Objekt : Beiträge zur Erläuterung einzelner Rechtsmaterien (1)

163  Lehrbuches -
  Bne=zion  in  Gegenwart  eines  kreisämtlichen, ¬
  Magistrats-  oder  obrigkeitlichen  Beamtens,  dann
des  Rabbiners,  oder  Religionsweisers  ausgehalten,  und
den  Beweis  geliefert  haben  werden,
in  den  religiösen -
  und  moralischen  Grundsätzen  und  Pflichten  entsprechend =
  unterrichtet  zu  seyn.
Da  nun  jede  Braut  und  jeder  Braͤutigam  von  der
Israelitischen  Religion  verpflichtet  ist,  sich  über  die  aus  diesem ¬
  Lehrbuche  uͤberstandene  Pruͤfung  ordentlich  auszuweisen, ¬
  ohne  daß  hierwegen  eine  Ausnahme  gemacht  werden ¬
  koͤnne,  und  seit  der  Kundmachung  der  oben  erwaͤhnten ¬
  Verordnung  bereits  drey  Monathe  verstrichen  sind,
binnen  welcher  Zeit  jeder  judische  Heirathswerber  sich  mit
dem  angekündigten  neuen  Lehrbuche  Bne-zion  ganz  fuglich ¬
  hat  versehen,  und  daraus  den  moralischen  Unterricht
schoͤpfen  koͤnnen,  so  wird  in  Bezug  auf  die  oben  angefuͤhrte ¬
  hierortige  Circular-Verordnung  festgesetzt,  daß  vom
1.  Januar  1813  anzufangen,  keinem  judischen  Braͤutiga
me  oder  Braut  die  Heirathsbewilligung  ohne  die  aus  dem
gesetzlichen  Lehrbuche  Bne-zion  gemachte  und  durch  das
vorgeschriebene  Zeugniß  erwiesene  Pruͤfung  wird  ertheilet
werden.  Wobey  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  es  durch
die  angeordnete  Beybringung  des  Zeugnisses  üͤber  die  aus
dem  mehrmahl  erwaͤhnten  neuen  Lehrbuche  uͤberstandene
Prüfung  von  der  Beybringung  des  bisher  vorgeschriebenen ¬
  Religions=Zeugnisses  keineswegs  abkomme,  sondern
beyde  Zeugnisse  zur  Erlangung  des  Heiraths-Consenses
erforderlich  und  den  dießfaͤlligen  Gesuchen  beyzulegen  seyen.
Welche  Verordnung  das  Kreisamt  zur  allgemeinen
Kenntniß  der  Judenschaft  zu  bringen,  und  sich  gegenwar
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