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Wenn aber das noch ungebohrne Kind, wofern es
schon gebohren wäre, mit mehreren Erben concurriren
würde, so muß dem Postumus eben sowohl, als den
übrigen, sein Erbtheil ausgesetzt werden. Da nun die
Gesetze den moͤglichen Fall annehmen, daß eine schwangere ¬
Frau mehr, als ein Kind, gebiert, so werden in
dem Falle, da der venter mit den übrigen Erben in
capita succedirt, drey Portionen ausgesetzt. L. 3. D. Si
pars hereditat. petatur. Werden weniger Kinder gebohren, ¬
so accrescirt die portio vacans allen pro rata. L. 4.
.**
D. eodem.
„
Diese Grundsätze sind nirgends aufgehoben, Justinian ¬
hat sie also auch bey der neuesten Intestaterbfolge ¬
stillschweigend bestätiget, und ste gelten auch noch
heut zu Tage.
S. LEYSERI Meditat. ad Pand. Vol. II. Specim. XCIV.
in fine Corol 2.
lo. Hartm. RAYS Diss. de curis lureconsultorum circa
successiones nasciturorum. Giessae 1737. Cap. 2. und
Frid. Lud. DOERING Diss. de iuribus, quae nascituris ¬
et postumis intuitu successionis competunt. Erfordiae
1769. §. 12. sqq.
§. 97
Succession der Brautkinder.
Noch ist zu bemerken, daß den ehelichen Kindern
nach dem heutigen Gerichtsgebrauche auch Brautkinder ¬
in dem Falle gleichgeachtet werden, wenn sie von
gültig verlobten Personen gezeugt worden sind,
und die Copulation derselben durch den eintretenden
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Todes¬