Volltext : Girtanner, Wilhelm: Rechtsfälle zu Puchta's Pandekten

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gewesen  und  es  stehe  ihm  daraus  noch  eine  Forderung  von
15  Thalern  gegen  die  Klägerin  zu.
Die  N.  entgegnet  hierauf:
1)  Eine  Klage  stehe  ihr  gegen  P.  unzweifelhaft  zu,  weil
derselbe  bei  Anstellung  der  Collecte  ihr,  der  Klägerin  negotium ¬
  gerirt  habe.
2)  Die  20  Thlr.,  welche  ihr  Beklagter  i.  J.  1840  gegeben, ¬
  habe  sie  als  Geschenk  von  P.  angenommen,
derselbe  Nichts  von  Zurückerstatten  erwähnt  habe;  auch
bei  ihren  Verhältnissen  schon  damals  keine  Aussicht  gewesen,
daß  sie  es  werde  zurückgeben  können.
3)  Die  angebliche  Forderung  von  15  Thlrn.  müsse  sie
bestreiten,  so  lange  bis  durch  Rechnungsablage  ihre  Existenerwiesen ¬
  werde.  Uebrigens  würde  dieselbe,  auch  wenn  sie  im
J.  1817  bestanden  hätte,  schon  im  December  1847  verjährt
gewesen  sein.
Wie  verhält  es  sich  mit  der  Zulässigkeit  der  vom  Beklagten ¬
  vorgeschützten  Einreden?
§.  291.
CCLXVIII.  Der  Apotheker  Winkler  in  W.  verkaufte
am  17.  Mai  1845  sein  daselbst  gelegenes  Wohnhaus,  mit
der  darin  befindlichen  allöopathischen  und  homöopathischen
Apotheke  incl.  sämmtlicher  dazu  gehöriger  Vasa,  Instrumente,
Utensilien  und  Waarenvorräthe  für  die  Summe  von  6250
Thaler  pr.  Cour.  an  den  Apotheker  Frisch,  indem  er  zugleich
zu  Gunsten  des  Käufers  die  ihm  von  der  höchsten  Landesbehörde ¬
  verwilligte  und  seit  25  Jahren  ausgeübte  Apothekersowie ¬
  auch  die  damit  verbundene  Material=Concession  niederlegte. ¬
  Von  dem  Kaufgelde  sollten  500  Thaler  sofort  angezahlt, ¬
  2750  Thlr.  am  Tage  der  Uebergabe  berichtigt  werden
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