Wirkung der Cession. §. 74.
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Nach österreichischem Rechte 32) haftet der Cedent in der Regel
sowohl für die Richtigkeit als für die Einbringlichkeit°
der Forderung -
*), jedoch mit der Beschränkung, dass er nicht für mehr
haftet, als der Cessionar für die Forderung gegeben hat, dass also
nur bis zur Höhe des Werthes der für die Forderung gegebenen
Gegenleistung *2) gehaftet wird9s
3). Diese Regel bezieht
sich auf
alle Arten von Cessionen, auch auf mittelst executiver Forderungsüberweisung -
sich vollziehende Cessioner
In folgenden Fällen tritt jedoch ausnahmsweise eine Beschränkung ¬
in der Haftung des Cedenten ein.
a) Weder für die Richtigkeit noch für die Einbringlichkeit
haftet der Cedent: 1. wenn die Forderung unentgeltlich übertragen
wurde °), also auch im Falle der letztwilligen Cession. Dieser Satz
83) Für das gemeine Recht wurde früher wegen 1. 4 D. 18.4, 1..30 D. 20.1.
1. 74 §. 3 D. 21. 2 allgemein angenommen, dass der Cedent nur für veritas,
nicht aber für bonitas hafte, so besonders Mühlenbruch 625 fg., Puchta
Schr. 480 fg. u. P. §. 282, Unterholzner Schuldv. 2. 286, Seuffert P. §. 300.
— Schliemann a. a. O. 10 fg. hat dagegen gezeigt, dass diese Quellenstellen
sich nur auf den Forderungskauf beziehen und dass die Frage nach der Haftung
des Cedenten je nach der Verschiedenheit des die Uebertragung begründenden
Rechtsverhältnisses auch verschieden zu beantworten ist, eine Lehre, welche
seither nahezu allgemein acceptirt wurde, so noch vor Schliemann von Thöl
H. R. 1. u. 2. Aufl. 1. 390 Note 21 (letzte Aufl. 1, 2. 480 fg.) und Unterholzner
Schuldv. 1. 614 und nach Schliemann von Sintenis C. R. §. 128 Note 59,
Keller P. §. 280, Arndts a. a. O., Windscheid P. §. 336 Note 3. Eine besondere -
Anschauung vertritt Brinz P. 2. 404 fg.
5) Winiwarter 5. 73 fg., Stubenrauch 2. 689.
5*) Diese Regel wird in §. 1397 a. b. G. B. ganz allgemein hingestellt, sie
gilt also auch, wenn der Gegenwerth für die abgetretene Forderung nicht in
barem Gelde bestanden hat, Nippel 8, 2. 85 fg., Winiwarter, Stubenrauch
a. d. a. O.; a. M. mit Unrecht Schuster in Zeitsch. f. Rechtsgel. 1829. II. 22 fg.
52) Bestand der Gegenwerth nicht in Geld, so ist eine Schätzung des Werthes
der Gegenleistung nothwendig, um den Umfang der Haftung festzustellen, Nippel
8, 2. 92 fg., Winiwarter u. Stubenrauch a. d. a. O.
93) Haben mehrere successive Cessionen stattgefunden, so erwirbt jeder Cessionar -
Regressrechte gegen alle früheren Cedenten; dies folgt daraus, dass jeder
Cedent seinem Cedenten alle mit der abgetretenen Forderung verbundenen Nebenrechte, ¬
also auch die etwaigen Regressrechte mit abtritt. A. M. jedoch Windscheid ¬
P. §. 336 Note 3, Mikolasch in Zeitsch. f. Rechtsgel. 1837. II. 311 fg.
S. oben bei Note 29.
3) §. 316 E. O.
35) L. 75 §. 1. 2 D. 30, l. 18 §. 2 D. 39. 5, §. 1397 a. b. G. B., Mühlenbruch -
631, Puchta Schr. 482.