Metadaten : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Oesterreich geltenden internationalen Privatrechtes

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Der  Ausländer  wird  also  hier  nicht  so  strenge  behandelt,  als
der  Inländer,  denn  er  macht  sich,  im  Gegensätze  zu  diesem  (St.  G.  B.
§.  287  bis  292),  eines  Vergehens  nicht  schuldig,  wenn  er  gleich  als
Vorsteher  oder  Mitglied  einer  in-  oder  ausländischen  Gesellschaft
erkannt  wird,  sobald  er  sich  nur  sonst  nicht  in  einem  der  eben  aufgezählten ¬
  Fälle  befindet;  eben  so  wenig,  wenn  er  den  Zusammenkünften
einer  geheimen  Gesellschaft  beiwohnt,  wenn  sie  nur  nicht  bei  ihm
gehalten  werden;  er  kann  endlich  mit  in-  und  ausländischen  geheimen
Gesellschaften  im  Briefwechsel  stehen,  wenn  dieser  nur  nichts  beiträgt,
eine  Verbindung  zwischen  einer  in  Oesterreich  bestehenden  mit  einer
auswärtigen  geheimen  Gesellschaft  herzustellen  *).
Die  Strafe  eines  Ausländers  ist  in  allen  obgedachten,  im  §.  239
bezeichneten  Fällen  Arrest  von  einem  bis  zu  sechs  Monaten,  bei  erschwerenden ¬
  Umständen  strenger  Arrest  von  sechs  Monaten  bis  zu  einem
Jahre;  nach  vollendeter  Strafzeit  ist  ein  solcher  Ausländer  aus  sämmtlichen ¬
  österreichischen  Kronländern  abzuschaffen  (St.  G.  B.  §.  294),
Mit  derselben  Strafe  wird  der  Ausländer  bei  seiner  Betretung  belegt,
wenn  er  vom  Auslande  her  eine  geheime  Gesellschaft  in  Oesterreich  zu
errichten,  oder  Mitglieder  für  eine  geheime  Gesellschaft  zu  werben
unternommen  hat  (St.  G.  B.  §.  295).
Bei  Ehrenbeleidigungen  (St.  G.  B.  §.  487  bis  495),  sie
mögen  von  einem  In-  oder  Ausländer  begangen  worden  sein,  wird  als
Erschwerungs-Umstand  angesehen,  wenn  dieselbe  gegen  das  Oberhaupt
oder  gegen  eine  mit  öffentlichem  Character  bekleideten  Vertreter  eines
mit  dem  österreichischen  Kaiserstaate  in  anerkannt  völkerrechtlichem
Verkehre  stehenden  Staates  begangen  wurden  (St.  G.  B.  §.  494);
doch  hat  auch  in  diesem  Falle  die  Untersuchung  und  Bestrafung  nur
auf  Verlangen  des  beleidigten  Theiles  stattzufinden  (St.  G.  B.  §.  495)  *  2)
Die  Ehrenbeleidigung  gegen  ein  fremdes  Staats-Oberhaupt  stellt  also
kein  Verbrechen  dar,  welches  nur  durch  Verletzung  der  Ehrfurcht
gegen  den  Kaiser  von  Oesterreich  oder  gegen  andere  Mitglieder  des
kaiserlichen  Hauses  begangen  wird  (Nr.  137).  —  Die  zwischen  der
österreichischen  und  bairisch  en  Regierung  diessfalls  geschlossene
besondere  Ueberéinkunft  wurde  schon  oben  (Nr.  137)  angeführt.
1)  Kudler,  S,  121.
*)  Vergleiche  auch  Kraus  (Ignatz  M.):  Lehre  von  den  Ehrenkränkungen -
  und  dem  Verfahren  bei  denselben  nach  österreichischen  Gesetzen,
Wien,  1838,  (Recension  im  „Jurist“  459  —  472,  und  in  der  Zeitschrift  für
österreichische  Rechtsgelehrsamkeit,  1839,  III,  467—437).
            
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