Volltext : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern Römischen Rechts, als Beytrag zur Erläuterung der Pandecten

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Wenn  aber  das  noch  ungebohrne  Kind,  wofern  es
schon  gebohren  wäre,  mit  mehreren  Erben  concurriren
würde,  so  muß  dem  Postumus  eben  sowohl,  als  den
übrigen,  sein  Erbtheil  ausgesetzt  werden.  Da  nun  die
Gesetze  den  moͤglichen  Fall  annehmen,  daß  eine  schwangere ¬
  Frau  mehr,  als  ein  Kind,  gebiert,  so  werden  in
dem  Falle,  da  der  venter  mit  den  übrigen  Erben  in
capita  succedirt,  drey  Portionen  ausgesetzt.  L.  3.  D.  Si
pars  hereditat.  petatur.  Werden  weniger  Kinder  gebohren, ¬
  so  accrescirt  die  portio  vacans  allen  pro  rata.  L.  4.
.**
D.  eodem.
„
Diese  Grundsätze  sind  nirgends  aufgehoben,  Justinian ¬
  hat  sie  also  auch  bey  der  neuesten  Intestaterbfolge ¬
  stillschweigend  bestätiget,  und  ste  gelten  auch  noch
heut  zu  Tage.
S.  LEYSERI  Meditat.  ad  Pand.  Vol.  II.  Specim.  XCIV.
in  fine  Corol  2.
lo.  Hartm.  RAYS  Diss.  de  curis  lureconsultorum  circa
successiones  nasciturorum.  Giessae  1737.  Cap.  2.  und
Frid.  Lud.  DOERING  Diss.  de  iuribus,  quae  nascituris ¬
  et  postumis  intuitu  successionis  competunt.  Erfordiae
1769.  §.  12.  sqq.
§.  97
Succession  der  Brautkinder.
Noch  ist  zu  bemerken,  daß  den  ehelichen  Kindern
nach  dem  heutigen  Gerichtsgebrauche  auch  Brautkinder ¬
  in  dem  Falle  gleichgeachtet  werden,  wenn  sie  von
gültig  verlobten  Personen  gezeugt  worden  sind,
und  die  Copulation  derselben  durch  den  eintretenden
S  5
Todes¬
            
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