Volltext : Beiträge zur Erläuterung einzelner Rechtsmaterien (1)

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ben  selbst  Statt  fand,  ist  nirgend  gesagt,  sicher  aber  wohl
ging  der  onerirte  Erbe  allen  übrigen  vor,  wenn  ein  Legat ¬
  caduc  wurde  —  jedoch  gingen  Legatare,  welche  mit
dem  weggefallenen  Legatar  conjuncti  waren,  den  Erben
ausnahmsweise  nach  besonderer  Bestimmung  der  lex  Julia -
  vor.  Dieß  Vorzugsrecht  der  conjuncti  legatarii
ist  aber  wieder  von  dem  alten  Accrescenzrecht  durchaus
verschieden.  Das  Accrescenzrecht  beruhet  auf  reeller  Conjunction ¬
  —  nur  der  re,  oder  re  et  verbis  conjunctus
hat  es  —  jener  Vorzug  bei  den  caducis  dagegen  berubet ¬
  bloß  auf  der  verborum  conjunctio.  Dieß  zeigt
schon  Gajus,  wenn  er  sagt,  daß  auch  beim  Damnationslegat =
  der  conjunctus  den  Erben  vorgehe:  denn,  da  das
Damnationslegat  von  Anfang  getheilt  war,  so  war  bei
demselben  nie  eine  reelle  Conjunction  vorhanden,  nie  ein
Legatar  zu  einem  Ganzen  zugleich  mit  dem  andern
berufen  14).  Vorzüglich  zeigt  es  die  merkwürdige,  vor
Gajus  Auffindung  stets  auf  das  Accrescenzrecht  bezogene
1.  80.  D.  de  legatis  3.  (Paulus  ad  leg.  Juliam  et
Papiam):
Re  conjuncti  videntur,  non  etiam  verbis,  cum
duobus  separatim  cadem  res  legatur.  Item  verbis ¬
  non  etiam  re  “Titio  et  Sejo  fundo  aequis
partibus  do  lego",  quoniam  semper  partes  habent ¬
  legatorii.  Pracfertur  igitur  ceteris  (d.  h.
den  Erben,  wie  den  nicht  verbundenen  Legataren)
qui  et  re  et  verbis  conjunctus  est.  Quodsi  re
tantum  conjunctus  sit,  constat  non  esse  potiorem ¬
  (Er  kommt  erst  nach  den  Erben,  und  stehet
allen  Legataren  gleich).  Si  vero  verbis  quidem
conjunctus  sit,  re  autem  non,  quaestionis  est,  an
conjunctus  potior  sit;  et  magis  est,  ut  et  ipse
praeferatur.
—
14)  Die  vorhergehende  Note  und  Gajus  II.  §.  208.  Sed
plerisque  placuit,  quantum  ad  hoc  jus,  quod  lege
Papia  conjunctis  constituitur,  nihil  interesse,  utrum
per  vindicationem  an  per  damnationein  legatum  sit.
            
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