Volltext : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern Römischen Rechts, als Beytrag zur Erläuterung der Pandecten

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VOET  Comm.  ad  Pand.  Tom.  II.  Tit.  ad  SCtum  Tertullian. ¬
  §.  6.
Henr.  COCCEJI  Diss.  de  Successione  nepotum  Sect.  IV.
§.  10.  et  11.
3)  Wenn  gleich  der  Unterschied  zwischen  emancipirten ¬
  Kindern  und  solchen,  die  noch  in  der  vaͤterlichen  Gewalt ¬
  sich  befinden,  in  Absicht  auf  das  Erbfolgerecht ¬
  derselben  nicht  mehr  in  Betrachtung  kommt,
so  ist  doch  nach  der  Nov.  118.  auf  das  Verhältniß  der
vaͤterlichen  Gewalt  wenigstens  alsdann  noch  Ruͤcksicht  zu
nehmen,  wenn  der  Verstorbene  selbst  noch  in  vaͤterlicher
Gewalt  war.  In  diesem  Falle  succediren  ihm  zwar
dennoch  seine  Kinder,  ohne  Unterschied  des  Geschlechts
und  Grades,  und  schließen  den  Ascendenten  aus,  in
dessen  Gewalt  der  Versto=bene  war;  allein  dieser  Ascendent =
  soll  doch  den  Nießbrauch  behalten,  den  er  bey  Lebzeiten =
  des  Erblassers  an  dessen  Vermögen  gehabt  hat,
auch  solchen  bey  der  Succession  der  Kinder  in  den  Faͤllen
erwerben,  wo  er  dem  Vater  nach  dem  aͤltern  Rechte
gebührte.
Die  hierher  gehörigen  Worte  lauten  nach  Hombergks ¬
  Uebersetzung  so:  Licet  enim  defunctus  sub  alterius ¬
  potestate  fuisset,  liberos  tamen  eius,  cuiuscunque  sint
sexus  aut  gradus,  ipsis  etiam  parentibus*),  sub  quorum
pote*) ¬
  Es  versteht  sich  wohl  von  selbst,  daß  der  Verstorbene  nicht
in  der  väterlichen  Gewalt  mehrerer  Ascendenten  zugleich
habe  seyn  können;  allein  der  Ascendent,  in  dessen  Gewalt
der  Verstorbene  war,  kann  der  Vater,  oder  väterliche ¬
  Großvater,  oder  Urgroßvater  gewesen  seyn,
darum  braucht  hier  der  Gesetzgeber  absichtlich  den  Pluralis. ¬
  S.  ROTGERSIUS  Cap.  VI.  §.  15.  pag.  201.  sq.
            
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