Streitverfahren. §§ 466. 467.
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2, wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere
nicht rechtzeitig geladen war
3. wenn der nicht erschienenen Partei ein thatsächliches Vorbringen nicht
rechtzeitig mitgetheilt war.
CnG. § 300. — G. 80. § 53 Abs. 2.
§ 467.
Gegen diejenige Partei, welche in einem Instruktionstermine erschienen ist,
ein Versäumnißurtheil nach § 465 nicht mehr ergehen.
kanr
—-§ -
466.
1) Diese Vorschrift ergänzt den § 465, indem sie durch Bezeichnung der Fälle, in welchen
ein Versänmniß-Urtheil unstatthaft ist, mittelbar die Voraussetzungen des letzteren näher bestimmt ¬
Die N. 2 bezieht sich sowohl auf den Fall, wenn der Kläger, als auch auf den Fall, wenn
der Beklagte ausgeblieben ist.
Die N. 1 und 3, welche sich nach ihrem, aus dem § 300 CPO. aufgenommenen Wortlaute ¬
(„nicht erschienene Partei") ebenfalls auf beide Fälle beziehen, werden im Auseinandersetzungs=Verfahren ¬
regelmäßig nur in dem Fall Anwendung finden können, wenn der Beklagte ¬
im Instruktions-Termine (§ 465 Abs. 2) nicht erschienen ist. Denn ist der Klägen
ausgeblieben und hat derselbe durch sein thatsächliches Vorbringen den Anspruch gegen den
Beklagten bereits gerechtfertigt, so liegt der Fall eines gegen den Kläger zu erlassenden
Versäumniß=Urtheils überhaupt nicht vor; hat er den Anspruch noch nicht gerechtfertigt, dann
kann es gemäß § 465 Abs. 1 für das gegen den Kläger zu erlassende Versäumniß-Urtheil
auf eine vom Beklagten zu beschaffende Nachweisung nicht ankommen. Die nach Nr. 1
von Amtswegen zu berücksichtigenden Umstände sind nämlich Mangel der Prozeßfähigkeit,
Legitimation des gesetzlichen Vertreters u. s. w. Begreiflich können diese Umstände hinsichtlich ¬
der Person des Beklagten, auf dessen Antrag es nicht ankommt (§ 468 Abs. 1), bei
Erlassung eines Versäumniß-Urtheils gegen den Kläger (§ 465 Abs. 1) nicht in Betracht
kommen. — Die Mittheilung eines thatsächlichen Vorbringens des Beklagten an den Kläger
endlich — nach Nr. 3 — kann niemals Voraussetzung eines Versäumniß-Urtheils gegen den
Kläger sein, weil im Fall eines Versäumniß-Urtheils gegen den Kläger eine Klage bezw.
ein substanziirter Anspruch noch fehlt, über welchen der Beklagte sich auszulassen hätte, dieser
also eine Erklärung auf die Klage oder über den Anspruch noch gar nicht abgegeben oder abzugeben ¬
nöthig hatte.
2) Der Abs. 2 des § 300 CPO. schreibt vor, daß, wenn die Verhandlung vertagt wird,
die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine zu laden ist. Dies beruht auf dem Verfahren ¬
der EPO. (§§ 294, 283, 288). Für das Auseinandersetzung=Verfahren versteht sich
die Nothwendigkeit der Ladung beider Parteien nach den allgemeinen Vorschriften (§ 102)
von selbst, weshalb der Abs. 2 a. a. O. hier wegfallen mußte.
§ 467.
1) Das Versäumniß-Urtheil ergeht, wie die Mot. der EPO. (S. 228, 229) hervorheben,
nur bei totaler Versäumniß; es beruht auf dem Präjudiz des Verzichts auf den Anspruch
welches gegen den Kläger und -
auf dem Präjudiz der affirmativen Litiskontestation,
welches gegen den Beklagten als Folge seiner Versäumung in dem Versäumniß-Urtheile
realisirt wird. Die nachtheiligen Folgen des unvollständigen Handelns innerhalb der Verhandlung ¬
(der partiellen Versäumung) treten ohne richterlichen Ausspruch in's Leben und
schaffen lediglich Prozeßmaterial für das künftig ergehende Kontradiktorium.
Hierauf beruht die dem Instruktions-Verfahren angepaßte, im Wesentlichen dem § 299
EPO. entsprechende Vorschrift des Abs. 1 des obigen Paragraphen, an welche im Abs. 2