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Todesfall des Bräutigams, oder durch bösliche ¬
Verlassung der Braut gehindert worden
ist. Nach der Theorte ist zwar diese Behauptung noch
vielen Zweifeln unterworfen, und es würde mit mehrerem ¬
Grunde das Gegentheil anzunehmen seyn, weil
legitime oder eheliche Kinder nur diejenigen genennt ¬
werden köͤnnen, welche in einer rechtmaͤßigen Ehe
..
gezeugt oder gebohren worden sind.
. Man -
s. Pape über der Brautkinder Successionsfaͤhigkeit ¬
in den Guͤtern ihrer Vaͤter, in dem von Günther ¬
und Hagemann herausgegebenen Archiv für
die theoret. u. pract. Rechtsgelehrsamkeit.
Th. IV. Nr. 7. S. 177. folgg. und
Meine Erläuterung der Hellfeldischen
Pandecten. 2. Th. §. 116. b. S. 113. folgg.
Allein in der Praxis werden auch Brautkinder
unter den oben angeführten Einschränkungen für erbfähig
in den Gutern ihres Vaters gehalten, und diese Meinung ¬
gründet sich theils auf Billigkeit, damit dem unschuldigen ¬
Kinde der zufällige Umstand, welcher die priesterliche ¬
Copulation der Eltern gehindert hat, nicht zum
Nachtheil gereiche, theils auf eine Usualinterpretation
des cap. 12. X. Qui filii sint legitimi. Man s. WERNHERI ¬
Observat. for. Tom. I. P. III. Obs. 41. nr. 5. KIND
Quaestiones for. Tom I cap. 3 pag. 26. Eisenharts
Rechtshändel Th. 8. Nr. 15. S. 400. und Fried. von
Bülow und Theod. Hagemanns practische Erörterungen ¬
aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit.
1. Band Nr. XXVII. S. 135. folgg.
§. 98.