurückgabe des Wechsels durchstrichenen Accepts.
In Sachen I, C. W'S. gegen H. N. R. wurde ein Wechsel, groß
Bancothlr. 1VVV, fällig am 26. Novbr. 1851, gezogen von Hiörtz
& Simonsen in Haderöleben auf Beklagten an die Ordre des
Klägers, nebst Protest, produzirt, und klagend gebeten:
den Beklagten zur Wiederherstellung des von demselben auf
dem fraglichen Wechsel geleisteten, nachträglich von demselben
wieder durchgestrichenen Accepts, unter Androhung eines ange-
messenen Präjudizes und Vorbehalt aller Rechtszuständigkeiten
zu verurtheilen.
Beklagter opponirte nun zuerst, daß das fragliche Dokument
kein Wechsel sei, es sei nur eine Copie eines Wechsels, von dem
das Original gar nicht eristire, und welche gar nicht die Hand-
schrift des Trassanten trage; ein solches könne aber kein Klagerecht
begründen, am wenigsten nach strengem Wechselrechte; es könne
also im -gegenwärtigen Falle keine Wiederherstellung eines Accepts
gefordert werden, eine Forderung, von der es überhaupt zweifel-
haft sei, ob sie nach Wechselrecht selbst bei einer ordentlichen
Tratte gestattet- werde. — In der Sache selbst stellte Beklagter
in Abrede, daß überall ein Accept vorhanden gewesen. Es sei
ihm im Gegentheile von dem Trassanten in Hadersleben ein Wechsel
advisirt und er um sein Accept ersucht worden; später jedoch sei
ihm angezeigt: der Wechsel sei abhanden gekommen und deshalb
annullirt, und sei er gebeten worden, den Wechsel nicht'zu accep-
tiren. Als nun eine Copie dieses fraglichen Wechsels bei ihm
vorgekommen, habe er etwas auf derselben bemerkt, dieß jedoch
auf Erinnerung seines Sohnes sofort wieder durchstrichen und
habe den Wechsel selbigen Tages mit der Erklärung: „nicht ac-
ceptiren zu wollen", zurückgegeben. Zwei durchstrichene Zeilen
seien kein Accept; der Gegner habe kein Accept gesehen, könne also
auch nicht die Wiederherstellung eines solchen verlangen. ' Ein
Accept sei doch immer ein contractliches Verhältnis«, und erfordere
mithin mutuum consensum. Deshalb könne von einem vollgül-
tigen Accept, dessen Wiederherstellung wechselrechtlich verlangt

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