Volltext : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern Römischen Rechts, als Beytrag zur Erläuterung der Pandecten

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2)  Ob  der  entferntere  Descendent,  dem  kein  näherer =
  in  derselben  Linie  vorgeht,  zur  Zeit  des  verstorbenen
Ascendenten  schon  gebohren,  oder  concipirt  war,  oder
erst  nach  dem  Tode  desselben  gezeugt  worden  ist,  kommt
nach  dem  Geist  der  Novelle  118  nicht  mehr  in  Betrachtung. ¬
  Als  suus  heres  kann  zwar  ein  solcher  postumus ¬
  nie  erben,  der  erst  näch  dem  Tode  des  Erblassers
gezeugt  worden  ist  (§.  4.  und  §.  48.),  weil  er  nie  in
der  väterlichen  Gewalt  des  verstorbenen  Ascendenten  war,
auch  vermöge  rechtlicher  Fiction  nicht  dafür  angesehen
werden  kann.  Deswegen  gab  ihm  auch  der  Prätor
keine  Bonorum  possessio.  (§.  74.  S.  206.  f.)  Denn  wenn
gleich  der  Prätor  den  Unterschied  zwischen  liberi  sui  und
emancipati  aufhob,  so  richtete  er  sich  doch  darin  nach
dem  Civilrechte,  daß  er  keinen  Descendenten  in  seinem
Edict  zuließ,  der  nicht  nach  dem  Civilrechte  als  suus
erben  konnte.  Allein  nach  der  Nov.  118.  sollen  die
Verhältnisse  der  väterlichen  Gewalt  bey  der  Succession
der  Defcendenten  nicht  mehr  in  Betrachtung  kommen,
sondern  nur  auf  rechtmäßige  Abstammung  von  dem  verstorbenen ¬
  Ascendenten  soll  Rücksicht  genommen  werden.
Es  müssen  daher  auch  solche  Enkel  zur  großväterlichen
Erbschaft  gelassen  werden,  die  erst  nach  seinem  Tode
concipirt  worden  sind.
..(.
Man  setze  also,  der  Vater  habe  seinen  Sohn  enterbt, =
  während  der  Zeit,  da  der  eingesetzte  Erbe  deliberirt, =
  wird  der  Enkel  gezeugt  und  gebohren,  der  Erbe
schlägt  nachher  die  Erbschaft  aus.  Zu  der  Zeit  lebte  der
enterbte  Sohn  nicht  mehr.  Hier  succedirt  nach  der
Novelle  118.  der  erst  nach  dem  Tode  des  Großvaters  gezeugte =
  Enkel.
VOET
S  3
            
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