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gewesen und es stehe ihm daraus noch eine Forderung von
15 Thalern gegen die Klägerin zu.
Die N. entgegnet hierauf:
1) Eine Klage stehe ihr gegen P. unzweifelhaft zu, weil
derselbe bei Anstellung der Collecte ihr, der Klägerin negotium ¬
gerirt habe.
2) Die 20 Thlr., welche ihr Beklagter i. J. 1840 gegeben, ¬
habe sie als Geschenk von P. angenommen,
derselbe Nichts von Zurückerstatten erwähnt habe; auch
bei ihren Verhältnissen schon damals keine Aussicht gewesen,
daß sie es werde zurückgeben können.
3) Die angebliche Forderung von 15 Thlrn. müsse sie
bestreiten, so lange bis durch Rechnungsablage ihre Existenerwiesen ¬
werde. Uebrigens würde dieselbe, auch wenn sie im
J. 1817 bestanden hätte, schon im December 1847 verjährt
gewesen sein.
Wie verhält es sich mit der Zulässigkeit der vom Beklagten ¬
vorgeschützten Einreden?
§. 291.
CCLXVIII. Der Apotheker Winkler in W. verkaufte
am 17. Mai 1845 sein daselbst gelegenes Wohnhaus, mit
der darin befindlichen allöopathischen und homöopathischen
Apotheke incl. sämmtlicher dazu gehöriger Vasa, Instrumente,
Utensilien und Waarenvorräthe für die Summe von 6250
Thaler pr. Cour. an den Apotheker Frisch, indem er zugleich
zu Gunsten des Käufers die ihm von der höchsten Landesbehörde ¬
verwilligte und seit 25 Jahren ausgeübte Apothekersowie ¬
auch die damit verbundene Material=Concession niederlegte. ¬
Von dem Kaufgelde sollten 500 Thaler sofort angezahlt, ¬
2750 Thlr. am Tage der Uebergabe berichtigt werden
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