Volltext : Gierke, Otto von: ¬Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung

Zweites  Kapitel.
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—
doch  die  Geltendmachung  von  Mitgliedschaftsrechten  durch
Nichtmitglieder,  wie  sie  sich  aus  der  Anwendung  der  Sätze
des  Vermögensrechts  und  speciell  der  Regeln  über  die  Rechte
aus  Werthpapieren  ergiebt,  in  erheblichem  Umsange  zulässig
und  darüber  hinaus  thatsächlich  möglich.
Wenn  so  das  Mitgliedschaftsrecht  als  einheitliches  Ganze
die  Merkmale  des  körperschaftlichen  Individualrechts  annimmt, -
  so  behalten  doch  die  einzelnen  in  ihm  zusammentefassten ¬
  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten,  insofern  sie  für
sich  in  Betracht  kommen,  ihre  besondere  rechtliche  Natur.
Darum  erscheinen  einerseits  die  von  diesem  Komplex  umspannten -
  Rechte  und  Pflichten,  welche  dem  Aktionär  nur
im  Dienste  der  gemeinheitlichen  Willenssphäre  zustehen,
auch  hier  als  an  sich  rein  gliedmäßige  Beziehungen.  Andrergehung ¬
  solcher  Verbote  vorbeugen.  Das  Gesetz  überlässt  dieselben  dem
Statut,  greift  aber  jetzt  durch  das  Erforderniss  schriftlicher  Form  für
etwaige  Vollmachten  (Art.  221  Abs.  2  u.  190  Abs.  2),  durch  die  Bestimmung -
  über  die  für  etwa  geforderte  Hinterlegung  der  Aktien  zu  gewährende -
  Minimalfrist  (Art.  238)  und  durch  die  Straf  bestimmungen  in
Art.  249d  Z.  3  u.  249f  ein.  —  Auch  die  Kautelarvorschriften  der  Art.
2a  Abs.  1,  223  Abs.  2  u.  190a  Abs.  3  beschränken  unter  Anderem  die
Ausübung  von  Mitgliedschaftsrechten  durch  Xichtmitglieder.
Bei  Inhaberaktien  folgt  dies  aus  dem  Recht  der  Inhaberpapiere.
nach  welchem  die  Aktiengesellschaft  regelmäßig  sich  mit  dem  Nachweis
des  Besitzes  begnugen  und  den  Nachweis  des  Eigenthums  nicht  verlangen
dari  noch  muss;  Erk.  des  R.  O.  H.  G.  v.  26.  Okt.  74  Bd.  14  S.  359,
auch  des  O.  A.  G.  Berlin  v.  1868  Busch  Arch.  Bd.  20  S.  344  ff.  —Für
Namenaktien  und  Interimsscheine  ergiebt  es  sich  aus  Art.  183  u.  183a.
wonach  das  Aktienbuch  dem  Verein  gegenuber  allein  die  Legitimation
als  Aktionär  bewirkt,  während  der  Verein  die  Ubereinstimmung  des  Einages -
  mit  dem  wirklichen  Eigenthumsverhältniss  zu  prüfen  zwar  berechrigt. -
  aber  nicht  verpflichtet  ist;  vgl.  Erk.  des  R.  G.  v.  17.  Mai  81
Seuff.  37  X.  53  (Zulässigkeit  des  Gegenbeweises  gegen  das  Aktienbuch,
dass  nur  Verpfändung  der  Aktie  beabsichtigt  war);  Erk.  des  R.  G.  v.
5.  März  81  ib.  Bd.  36  X.  214  u.  C.  S.  Bd.  3  N.  46  S.  162-164.  —  Die
Ausübung  des  Stimmrechts  durch  Vertreter  ist  an  sich  zulässig;  die
faktische  Möglichkeit  der  Ausübung  desselben  durch  unbefugte  Personen
wird  durch  die  Strafdrohungen  in  Art.  249d  Z.  3  u.  249f  anerkannt.
            
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