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§. 950.
Die Wohnungen der Hebammen sollen mit einem Schildführung ¬
Schilde versehen seyn.
der HebJnstr. =
für Hebammen vom Jahre 1808. §. 3.
ammen.
§. 951.
Einstel.
Die Magistrate haben, bey sonst auf sich zu ladenlung ¬
der
der Verantwortung, allen in ihrem Bezirke befindliPfuscherey ¬
chen Jnsassen und Einwohnern wohlverständlich kund
von Unbezu ¬
machen, daß deren Weiber sich unter 6 Rthlr. Strafugten. ¬
fe, der Hebammen gebuͤhrenden Geburtshüͤlfe, enthalten ¬
sollen, als widrigenfalls das erste Mahl wider
selbe mit einer empfindlichen Leibesstrafe vorgegangen
werden wird; wie denn auch den Magistraten bey 50
Rthlr. Strafe die Abschaffung aller dergleichen Hebammenfretterinnen, =
wo junge geschworne Hebammen befindlich ¬
sind, durch die Kreisämter anbefohlen ist.
Verord. 18. December 1775.
§. 952.
Bey schweren gefährlichen Geburtsfällen, und wo
Pflicht
der Beyzieeine =
Instrumentalhuͤlfe erforderlich seyn kann, sind
hung von
GeburtsHebammen =
bey schwerer Verantwortung verbunden
helfer und
noch zur rechten Zeit einen Geburtshelfer und Arzt
Aerzte bey
schweren
rufen zu lassen.
GeburtsJnstr. =
für Hebammen vom Jahre 1808. §. 5.
fällen.