Volltext : Glatzel, A.: ¬Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegenheiten nach Maßgabe des Gesetzes vom 18. Februar 1880 systematisch dargestellt

Streitverfahren.  §§  466.  467.
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2,  wenn  die  nicht  erschienene  Partei  nicht  ordnungsmäßig,  insbesondere
nicht  rechtzeitig  geladen  war
3.  wenn  der  nicht  erschienenen  Partei  ein  thatsächliches  Vorbringen  nicht
rechtzeitig  mitgetheilt  war.
CnG.  §  300.  —  G.  80.  §  53  Abs.  2.
§  467.
Gegen  diejenige  Partei,  welche  in  einem  Instruktionstermine  erschienen  ist,
ein  Versäumnißurtheil  nach  §  465  nicht  mehr  ergehen.
kanr
—-§ -
  466.
1)  Diese  Vorschrift  ergänzt  den  §  465,  indem  sie  durch  Bezeichnung  der  Fälle,  in  welchen
ein  Versänmniß-Urtheil  unstatthaft  ist,  mittelbar  die  Voraussetzungen  des  letzteren  näher  bestimmt ¬

Die  N.  2  bezieht  sich  sowohl  auf  den  Fall,  wenn  der  Kläger,  als  auch  auf  den  Fall,  wenn
der  Beklagte  ausgeblieben  ist.
Die  N.  1  und  3,  welche  sich  nach  ihrem,  aus  dem  §  300  CPO.  aufgenommenen  Wortlaute ¬
  („nicht  erschienene  Partei")  ebenfalls  auf  beide  Fälle  beziehen,  werden  im  Auseinandersetzungs=Verfahren ¬
  regelmäßig  nur  in  dem  Fall  Anwendung  finden  können,  wenn  der  Beklagte ¬
  im  Instruktions-Termine  (§  465  Abs.  2)  nicht  erschienen  ist.  Denn  ist  der  Klägen
ausgeblieben  und  hat  derselbe  durch  sein  thatsächliches  Vorbringen  den  Anspruch  gegen  den
Beklagten  bereits  gerechtfertigt,  so  liegt  der  Fall  eines  gegen  den  Kläger  zu  erlassenden
Versäumniß=Urtheils  überhaupt  nicht  vor;  hat  er  den  Anspruch  noch  nicht  gerechtfertigt,  dann
kann  es  gemäß  §  465  Abs.  1  für  das  gegen  den  Kläger  zu  erlassende  Versäumniß-Urtheil
auf  eine  vom  Beklagten  zu  beschaffende  Nachweisung  nicht  ankommen.  Die  nach  Nr.  1
von  Amtswegen  zu  berücksichtigenden  Umstände  sind  nämlich  Mangel  der  Prozeßfähigkeit,
Legitimation  des  gesetzlichen  Vertreters  u.  s.  w.  Begreiflich  können  diese  Umstände  hinsichtlich ¬
  der  Person  des  Beklagten,  auf  dessen  Antrag  es  nicht  ankommt  (§  468  Abs.  1),  bei
Erlassung  eines  Versäumniß-Urtheils  gegen  den  Kläger  (§  465  Abs.  1)  nicht  in  Betracht
kommen.  —  Die  Mittheilung  eines  thatsächlichen  Vorbringens  des  Beklagten  an  den  Kläger
endlich  —  nach  Nr.  3  —  kann  niemals  Voraussetzung  eines  Versäumniß-Urtheils  gegen  den
Kläger  sein,  weil  im  Fall  eines  Versäumniß-Urtheils  gegen  den  Kläger  eine  Klage  bezw.
ein  substanziirter  Anspruch  noch  fehlt,  über  welchen  der  Beklagte  sich  auszulassen  hätte,  dieser
also  eine  Erklärung  auf  die  Klage  oder  über  den  Anspruch  noch  gar  nicht  abgegeben  oder  abzugeben ¬
  nöthig  hatte.
2)  Der  Abs.  2  des  §  300  CPO.  schreibt  vor,  daß,  wenn  die  Verhandlung  vertagt  wird,
die  nicht  erschienene  Partei  zu  dem  neuen  Termine  zu  laden  ist.  Dies  beruht  auf  dem  Verfahren ¬
  der  EPO.  (§§  294,  283,  288).  Für  das  Auseinandersetzung=Verfahren  versteht  sich
die  Nothwendigkeit  der  Ladung  beider  Parteien  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  (§  102)
von  selbst,  weshalb  der  Abs.  2  a.  a.  O.  hier  wegfallen  mußte.
§  467.
1)  Das  Versäumniß-Urtheil  ergeht,  wie  die  Mot.  der  EPO.  (S.  228,  229)  hervorheben,
nur  bei  totaler  Versäumniß;  es  beruht  auf  dem  Präjudiz  des  Verzichts  auf  den  Anspruch
welches  gegen  den  Kläger  und -
  auf  dem  Präjudiz  der  affirmativen  Litiskontestation,
welches  gegen  den  Beklagten  als  Folge  seiner  Versäumung  in  dem  Versäumniß-Urtheile
realisirt  wird.  Die  nachtheiligen  Folgen  des  unvollständigen  Handelns  innerhalb  der  Verhandlung ¬
  (der  partiellen  Versäumung)  treten  ohne  richterlichen  Ausspruch  in's  Leben  und
schaffen  lediglich  Prozeßmaterial  für  das  künftig  ergehende  Kontradiktorium.
Hierauf  beruht  die  dem  Instruktions-Verfahren  angepaßte,  im  Wesentlichen  dem  §  299
EPO.  entsprechende  Vorschrift  des  Abs.  1  des  obigen  Paragraphen,  an  welche  im  Abs.  2
            
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