Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht der Forderungen nach gemeinem und nach preußischem Rechte (1)

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erzeuge  ?').  Nach  einer  dritten  Meinung  sollte
schon  eine  gleichförmige,  wissentlich  in  schlechterer
Münzsorte  ohne  Vorbehalt  angenommene,  Zahlung ¬
  durch  mehrere  Jahre  hinreichen,  um  den
Gläubiger  zu  verpflichten,  auch  künftig  in  derselben ¬
  Münzsorte  die  Zahlung  anzunehmen,  weil
die  jährlichen  Pensionen  die  Stelle  der  Zinsen
verträten*2),  und  daher  sollte  nicht  ein  Verlust
des  Rechts  durch  Verjährung  erfordert,  sondern
ein  Erlaß  vermuthet  werden  23
),  welche  Vermuthung =
  jedoch  durch  den  Gegenbeweis:  daß
der  Gläubiger  nicht  um  zu  erlassen,  oder  nicht
freiwillig,  sondern  weil  z.  B.  vom  Schuldner
nicht  mehr  zu  erlangen  gewesen,  die  geringere
Zahlung  angenommen  habe,  beseitigt  werden
24).
Bei  Zinsen  (usuris)  nahmen  Einige
konnte
diese  Vermuthung  schon  nach  einem  dreijährigen
Zeitraume  an  23);  Andere  verlangten  keine  be— ¬

*)  L.  7.  §.  ult.  C.  de  praescr.  30.  ann.  (VII.  39.)'  Gail  II.
obs.  73.  No.  1  u.  2.  welcher  sich  auf  viele  Prajudicate
des  Reichskammergerichts  beruft  und  Guid.  decis.  406
cum  duabus  seq.  allegirt,  wo  er  sage:  „ita  semper  judicatum ¬
  fuisse  in  omnibus  Curiis,  wonach  dieses  die
von  der  Praxis  recipirte  Meinung  gewesen  wäre.  Vergl.
auch:  Mynsinger,  cent.  3.  obs.  13.  in  fine.  Berger,
elect.  disc.  forens.  p.  1667.
22
Die  Gülten  und  Renten  sind  allerdings  aus  der  Form
des  verzinslichen  Darlehns  im  Mittelalter  entstanden.
Eichhorn  Rechtsgesch.  §.  361.  a.  u.  Priv.  R.  F.  105.
23)
Stryck,  Us.  mod.  Lib.  XXII.  T.  1  §.  44  in  fine.  Carpzow, -
  1  c.  P.  II  const.  2  def.  5  u.  0.
*  Carpzow,  l.  c.  def.  6.
**)  Per  L.  5.  C.  de  usuris  u.  l.  3.  C.  de  apoch.  Berger,
Electa  discept.  forens.  Tit.  50.  obe.  3.  not.  3.  Brunne¬
            
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