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Der Ausländer wird also hier nicht so strenge behandelt, als
der Inländer, denn er macht sich, im Gegensätze zu diesem (St. G. B.
§. 287 bis 292), eines Vergehens nicht schuldig, wenn er gleich als
Vorsteher oder Mitglied einer in- oder ausländischen Gesellschaft
erkannt wird, sobald er sich nur sonst nicht in einem der eben aufgezählten ¬
Fälle befindet; eben so wenig, wenn er den Zusammenkünften
einer geheimen Gesellschaft beiwohnt, wenn sie nur nicht bei ihm
gehalten werden; er kann endlich mit in- und ausländischen geheimen
Gesellschaften im Briefwechsel stehen, wenn dieser nur nichts beiträgt,
eine Verbindung zwischen einer in Oesterreich bestehenden mit einer
auswärtigen geheimen Gesellschaft herzustellen *).
Die Strafe eines Ausländers ist in allen obgedachten, im §. 239
bezeichneten Fällen Arrest von einem bis zu sechs Monaten, bei erschwerenden ¬
Umständen strenger Arrest von sechs Monaten bis zu einem
Jahre; nach vollendeter Strafzeit ist ein solcher Ausländer aus sämmtlichen ¬
österreichischen Kronländern abzuschaffen (St. G. B. §. 294),
Mit derselben Strafe wird der Ausländer bei seiner Betretung belegt,
wenn er vom Auslande her eine geheime Gesellschaft in Oesterreich zu
errichten, oder Mitglieder für eine geheime Gesellschaft zu werben
unternommen hat (St. G. B. §. 295).
Bei Ehrenbeleidigungen (St. G. B. §. 487 bis 495), sie
mögen von einem In- oder Ausländer begangen worden sein, wird als
Erschwerungs-Umstand angesehen, wenn dieselbe gegen das Oberhaupt
oder gegen eine mit öffentlichem Character bekleideten Vertreter eines
mit dem österreichischen Kaiserstaate in anerkannt völkerrechtlichem
Verkehre stehenden Staates begangen wurden (St. G. B. §. 494);
doch hat auch in diesem Falle die Untersuchung und Bestrafung nur
auf Verlangen des beleidigten Theiles stattzufinden (St. G. B. §. 495) * 2)
Die Ehrenbeleidigung gegen ein fremdes Staats-Oberhaupt stellt also
kein Verbrechen dar, welches nur durch Verletzung der Ehrfurcht
gegen den Kaiser von Oesterreich oder gegen andere Mitglieder des
kaiserlichen Hauses begangen wird (Nr. 137). — Die zwischen der
österreichischen und bairisch en Regierung diessfalls geschlossene
besondere Ueberéinkunft wurde schon oben (Nr. 137) angeführt.
1) Kudler, S, 121.
*) Vergleiche auch Kraus (Ignatz M.): Lehre von den Ehrenkränkungen -
und dem Verfahren bei denselben nach österreichischen Gesetzen,
Wien, 1838, (Recension im „Jurist“ 459 — 472, und in der Zeitschrift für
österreichische Rechtsgelehrsamkeit, 1839, III, 467—437).