fullscreen : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 9 (1888))

Litteratur,

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Extraordinarrechts entgegen, und sodann ist uns vielleicht durch den
Namen des pr. peregrinus ein Fingerzeig gegeben. Er hiess in der Re-
publik qui ius dicit inter peregrinos, in der Kaiserzeit qui ius dicit
inter cives et peregrinos (Mommsen, Staatsrecht 2, 196 f.). Wie nun,
wenn er in der Kaiserzeit wirklich in Prozessen der Börger mit Nicht-
bürgern ebenfalls zuständig gewesen wäre, in der Republik nur für
peregrini unter einander? Da ergäbe sich eine Entlastung für den
urbanus ja von selber, und lege agirt wurde vor dem Peregrinenprätor
eben bei Prozessen von Bürgern mit Nichtbürgern.
2. Wofür war das Gentumviralgericht kompetent? Die Sache ist
bestritten, und durch die Untersuchungen W.'s wohl gefördert, aber
nicht erledigt. W. sieht auch bei den C. viri (denen er alle Eigen-
thumsprozesse zuweist) wieder das Wahlprinzip in Gebrauch, das die
beiden letzten Kapitel seines Buches beherrscht, und meint, man habe
je nach Belieben zu den C. viri, oder mit einer Formel, zum unus iudex
gehen können. Hier wäre die Wahl des Gerichts zugleich die Wahl
der Prozessform gewesen, und dies ist ja ebenso möglich, wie die
andere Annahme der Kompetenzgrenze. Die Frage ist nur, ob eine
solche Wahl bei Erbschaftssachen praktisch angemessen war. Der Ge-
setzgeber kann im allgemeinen, ohne staatlichen Interessen zu vergeben
den Parteien die Wahl des Gerichts überlassen, aber es giebt Prozesse
wo dies anders ist. So bei Ehesachen, wo durchaus allein bei uns
Landgerichte zuständig sind. Ebenso konnte wohl in Rom das Kol-
legium in Erbschaftssachen ausschliessliche Kompetenz besitzen weil
durch solche Prozesse Interessen Dritter mit beurtheilt wurden, und
z. B. iudex, Kläger und Beklagte in necem legatariorum kolludiren
konnten.
Das Material, aus dem die konkurrirende Zuständigkeit des unus
iudex hervorgehen soll, bedarf einer Spezialuntersuchung. Gewiss ist
der iudex datus nicht zu präsumiren; aber ist es glaublich, dass die
Juristen in kontinuirlicher Darstellung vom iudex zu den C. viri über-
gesprungen sind und umgekehrt? (L. 17 pr. § 1, D. 5. 2.) (S. 216.) -
Das ex duabus causis permissum est lege agere bezieht W. eben
darauf, dass man die Legisactio durch die Wahl des unus iudex ver-
meiden konnte. Aber auch ohne diese Annahme erklärt es sich durch
Folgendes: Die Form, in der Gesetze ausnahmsweise etwas gestatteten
war: quominus - flat, hac lege nihilum rogatur. Hatte nun die abro-
gatonsche Julia gesagt: Quo minus in causis cent. vel damni inf. lege
agatur h l. nihilum rogatur, so war danach permissum die Legis-
actio zu benutzen. Dies permittere war bei C. viri zugleich Zwang, da
eine andere Form nicht vorlag. _
Auf andere feine Untersuchungen (wie die über die Legis actio
damni infecti) und Beobachtungen (wie die, dass Gaius bei den Actiones
gewiss eine geschriebene Vorlage bearbeitete) kann hier nur kurz hin-
gewiesen werden.
Ich schliesse mit der Versicherung, dass die These, die W. am
Schluss des Bandes „als sicheres Ergebniss der Ausführungen in Kap.
Zeitschrift für Rechtsgeschiehte. IX. Rom. Abth. 13

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