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2) Ob der entferntere Descendent, dem kein näherer =
in derselben Linie vorgeht, zur Zeit des verstorbenen
Ascendenten schon gebohren, oder concipirt war, oder
erst nach dem Tode desselben gezeugt worden ist, kommt
nach dem Geist der Novelle 118 nicht mehr in Betrachtung. ¬
Als suus heres kann zwar ein solcher postumus ¬
nie erben, der erst näch dem Tode des Erblassers
gezeugt worden ist (§. 4. und §. 48.), weil er nie in
der väterlichen Gewalt des verstorbenen Ascendenten war,
auch vermöge rechtlicher Fiction nicht dafür angesehen
werden kann. Deswegen gab ihm auch der Prätor
keine Bonorum possessio. (§. 74. S. 206. f.) Denn wenn
gleich der Prätor den Unterschied zwischen liberi sui und
emancipati aufhob, so richtete er sich doch darin nach
dem Civilrechte, daß er keinen Descendenten in seinem
Edict zuließ, der nicht nach dem Civilrechte als suus
erben konnte. Allein nach der Nov. 118. sollen die
Verhältnisse der väterlichen Gewalt bey der Succession
der Defcendenten nicht mehr in Betrachtung kommen,
sondern nur auf rechtmäßige Abstammung von dem verstorbenen ¬
Ascendenten soll Rücksicht genommen werden.
Es müssen daher auch solche Enkel zur großväterlichen
Erbschaft gelassen werden, die erst nach seinem Tode
concipirt worden sind.
..(.
Man setze also, der Vater habe seinen Sohn enterbt, =
während der Zeit, da der eingesetzte Erbe deliberirt, =
wird der Enkel gezeugt und gebohren, der Erbe
schlägt nachher die Erbschaft aus. Zu der Zeit lebte der
enterbte Sohn nicht mehr. Hier succedirt nach der
Novelle 118. der erst nach dem Tode des Großvaters gezeugte =
Enkel.
VOET
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