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VOET Comm. ad Pand. Tom. II. Tit. ad SCtum Tertullian. ¬
§. 6.
Henr. COCCEJI Diss. de Successione nepotum Sect. IV.
§. 10. et 11.
3) Wenn gleich der Unterschied zwischen emancipirten ¬
Kindern und solchen, die noch in der vaͤterlichen Gewalt ¬
sich befinden, in Absicht auf das Erbfolgerecht ¬
derselben nicht mehr in Betrachtung kommt,
so ist doch nach der Nov. 118. auf das Verhältniß der
vaͤterlichen Gewalt wenigstens alsdann noch Ruͤcksicht zu
nehmen, wenn der Verstorbene selbst noch in vaͤterlicher
Gewalt war. In diesem Falle succediren ihm zwar
dennoch seine Kinder, ohne Unterschied des Geschlechts
und Grades, und schließen den Ascendenten aus, in
dessen Gewalt der Versto=bene war; allein dieser Ascendent =
soll doch den Nießbrauch behalten, den er bey Lebzeiten =
des Erblassers an dessen Vermögen gehabt hat,
auch solchen bey der Succession der Kinder in den Faͤllen
erwerben, wo er dem Vater nach dem aͤltern Rechte
gebührte.
Die hierher gehörigen Worte lauten nach Hombergks ¬
Uebersetzung so: Licet enim defunctus sub alterius ¬
potestate fuisset, liberos tamen eius, cuiuscunque sint
sexus aut gradus, ipsis etiam parentibus*), sub quorum
pote*) ¬
Es versteht sich wohl von selbst, daß der Verstorbene nicht
in der väterlichen Gewalt mehrerer Ascendenten zugleich
habe seyn können; allein der Ascendent, in dessen Gewalt
der Verstorbene war, kann der Vater, oder väterliche ¬
Großvater, oder Urgroßvater gewesen seyn,
darum braucht hier der Gesetzgeber absichtlich den Pluralis. ¬
S. ROTGERSIUS Cap. VI. §. 15. pag. 201. sq.