Metadaten : Besondere oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

157
§.  950.
Die  Wohnungen  der  Hebammen  sollen  mit  einem  Schildführung ¬

Schilde  versehen  seyn.
der  HebJnstr. =
  für  Hebammen  vom  Jahre  1808.  §.  3.
ammen.
§.  951.
Einstel.
Die  Magistrate  haben,  bey  sonst  auf  sich  zu  ladenlung ¬
  der
der  Verantwortung,  allen  in  ihrem  Bezirke  befindliPfuscherey ¬

chen  Jnsassen  und  Einwohnern  wohlverständlich  kund
von  Unbezu ¬
  machen,  daß  deren  Weiber  sich  unter  6  Rthlr.  Strafugten. ¬

fe,  der  Hebammen  gebuͤhrenden  Geburtshüͤlfe,  enthalten ¬
  sollen,  als  widrigenfalls  das  erste  Mahl  wider
selbe  mit  einer  empfindlichen  Leibesstrafe  vorgegangen
werden  wird;  wie  denn  auch  den  Magistraten  bey  50
Rthlr.  Strafe  die  Abschaffung  aller  dergleichen  Hebammenfretterinnen, =
  wo  junge  geschworne  Hebammen  befindlich ¬
  sind,  durch  die  Kreisämter  anbefohlen  ist.
Verord.  18.  December  1775.
§.  952.
Bey  schweren  gefährlichen  Geburtsfällen,  und  wo
Pflicht
der  Beyzieeine =
  Instrumentalhuͤlfe  erforderlich  seyn  kann,  sind
hung  von
GeburtsHebammen =
  bey  schwerer  Verantwortung  verbunden
helfer  und
noch  zur  rechten  Zeit  einen  Geburtshelfer  und  Arzt
Aerzte  bey
schweren
rufen  zu  lassen.
GeburtsJnstr. =
  für  Hebammen  vom  Jahre  1808.  §.  5.
fällen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer