Volltext : Beiträge zur Erläuterung einzelner Rechtsmaterien (1)

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Also  bloße  verhorum  conjunctio  begründet  dieß
Vorzugsrecht  unter  Mehreren,  welche,  weil  sie  nicht  kinderlos ¬
  sind,  die  caduca  in  Anspruch  nehmen  können,  und
beruft  den  Legatar  selbst  vor  dem  Erben:  der  bloße  re
conjunetus  hat  dagegen  gar  kein  Vorzugsrecht,  während
das  Accrescenzrecht  der  Legatare  bloß  auf  reeller  Conjunction =
  beruhet,  gleich  wie  bloß  darauf  der  Vorzug  unter ¬
  mehreren  testamentarischen  Erben  beruhet,  wenn  eine
rbportion  accrescirt,  nach  dem  bei  Testamenten  wie  bei
der  Intestaterbfolge  geltenden  Grundsatze,  daß  vorzugsweise ¬
  eine  ausfallende  Portion  dem  accrescirt,  welcher
vor  den  übrigen  durch  die  Coneurrenz  des  jetzt  Weggefallenen ¬
  an  seinem  Erbtheile  beschränkt  wurde.  Der
Vorzug  des  re  conjunctus  heres  wird  allerdings  noch
bezweifelt.  Aber  ich  denke,  sobald  wir  nur  die  Frage  uns
an  einem  Beispiele  vor  Augen  legen,  so  kann  Niemand
zweifelhaft  sein,  wie  er  entscheiden  soll.  Wenn  der  Testirer ¬
  sagt:  den  A  setze  ich  auf  ½  ein,  B  und  C  auf  die
andre  Hälfte  —  und  dann  ihm  noch  einfällt,  auch  den
X  zu  bedenken,  mit  den  Worten,  "den  X  setze  ich  auch
noch  auf  die  erste  Hälfte  ein":  so  muß  A  mit  X  diese
theilen,  und  Jeder  erhält  ein  Viertheil;  sie  sind  aber
bloße  re  conjuneti.  Wenn  X  nun  ausfällt,  schon  vor
dem  Testirer  vielleicht  verstarb,  so  wird  doch  Jeder  ohne
Zweifel  jetzt  dem  A  auch  die  ihm  gegebene  ganze  Hälfte
lassen,  da  die  Concurrenz  des  X,  der  ihn,  im  Fall  er
miterbte,  beschränkt  haben  würde,  nicht  eintrat,  und
weder  B  noch  C  wird  irgend  daran  denken,  daß  er  mit
auf  dieß  Viertheil  des  X  Anspruch  habe,  also  ein  Drittheil
der  ganzen  Erbschaft  ihm  zustehe.  Und  wenn  die  bloße
verborum  conjunctio  keinen  Vorzug  vor  andern  Erben
zu  geben  vermag,  wodurch  hat  denn  der,  welcher  zugleich
re  und  verbis  verbunden  ist,  seinen  Vorzug?  Die  bloße
Wortverbindung  giebt  keinen  Vorzug.  Sein  vorzügliches
Recht  kann  also  nur  daher  stammen,  daß  er  zugleich  re
conjunctus  ist,  d.  h.  zu  einer  Portion  mit  dem  jetzt
Weggefallenen  berufen  war,  welche  Portion  sie  hätten
theilen  müͤssen,  welche  er,  der  Uebrigbleibende,  nun  aber,
            
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