Volltext : Glück, Christian Friedrich von: Hermeneutisch-systematische Erörterung der Lehre von der Intestaterbfolge nach den Grundsätzen des ältern und neuern Römischen Rechts, als Beytrag zur Erläuterung der Pandecten

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dimidiam  sororibus,  quotcunque  essent,  dabat.  (Allein
das  SCtum  Tertullianum  hatte  das  nicht  verordnet;  man
sehe  9  60  S  157  f.)  Quod  quoniam  ante  non  correximus, ¬
  nunc  emendamus,  (Justinian  andert  hier
wirklich  seine  eigene  Constitution  ab,)  vocantes  eam  hoc
quoque  casu  cum  filiabus  aequaliter  (so  war  es  auch
schon  nach  dem  SCto  Tertull.),  ut  quantum  quaeque  filiarum ¬
  habet,  tantum  et  ipsa  solum  capiat.  Et  in  omni  casu
huc  faciente  in  virilem  portionem  etiam  mater  veniat,  sive
soli  sint  masculi,  sive  solae  foeminae,  sive  uterque  sexus
sit  mixtus.
§.  88.
Erbrecht  des  Vaters.
4)  Jn  Absicht  auf  das  Erbrecht  des  Vaters
ist  noch  insonderheit  zu  bemerken,  daß
a)  Justinian  durch  die  L.  11.  C.  Communia  de
succession.  (vom  J  529.)  die  oben  (§.64.  S  170)  angeführte ¬
  Constitution  der  Kaiser  Leo  und  Anthemius,
welche  eigentlich  nur  von  einem  solchen  peculio  redete,
das  das  verstorbene  Kind  durch  die  Ehe  erworben  hatte,
dahin  erweiterte,  daß  wenn  das  in  vaͤterlicher  Gewalt
verstorbene  Kind  auch  ein  solches  Vermögen  hinterlassen
hätte,  welches  demselben  von  mütterlicher  Seite  zugeflossen ¬
  wäre,  eben  die  von  den  Kaisern  Leo  und  Anthemius =
  bestimmte  Successionsordnung  Statt  haben  sollte;
nämlich  der  Vater  sollte  zwar  den  Niesbrauch  dieses
Vermögens  auf  Lebenszeit  behalten,  in  die  Proprietät
aber  sollten  des  verstorbenen  Sohns  Kinder,  oder  in
deren  Ermangelung  desselben  Geschwister  succediren,
und  zwar  so,  daß  die  vollbürtigen  Geschwister
den  Vorzug  vor  den  Halbgeschwistern  haben  sollten. ¬

            
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