Objekt : Gruchot, Julius Albert: ¬Die Lehre von der Zahlung der Geldschuld nach heutigem deutschen Rechte

Einleitung.
reciperel9)  de  eo,  quod  nobis  debetur:  inestque  ex  parte  hacc
cadem  significatio  in  lioc  praccepto  juris:  suum  cuique  tribitère.
Neque  enim  id  solum  jubet  restituere  domino,  quod  ejus  est,
sed  etiam  tribuere  cuique,  quod  illi  debetur.  Ita  jus
nostrum  cujusque,  seu  quod  nostrum  est,  duabus  his  rebus
continetur:  eo,  quod  proprie  nostrum  est,  et  obligatione
nobis  recte  quaesita  .  .
Mit  der  bisherigen  Darstellung  steht  es  nun  im  Zusammenhange,
„daß  die  Schuldverhältnisse  ihrer  Natur  nach  etwas  Vorübergehendes
sind  und  ihr  natürliches  Ende  finden,  wenn  die  Leistung,  die  ihren
ist  "11
Zweck  ausmacht,  erreicht  ist
„Das  persönliche  Recht  —  wie  Kierulff,  Theorie  des  Gemeinen
Civilrechts.  I.  S.  164  bemerkt  —  vermittelt  die  Bewegung  des  Vermögens. ¬
  Es  ist  seiner  Natur  nach  temporär,  hat  den  Zweck,  aufgegehoben ¬
  zu  werden.  Denn  es  geht  auf  bestimmte  Leistung,  und  ist
diese  geschehen,  so  ist  das  Recht  vernichtet.  Hier  sind  die  Aufhebungsgründe ¬
  des  Rechts,  die  Gründe  der  Lösung  des  juristischen  Bandes,
nicht  äußerlich  und  zufällig,  sondern  bezweckt.
Treffend  hebt  Unger,  System  des  österreich.  allgemeinen  Privatrechts ¬
  I.  S.  545,  546  diesen  Gegensatz  zwischen  dinglichem  und  persönlichem ¬
  Recht  mit  den  Worten  hervor:
„Während  das  dingliche  Recht  seiner  Natur  nach  auf  die
Dauer  berechnet  ist  und  seinen  Untergang  von  außen  her  erhält, ¬
  trägt  das  persönliche  Recht  dagegen  den  Keim  seines
Untergangs  in  sich.  Indem  die  Obligatio  erfüllt  wird,  und
daß  sie  erfüllt  werde  ist  ihr  Zweck,  geht  sie  unter.  Die  wirkliche ¬
  Leistung  ist  Tod  der  Obligation:  die  solutio  ist  Erfüllung
und  zugleich  Lösung.  Die  Obligation  ist  daher  ihrer  Natur
nach  etwas  Vergängliches  und  es  wird  hieran  auch  durch  den
Umstand  nichts  geändert,  daß  manches  Obligationsverhältniß  auf
eine  längere  Dauer  angelegt  ist  und  eine  ausgedehntere  Reihe
von  Leistungen  in  sich  enthält,  wie  z.  B.  die  Societät,  die  Ge1 ¬

schäftsfuyrung  u.  s.  w.;  denn  mit  der  Erreichung  des  Societätszweckes, ¬
  mit  der  Vollführung  des  Geschäfts  erreicht  früher  oder
12)
später  das  obligatorische  Verhältniß  sein  Ende.“
ad  hoc,  ut  conséquatur  quod  sua  intererat;  finge  enim  malle  eum
magis  suum  consequi,  quam  dominium  insulae.
10)  Paulus  1.  44  D.  de  cond.  ind.  (12,  6):  Repetitio  nulla  est  ab  eo  qui
suum  recepit,  tametsi  ab  alio  quam  vero  debitore  solutum  est.
1)  Unterholzner,  Lehre  von  den  Schuldverhältnissen  1  S.  2.
12)  Pagenstecher,  Pandekten  Praktikum  (Heidelberg,  1860)  S.  324  f.:  —
Das  dingliche  Recht  ist  ein  absolutes,  das  Forderungsrecht  ein  relatives:
            
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