Objekt : Blätter für Rechtsanwendung (Bd. 2 (1837))

31.2. Tagebuch der Praxis

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Zur Lehre vom Raub.

rer Stelle hinweg zu sich genommen zu haben
braucht, um wegen einer bernach gefolgten
Schreckung oder Mißhandlung, oder eines her-
nach gefolgten thätlichen Handanlegens einen
Raub als begangen aussprechen zu können.
Auf einen Menschen, der erst in v ordere i-
tendenHandlungen begriffen gewesen ist, um
zu beweglichen Sachen zu gelangen, welche er ent-
wenden konnte, zu diesen Sachen jedoch noch nicht
selbst gelangt ist, kann demnach wegen einer von
ihm gegen eine ihm zufällig aufgestoßene Person
ausgeübten Gewalt der Begriff des Raubes nach
Art. 235 nicht angewendet werden. Es war folg-
lich die That nur aus dem Gesichtspunkte des
Diebstahls zu beurtheilen, in welcher Hinsicht sie
als entfernter Versuch des ausgezeichneten Dieb-
stahls erscheint, da die Thüre durch das Hineinftei-
gen noch nicht einmal geöffnet, vielweniger irgend
etwas entwendet worden ist.
Tagebuch der praris.
Die in Nr. 51. des 1. B. dieser Blätter,
und zwar in Note 1. entwickelten Grundsätze über
die Zeitgrenzen der aus dem Grunde der Quasi-
minderjährigkeit gesuchten restitutio eontra lapsum
fatalium, wurden in Anwendung gebracht in einem
AGE. vom 21. März 1837. (H. 982 §f).
Die Streitfrage, ob die Prov. ex lege Dif-
famari ein subsidiäres Rechtsmittel sei? — wurde
durch ob erappellations gerichtliches Erkenn-
niß vom 20. Mai 1837. 0. 701. (AGAkten
Nr. IV. 721 $$.) verneinend entschieden, weil
die bayer. GQ. IV. § 4 und 5 dieses Rechtsmit-

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