Volltext : Girtanner, Wilhelm: Rechtsfälle zu Puchta's Pandekten

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Kommt  bei  Beantwortung  dieser  Frage  Etwas  auf  die
Zeit  an,  zu  welcher  die  in  der  Replik  geltend  gemachten
Forderungen  von  dem  Cedenten  erworben  wurden?
CCLXVII.  Der  Advocat  P.  hatte  im  Herbste  1847  für
die  hülfsbedürftige  Wittwe  N.  in  der  Stadt  X.  eine  Collecte
veranstaltet  und  hatte  auf  diese  Weise  die  Summe  von  85
Thlrn.  zusammengebracht.  Von  dieser  Summe  lieferte  er
jedoch  an  die  N.  nur  50  Thlr.  ab.  Diese  erfuhr  später  den
wahren  Hergang,  und  daß  85  Thlr.  für  sie  eingegangen  seien.
Sie  klagte  daher  zu  Ende  des  Jahres  1848  gegen  P.  auf
Herausgabe  des  ihr  noch  gebührenden  Restes  von  35  Thlrn.
Der  Beklagte  bestritt  zunächst,  daß  Klägerin  aus  der
für  sie  geschehenen  Einsammlung  irgend  ein  Recht  erworben
habe.  Beklagter  habe  dabei  nur  mit  den  Gebern,  nicht  mit
der  Klägerin  zu  thun  gehabt;  mithin  könne  diese  nicht  aus
eigenem  Rechte  klagen,  aber  ebensowenig  aus  einem  Rechte
Derjenigen,  die  das  Geld  zusammengeschossen,  wenn  diese
ihr  auch  ihre  Klage  cediren  wollten,  denn  dieselben  hätten
kein  pecuniäres  Interesse  daran  gehabt,  daß  das  Geld  für
die  N.  verwendet  werde,  also  auch  keine  Klage.  Auch
würde  sich  nicht  ermitteln  lassen,  von  wem  die  abgelieferten ¬
  50  Thlr.  und  von  wem  die  zurückbehaltenen  35  Thlr.
herrührten.
Außerdem  bediente  er  sich  der  Einrede  der  Compensation.
Er  habe  nämlich  der  Klägerin  im  J.  1840  auf  ihr  dringendes ¬
  Bitten  20  Thlr.  gegeben.  Die  übrigen  15  Thlr.  aber
schulde  sie  ihm  noch  vom  December  1817  her,  wo  Beklagter
für  sie  mehrere  Geschäfte  besorgt  und  in  Folge  dessen  verschiedene ¬
  Auslagen  gehabt  habe.  Die  Einnahmen,  die  er
dabei  besorgt,  seien  unzureichend  zur  Deckung  der  Auslagen
            
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