Volltext : Gierke, Otto von: ¬Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung

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Die  Rechtsverhältnisse  der  Körperschaften.
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und  sich  die  nähere  Bestimmung  des  Inhaltes  desselben  durch
verfassungsmäßige  Beschlüsse  und  Festsetzungen  gefallen
lassen  muss',  so  ist  doch  der  einmal  begründete  Anspruch
in  der  ihm  vom  Statut  verliehenen  Gestalt  für  die  Körperschaft ¬
  unantastbar?  und  kann  vom  Einzelnen  auch  gegen
den  gehörig  erklärten  Gesammtwillen  gerichtlich  geltend
gemacht  werden'.  In  gleicher  Weise  ist  die  in  der  Aktie
1  H.  G.  B.  Art.  217  Abs.  1.  221  Abs.  1,  239—239b  mit  1852—185c.
V'gl.  R.  O.  G.  H  10.  Sept.  79  Bd.  25  N.  77  S.  226  ff.  (Abweisung  der
Klage  auf  Dividendenvertheilung  aus  einer  bilanzmaßig  eingestellten
»Reserve  für  zweifelhafte  Forderungene  oder  aus  dem  statutenmßi
Mür  ausserordentliche  Verlustee  gebildeten  Reservefonds);  R.  O.  H.  G.
13.  Sept.  73  Bd.  11  N.  43  S.  118  ff.  (mittelbare  Einwirkung  der  Generalversammlung ¬
  auf  die  kunftige  Höhe  der  Dividende  durch  Beschlüsse  uber
deren  Berechnungsart);  R.  G.  4.  Mai  81  C.  S.  Bd.  4  N.  28  S.  102-104
u.  Seuff.  Bd.  37  N.  54  (Wegfall  des  Anspruchs  auf  eine  bilanzmaßige  Dividende, -
  wenn  die  Generalversammlung  wegen  Unsicherheit  der  in  Ansatz
gebrachten  Werthe  die  Nichtvertheilung  der  Dividende  beschliesst,  â  mag
sie  auch  ohne  statutarische  Ermächtigung  die  Form  ihrer  Zurückbehaltung -
  als  »Specialreserve«  wählen).
4  Unentziehbar  ist  selbst  durch  Statutenänderung  der  einmal  statutarisch ¬
  zugesicherte  Anspruch  des  Aktionärs  auf  Dividende  überhaupt
(R.  O.  H.  G.  28.  Jan.  79  Bd.  25  S.  263);  unentziehbar  ebenso  der  nach
Maligabe  des  Statuts  sei  es  schon  durch  Gutheissung  der  Bilanz,  sei  es
erst  durch  besonderen  Beschluss  festgestellte  konkrete  Anspruch  auf  eine
bestimmte  Dividende  (R.  O.  H.  G.  4.  Jan.  76  Bd.  19  S.  141,  10.  Sept.  75
Bd.  18  S.  153).  Gleiches  gilt  von  Bauzinsen  (ib.  Bd.  22  S.  19  fl.).  —
Durch  unbefugte  Weigerung  der  Zahlung  der  Dividende  geräth  die
Aktiengesellschaft  in  Verzug;  dabei  sind,  weil  die  Dividende  kein  Zins  ist,
Verzugszinsen  durch  das  Verbot  des  Anatocismus  nicht  ausgeschlossen;
Erk.  des  O.  L.  G.  Hamb.  v.  23.  Apr.  83  Seuff.  Bd.  38  N.  219.
3  Der  einzelne  Aktionär  kann  daher  die  ihm  statutenmalig  gebuhrende -
  Dividende  unter  Ansechtung  des  entgegenstehenden  formell  statutenmaßigen -
  Beschlusses  der  Generalversammlung  einklagen;  R.  O.  H.  G.
-26. -
  Okt.  74  Bd.  14  S.  557.  Er  kann  auf  Erhöhung  der  Dividende  klagen
und  zu  diesem  Behuf  die  Berichtigung  einer  statutenwidrig  bewirkten -
  Feststellung  der  Generalversammlung  fordern;  R.  O.  H.  G.
13.  Sept.  73  Bd.  11  N.  43  S.  118—129  (Seuff.  Bd.  29  N.  156).  Auch
kann  er  einen  die  Verwendung  des  Gewinns  für  Gesellschaftszwecke
quordnenden  Mehrheitsbeschluss  anfechten,  wenn  das  Statut  den  Anspruch
            
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