Metadaten : Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung (2)

Das  Jahr  1848.
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lage  der  noch  gültigen  preußischen  Verfassung  geworden;  namentlich
gehören  die  Garantieen,  welche  die  letztere  für  die  Ausübung  der
richterlichen  Gewalt  gewährt,  bereits  dem  Entwurfe  vom  20.  Mai
1848  an;  eine  der  gemachten  Zusicherungen  war  die  Einführung  der
Geschwornengerichte  für  Verbrechen,  für  politische  und  für  Preßvergehen*). ¬
  Indem  das  Ministerium  der  neuen  Verfassung  ihren
Weg  bahnte,  betrachtete  es  nach  der  ausdrücklichen  Erklärung  Camphausen's ¬
  die  Lage  des  Staates  nicht  so,  „als  sei  durch  die  Märzereignisse ¬
  die  ganze  bisherige  Verfassung  umgeworfen,  als  habe  alles
Vorhandene  aufgehört  rechtlich  zu  bestehen,  als  müßten  alle  Zustände ¬
  rechtlich  nen  begründet  werden",  sondern  es  sah  im  Gegentheile ¬
  „eine  Frage  seiner  Existenz"  darin,  „daß  aus  der  bestehenden
Verfassung  heraus  mit  den  gesetzlichen  Mitteln,  die  sie  darbot,  in
die  neue  Verfassung  übergegangen  werde,  ohne  das  Band  abzuschneiden, ¬
  welches  das  Alte  an  das  Neue  knüpft"2).  Aber  nur  zu
bald  erhob  sich  gegen  dieses  Programm  der  Ruf  reactionärer  Bestrebungen*), ¬
  Petitionen  und  Anträge  überstürzten  das  Vorgehen
der  Regierung,  namentlich  auch  das  des  Justizministers,  mochte  er
noch  so  eifrig  ein  Gesetz  über  die  neue  Gerichtsorganisation  oder
über  den  Schutz  der  persönlichen  Freiheit  in  Angriff  nehmen*),
mochte  er  auch  den  Wünschen  der  Versammlung  in  einzelnen  Puncten,
z.  B.  bei  Abschaffung  der  Conduitenlisten*),  zuvorkommen,  oder  mochte
er  noch  so  eingehend  in  den  Commissionsverhandlungen  seinen  weitreichenden, ¬
  der  Lage  der  Dinge  angepaßten  Arbeitsplan  entwickeln*).
Dieser  Plan  bewies  Bornemann's  Glauben  an  eine  längere  Dauer
seines  Ministeramtes,  als  sie  ihm  beschieden  sein  sollte.
Die  zunächst  beabsichtigte  Umgestaltung  ging  den  Vorschlägen
Koch's  gemäß  dahin,  das  Rechtsprechen  vom  Hypotheken-,  Vormundschafts=, ¬
  Kosten=,  Executions=  und  Civilstandswesen  zu  trennen, ¬
  Einzelrichter  für  Mobiliar-  und  schleunige  Sachen  mit  Bezirken ¬
  einzurichten,  welche  4000  bis  5000  Seelen  umfaßten,  daneben
Landgerichte  von  9  bis  11  Richtern  (für  Strafsachen  unter  Zu*) ¬
  §  67.
2)  Am  30.  Mai  1848.  Verhandl.  der  Vers.  Bd.  1  S.  52.
*)  Wolff  Bd.  3  S.  112  flg.
*)  Siehe  Erklärung  Bornemann's  vom  3.  Juni.  Verhandl.  Bd.  1  S.  86.
*)  Verhandl.  Bd.  1  S.  91.
*)  Das  geschah  in  der  Adreßcommission  nach  Wolff  Bd.  3  S.  563.
            
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