Volltext : Hoffmann, Emil: Ausführliche Erläuterung der allgemeinen deutschen Wechselordnung

Von  der  Ehrenannahme,  §.  71  [§.  k8  d.  a.  d.  W.].
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daß  die  Ehrenannahme  für  einen  früheren  Vormann  geleistet  worden ¬
  sei,  ihm  also  ein  Recht  auf  Sicherstellung  nicht  zustehe.
Die  Benachrichtigung  von  der  geleisteten  Ehrenannahme  liegt
eigentlich  schon  in  dem  übersendeten  Proteste,  in  dessen  Anhang
die  Ehrenannahme  bemerkt  ist.  Sonach  ist  noch  eine  weitere  Benachrichtigung ¬
  von  der  geschehenen  Ehrenannahme  ohne  erhebliches
Interesse.
Die  Vorschrift,  daß  die  Benachrichtigung  von  der  geleisteten
Ehrenannahme  binnen  zwei  Tagen  von  der  Protesterhebung
zur  Post  gegeben  werden  müsse,  liegt  nicht  gerade  im  wohlverstandenen ¬
  Interesse  des  Honoraten.  Denn  in  Folge  jener  Bestimmung ¬
  wird  sich  nicht  leicht  Jemand  zur  Ehrenannahme  verstehen,
wenn  seit  dem  erhobenen  Proteste  schon  zwei  Tage  verflossen  sind,
und  ebenso  wird  ein  Nothadressat  die  Ehrenannahme  verweigern,
wenn  nach  Ablauf  von  zwei  Tagen  von  der  Zeit  der  Protesterhebung ¬
  an  die  Ehrenannahme  bei  ihm  nachgesucht  werden  sollte.
Dem  Wechselinhaber  ist  es  aber  hierdurch  in  die  Hand  gelegt,  eine
Nothadresse,  die  ihm  nicht  genehm  ist,  zu  umgehen,  da  er  mit  Wahrscheinlichkeit ¬
  darauf  rechnen  kann,  die  Ehrenannahme  nicht  zu  erhalten, ¬
  wenn  er  dieselbe  erst  nach  zwei  Tagen  vom  Tage  der
Protesterhebung  beim  Nothadressaten  nachsucht*).  Eine  bestimmte
Zeit  für  die  Nachsuchung  der  Ehrenannahme  bei  der  Nothadresse
schreibt  aber  der  §.  56  nicht  vor.  —  Der  §.  86  des  ersten  Preuß.
Entwurfs  hatte  auch  verordnet,  daß  am  nächsten  Tage  nach  erhaltener ¬
  Ehrenannahme  der  Honorat  hiervon  brieflich  unterrichtet ¬
  werden  müsse.  Indessen  war  hier  im  §.  83  wieder  gesagt,
daß  der,  welcher  zu  Ehren  annehmen  wolle,  sich  nachweisen  lassen
müsse,  daß  an  demselben  Tage  wegen  verweigerter  oder  nicht  gehöriger ¬
  Annahme  Protest  aufgenommen  worden  sei.  Der  Mecklenurger ¬
  Entwurf,  welcher  im  §.  106  eine  ähnliche  Bestimmung,  wie
*)  Kitka,  in  seinen  Erläuterungen  über  die  Oesterreichische  (deutsche)
Wechselordnung,  §.  46,  S.  197,  nimmt  deßhalb  auch  an,  daß  im  §.  58
bloß  habe  ausgesprochen  werden  sollen,  der  Intervenient  müsse  zwei
Tage  nach  Erhaltung  des  Protestes  den  Honoraten  von  der  geschehenen
Intervention  benachrichtigen.  Indeß  stimmt  diese  Auslegung  nicht  nur
nicht  mit  den  Worten  des  §.  58  überein,  sondern  es  spricht  dagegen
auch  der  Umstand,  daß  der  Tag,  wo  der  Jntervenient  den  Protest  erhalten =
  hat,  nicht  immer  ersehen  und  controlirt  werden  kann.
            
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