Von der Ehrenannahme, §. 71 [§. k8 d. a. d. W.].
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daß die Ehrenannahme für einen früheren Vormann geleistet worden ¬
sei, ihm also ein Recht auf Sicherstellung nicht zustehe.
Die Benachrichtigung von der geleisteten Ehrenannahme liegt
eigentlich schon in dem übersendeten Proteste, in dessen Anhang
die Ehrenannahme bemerkt ist. Sonach ist noch eine weitere Benachrichtigung ¬
von der geschehenen Ehrenannahme ohne erhebliches
Interesse.
Die Vorschrift, daß die Benachrichtigung von der geleisteten
Ehrenannahme binnen zwei Tagen von der Protesterhebung
zur Post gegeben werden müsse, liegt nicht gerade im wohlverstandenen ¬
Interesse des Honoraten. Denn in Folge jener Bestimmung ¬
wird sich nicht leicht Jemand zur Ehrenannahme verstehen,
wenn seit dem erhobenen Proteste schon zwei Tage verflossen sind,
und ebenso wird ein Nothadressat die Ehrenannahme verweigern,
wenn nach Ablauf von zwei Tagen von der Zeit der Protesterhebung ¬
an die Ehrenannahme bei ihm nachgesucht werden sollte.
Dem Wechselinhaber ist es aber hierdurch in die Hand gelegt, eine
Nothadresse, die ihm nicht genehm ist, zu umgehen, da er mit Wahrscheinlichkeit ¬
darauf rechnen kann, die Ehrenannahme nicht zu erhalten, ¬
wenn er dieselbe erst nach zwei Tagen vom Tage der
Protesterhebung beim Nothadressaten nachsucht*). Eine bestimmte
Zeit für die Nachsuchung der Ehrenannahme bei der Nothadresse
schreibt aber der §. 56 nicht vor. — Der §. 86 des ersten Preuß.
Entwurfs hatte auch verordnet, daß am nächsten Tage nach erhaltener ¬
Ehrenannahme der Honorat hiervon brieflich unterrichtet ¬
werden müsse. Indessen war hier im §. 83 wieder gesagt,
daß der, welcher zu Ehren annehmen wolle, sich nachweisen lassen
müsse, daß an demselben Tage wegen verweigerter oder nicht gehöriger ¬
Annahme Protest aufgenommen worden sei. Der Mecklenurger ¬
Entwurf, welcher im §. 106 eine ähnliche Bestimmung, wie
*) Kitka, in seinen Erläuterungen über die Oesterreichische (deutsche)
Wechselordnung, §. 46, S. 197, nimmt deßhalb auch an, daß im §. 58
bloß habe ausgesprochen werden sollen, der Intervenient müsse zwei
Tage nach Erhaltung des Protestes den Honoraten von der geschehenen
Intervention benachrichtigen. Indeß stimmt diese Auslegung nicht nur
nicht mit den Worten des §. 58 überein, sondern es spricht dagegen
auch der Umstand, daß der Tag, wo der Jntervenient den Protest erhalten =
hat, nicht immer ersehen und controlirt werden kann.