Metadaten : ¬Das oesterreichische Obligationenrecht (2)

Wirkung  der  Cession.  §.  74.
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Nach  österreichischem  Rechte  32)  haftet  der  Cedent  in  der  Regel
sowohl  für  die  Richtigkeit  als  für  die  Einbringlichkeit°
der  Forderung -
  *),  jedoch  mit  der  Beschränkung,  dass  er  nicht  für  mehr
haftet,  als  der  Cessionar  für  die  Forderung  gegeben  hat,  dass  also
nur  bis  zur  Höhe  des  Werthes  der  für  die  Forderung  gegebenen
Gegenleistung  *2)  gehaftet  wird9s
3).  Diese  Regel  bezieht
sich  auf
alle  Arten  von  Cessionen,  auch  auf  mittelst  executiver  Forderungsüberweisung -
  sich  vollziehende  Cessioner
In  folgenden  Fällen  tritt  jedoch  ausnahmsweise  eine  Beschränkung ¬
  in  der  Haftung  des  Cedenten  ein.
a)  Weder  für  die  Richtigkeit  noch  für  die  Einbringlichkeit
haftet  der  Cedent:  1.  wenn  die  Forderung  unentgeltlich  übertragen
wurde  °),  also  auch  im  Falle  der  letztwilligen  Cession.  Dieser  Satz
83)  Für  das  gemeine  Recht  wurde  früher  wegen  1.  4  D.  18.4,  1..30  D.  20.1.
1.  74  §.  3  D.  21.  2  allgemein  angenommen,  dass  der  Cedent  nur  für  veritas,
nicht  aber  für  bonitas  hafte,  so  besonders  Mühlenbruch  625  fg.,  Puchta
Schr.  480  fg.  u.  P.  §.  282,  Unterholzner  Schuldv.  2.  286,  Seuffert  P.  §.  300.
—  Schliemann  a.  a.  O.  10  fg.  hat  dagegen  gezeigt,  dass  diese  Quellenstellen
sich  nur  auf  den  Forderungskauf  beziehen  und  dass  die  Frage  nach  der  Haftung
des  Cedenten  je  nach  der  Verschiedenheit  des  die  Uebertragung  begründenden
Rechtsverhältnisses  auch  verschieden  zu  beantworten  ist,  eine  Lehre,  welche
seither  nahezu  allgemein  acceptirt  wurde,  so  noch  vor  Schliemann  von  Thöl
H.  R.  1.  u.  2.  Aufl.  1.  390  Note  21  (letzte  Aufl.  1,  2.  480  fg.)  und  Unterholzner
Schuldv.  1.  614  und  nach  Schliemann  von  Sintenis  C.  R.  §.  128  Note  59,
Keller  P.  §.  280,  Arndts  a.  a.  O.,  Windscheid  P.  §.  336  Note  3.  Eine  besondere -
  Anschauung  vertritt  Brinz  P.  2.  404  fg.
5)  Winiwarter  5.  73  fg.,  Stubenrauch  2.  689.
5*)  Diese  Regel  wird  in  §.  1397  a.  b.  G.  B.  ganz  allgemein  hingestellt,  sie
gilt  also  auch,  wenn  der  Gegenwerth  für  die  abgetretene  Forderung  nicht  in
barem  Gelde  bestanden  hat,  Nippel  8,  2.  85  fg.,  Winiwarter,  Stubenrauch
a.  d.  a.  O.;  a.  M.  mit  Unrecht  Schuster  in  Zeitsch.  f.  Rechtsgel.  1829.  II.  22  fg.
52)  Bestand  der  Gegenwerth  nicht  in  Geld,  so  ist  eine  Schätzung  des  Werthes
der  Gegenleistung  nothwendig,  um  den  Umfang  der  Haftung  festzustellen,  Nippel
8,  2.  92  fg.,  Winiwarter  u.  Stubenrauch  a.  d.  a.  O.
93)  Haben  mehrere  successive  Cessionen  stattgefunden,  so  erwirbt  jeder  Cessionar -
  Regressrechte  gegen  alle  früheren  Cedenten;  dies  folgt  daraus,  dass  jeder
Cedent  seinem  Cedenten  alle  mit  der  abgetretenen  Forderung  verbundenen  Nebenrechte, ¬
  also  auch  die  etwaigen  Regressrechte  mit  abtritt.  A.  M.  jedoch  Windscheid ¬
  P.  §.  336  Note  3,  Mikolasch  in  Zeitsch.  f.  Rechtsgel.  1837.  II.  311  fg.
S.  oben  bei  Note  29.
3)  §.  316  E.  O.
35)  L.  75  §.  1.  2  D.  30,  l.  18  §.  2  D.  39.  5,  §.  1397  a.  b.  G.  B.,  Mühlenbruch -
  631,  Puchta  Schr.  482.
            
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