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Kommt bei Beantwortung dieser Frage Etwas auf die
Zeit an, zu welcher die in der Replik geltend gemachten
Forderungen von dem Cedenten erworben wurden?
CCLXVII. Der Advocat P. hatte im Herbste 1847 für
die hülfsbedürftige Wittwe N. in der Stadt X. eine Collecte
veranstaltet und hatte auf diese Weise die Summe von 85
Thlrn. zusammengebracht. Von dieser Summe lieferte er
jedoch an die N. nur 50 Thlr. ab. Diese erfuhr später den
wahren Hergang, und daß 85 Thlr. für sie eingegangen seien.
Sie klagte daher zu Ende des Jahres 1848 gegen P. auf
Herausgabe des ihr noch gebührenden Restes von 35 Thlrn.
Der Beklagte bestritt zunächst, daß Klägerin aus der
für sie geschehenen Einsammlung irgend ein Recht erworben
habe. Beklagter habe dabei nur mit den Gebern, nicht mit
der Klägerin zu thun gehabt; mithin könne diese nicht aus
eigenem Rechte klagen, aber ebensowenig aus einem Rechte
Derjenigen, die das Geld zusammengeschossen, wenn diese
ihr auch ihre Klage cediren wollten, denn dieselben hätten
kein pecuniäres Interesse daran gehabt, daß das Geld für
die N. verwendet werde, also auch keine Klage. Auch
würde sich nicht ermitteln lassen, von wem die abgelieferten ¬
50 Thlr. und von wem die zurückbehaltenen 35 Thlr.
herrührten.
Außerdem bediente er sich der Einrede der Compensation.
Er habe nämlich der Klägerin im J. 1840 auf ihr dringendes ¬
Bitten 20 Thlr. gegeben. Die übrigen 15 Thlr. aber
schulde sie ihm noch vom December 1817 her, wo Beklagter
für sie mehrere Geschäfte besorgt und in Folge dessen verschiedene ¬
Auslagen gehabt habe. Die Einnahmen, die er
dabei besorgt, seien unzureichend zur Deckung der Auslagen