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erzeuge ?'). Nach einer dritten Meinung sollte
schon eine gleichförmige, wissentlich in schlechterer
Münzsorte ohne Vorbehalt angenommene, Zahlung ¬
durch mehrere Jahre hinreichen, um den
Gläubiger zu verpflichten, auch künftig in derselben ¬
Münzsorte die Zahlung anzunehmen, weil
die jährlichen Pensionen die Stelle der Zinsen
verträten*2), und daher sollte nicht ein Verlust
des Rechts durch Verjährung erfordert, sondern
ein Erlaß vermuthet werden 23
), welche Vermuthung =
jedoch durch den Gegenbeweis: daß
der Gläubiger nicht um zu erlassen, oder nicht
freiwillig, sondern weil z. B. vom Schuldner
nicht mehr zu erlangen gewesen, die geringere
Zahlung angenommen habe, beseitigt werden
24).
Bei Zinsen (usuris) nahmen Einige
konnte
diese Vermuthung schon nach einem dreijährigen
Zeitraume an 23); Andere verlangten keine be— ¬
*) L. 7. §. ult. C. de praescr. 30. ann. (VII. 39.)' Gail II.
obs. 73. No. 1 u. 2. welcher sich auf viele Prajudicate
des Reichskammergerichts beruft und Guid. decis. 406
cum duabus seq. allegirt, wo er sage: „ita semper judicatum ¬
fuisse in omnibus Curiis, wonach dieses die
von der Praxis recipirte Meinung gewesen wäre. Vergl.
auch: Mynsinger, cent. 3. obs. 13. in fine. Berger,
elect. disc. forens. p. 1667.
22
Die Gülten und Renten sind allerdings aus der Form
des verzinslichen Darlehns im Mittelalter entstanden.
Eichhorn Rechtsgesch. §. 361. a. u. Priv. R. F. 105.
23)
Stryck, Us. mod. Lib. XXII. T. 1 §. 44 in fine. Carpzow, -
1 c. P. II const. 2 def. 5 u. 0.
* Carpzow, l. c. def. 6.
**) Per L. 5. C. de usuris u. l. 3. C. de apoch. Berger,
Electa discept. forens. Tit. 50. obe. 3. not. 3. Brunne¬