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Die Rechtsverhältnisse der Körperschaften.
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und sich die nähere Bestimmung des Inhaltes desselben durch
verfassungsmäßige Beschlüsse und Festsetzungen gefallen
lassen muss', so ist doch der einmal begründete Anspruch
in der ihm vom Statut verliehenen Gestalt für die Körperschaft ¬
unantastbar? und kann vom Einzelnen auch gegen
den gehörig erklärten Gesammtwillen gerichtlich geltend
gemacht werden'. In gleicher Weise ist die in der Aktie
1 H. G. B. Art. 217 Abs. 1. 221 Abs. 1, 239—239b mit 1852—185c.
V'gl. R. O. G. H 10. Sept. 79 Bd. 25 N. 77 S. 226 ff. (Abweisung der
Klage auf Dividendenvertheilung aus einer bilanzmaßig eingestellten
»Reserve für zweifelhafte Forderungene oder aus dem statutenmßi
Mür ausserordentliche Verlustee gebildeten Reservefonds); R. O. H. G.
13. Sept. 73 Bd. 11 N. 43 S. 118 ff. (mittelbare Einwirkung der Generalversammlung ¬
auf die kunftige Höhe der Dividende durch Beschlüsse uber
deren Berechnungsart); R. G. 4. Mai 81 C. S. Bd. 4 N. 28 S. 102-104
u. Seuff. Bd. 37 N. 54 (Wegfall des Anspruchs auf eine bilanzmaßige Dividende, -
wenn die Generalversammlung wegen Unsicherheit der in Ansatz
gebrachten Werthe die Nichtvertheilung der Dividende beschliesst, â mag
sie auch ohne statutarische Ermächtigung die Form ihrer Zurückbehaltung -
als »Specialreserve« wählen).
4 Unentziehbar ist selbst durch Statutenänderung der einmal statutarisch ¬
zugesicherte Anspruch des Aktionärs auf Dividende überhaupt
(R. O. H. G. 28. Jan. 79 Bd. 25 S. 263); unentziehbar ebenso der nach
Maligabe des Statuts sei es schon durch Gutheissung der Bilanz, sei es
erst durch besonderen Beschluss festgestellte konkrete Anspruch auf eine
bestimmte Dividende (R. O. H. G. 4. Jan. 76 Bd. 19 S. 141, 10. Sept. 75
Bd. 18 S. 153). Gleiches gilt von Bauzinsen (ib. Bd. 22 S. 19 fl.). —
Durch unbefugte Weigerung der Zahlung der Dividende geräth die
Aktiengesellschaft in Verzug; dabei sind, weil die Dividende kein Zins ist,
Verzugszinsen durch das Verbot des Anatocismus nicht ausgeschlossen;
Erk. des O. L. G. Hamb. v. 23. Apr. 83 Seuff. Bd. 38 N. 219.
3 Der einzelne Aktionär kann daher die ihm statutenmalig gebuhrende -
Dividende unter Ansechtung des entgegenstehenden formell statutenmaßigen -
Beschlusses der Generalversammlung einklagen; R. O. H. G.
-26. -
Okt. 74 Bd. 14 S. 557. Er kann auf Erhöhung der Dividende klagen
und zu diesem Behuf die Berichtigung einer statutenwidrig bewirkten -
Feststellung der Generalversammlung fordern; R. O. H. G.
13. Sept. 73 Bd. 11 N. 43 S. 118—129 (Seuff. Bd. 29 N. 156). Auch
kann er einen die Verwendung des Gewinns für Gesellschaftszwecke
quordnenden Mehrheitsbeschluss anfechten, wenn das Statut den Anspruch