Zweites Kapitel.
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doch die Geltendmachung von Mitgliedschaftsrechten durch
Nichtmitglieder, wie sie sich aus der Anwendung der Sätze
des Vermögensrechts und speciell der Regeln über die Rechte
aus Werthpapieren ergiebt, in erheblichem Umsange zulässig
und darüber hinaus thatsächlich möglich.
Wenn so das Mitgliedschaftsrecht als einheitliches Ganze
die Merkmale des körperschaftlichen Individualrechts annimmt, -
so behalten doch die einzelnen in ihm zusammentefassten ¬
Befugnisse und Verbindlichkeiten, insofern sie für
sich in Betracht kommen, ihre besondere rechtliche Natur.
Darum erscheinen einerseits die von diesem Komplex umspannten -
Rechte und Pflichten, welche dem Aktionär nur
im Dienste der gemeinheitlichen Willenssphäre zustehen,
auch hier als an sich rein gliedmäßige Beziehungen. Andrergehung ¬
solcher Verbote vorbeugen. Das Gesetz überlässt dieselben dem
Statut, greift aber jetzt durch das Erforderniss schriftlicher Form für
etwaige Vollmachten (Art. 221 Abs. 2 u. 190 Abs. 2), durch die Bestimmung -
über die für etwa geforderte Hinterlegung der Aktien zu gewährende -
Minimalfrist (Art. 238) und durch die Straf bestimmungen in
Art. 249d Z. 3 u. 249f ein. — Auch die Kautelarvorschriften der Art.
2a Abs. 1, 223 Abs. 2 u. 190a Abs. 3 beschränken unter Anderem die
Ausübung von Mitgliedschaftsrechten durch Xichtmitglieder.
Bei Inhaberaktien folgt dies aus dem Recht der Inhaberpapiere.
nach welchem die Aktiengesellschaft regelmäßig sich mit dem Nachweis
des Besitzes begnugen und den Nachweis des Eigenthums nicht verlangen
dari noch muss; Erk. des R. O. H. G. v. 26. Okt. 74 Bd. 14 S. 359,
auch des O. A. G. Berlin v. 1868 Busch Arch. Bd. 20 S. 344 ff. —Für
Namenaktien und Interimsscheine ergiebt es sich aus Art. 183 u. 183a.
wonach das Aktienbuch dem Verein gegenuber allein die Legitimation
als Aktionär bewirkt, während der Verein die Ubereinstimmung des Einages -
mit dem wirklichen Eigenthumsverhältniss zu prüfen zwar berechrigt. -
aber nicht verpflichtet ist; vgl. Erk. des R. G. v. 17. Mai 81
Seuff. 37 X. 53 (Zulässigkeit des Gegenbeweises gegen das Aktienbuch,
dass nur Verpfändung der Aktie beabsichtigt war); Erk. des R. G. v.
5. März 81 ib. Bd. 36 X. 214 u. C. S. Bd. 3 N. 46 S. 162-164. — Die
Ausübung des Stimmrechts durch Vertreter ist an sich zulässig; die
faktische Möglichkeit der Ausübung desselben durch unbefugte Personen
wird durch die Strafdrohungen in Art. 249d Z. 3 u. 249f anerkannt.