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Also bloße verhorum conjunctio begründet dieß
Vorzugsrecht unter Mehreren, welche, weil sie nicht kinderlos ¬
sind, die caduca in Anspruch nehmen können, und
beruft den Legatar selbst vor dem Erben: der bloße re
conjunetus hat dagegen gar kein Vorzugsrecht, während
das Accrescenzrecht der Legatare bloß auf reeller Conjunction =
beruhet, gleich wie bloß darauf der Vorzug unter ¬
mehreren testamentarischen Erben beruhet, wenn eine
rbportion accrescirt, nach dem bei Testamenten wie bei
der Intestaterbfolge geltenden Grundsatze, daß vorzugsweise ¬
eine ausfallende Portion dem accrescirt, welcher
vor den übrigen durch die Coneurrenz des jetzt Weggefallenen ¬
an seinem Erbtheile beschränkt wurde. Der
Vorzug des re conjunctus heres wird allerdings noch
bezweifelt. Aber ich denke, sobald wir nur die Frage uns
an einem Beispiele vor Augen legen, so kann Niemand
zweifelhaft sein, wie er entscheiden soll. Wenn der Testirer ¬
sagt: den A setze ich auf ½ ein, B und C auf die
andre Hälfte — und dann ihm noch einfällt, auch den
X zu bedenken, mit den Worten, "den X setze ich auch
noch auf die erste Hälfte ein": so muß A mit X diese
theilen, und Jeder erhält ein Viertheil; sie sind aber
bloße re conjuneti. Wenn X nun ausfällt, schon vor
dem Testirer vielleicht verstarb, so wird doch Jeder ohne
Zweifel jetzt dem A auch die ihm gegebene ganze Hälfte
lassen, da die Concurrenz des X, der ihn, im Fall er
miterbte, beschränkt haben würde, nicht eintrat, und
weder B noch C wird irgend daran denken, daß er mit
auf dieß Viertheil des X Anspruch habe, also ein Drittheil
der ganzen Erbschaft ihm zustehe. Und wenn die bloße
verborum conjunctio keinen Vorzug vor andern Erben
zu geben vermag, wodurch hat denn der, welcher zugleich
re und verbis verbunden ist, seinen Vorzug? Die bloße
Wortverbindung giebt keinen Vorzug. Sein vorzügliches
Recht kann also nur daher stammen, daß er zugleich re
conjunctus ist, d. h. zu einer Portion mit dem jetzt
Weggefallenen berufen war, welche Portion sie hätten
theilen müͤssen, welche er, der Uebrigbleibende, nun aber,