Volltext : Gierke, Otto von: ¬Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung

Die  Rechtsverbältnisse  der  Körperschaften.
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winnt  dem  Vereinsleben  gegenüber  die  durch  die  Natur  des
fraglichen  Werthpapiers  bedingte  Selbständigkeit.  Endlich
ist  die  Ausübung  des  Mitgliedschaftsrechtes  von  der  Substanz
desselben  trennbar;  und  obschon  auch  in  dieser  Hinsicht  ge
setzliche  und  statutarische  Bestimmungen  das  individuelle
Recht  genossenschaftlich  binden  und  beschränken',  so  bleibt
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wirkte  Antheilsrechte).  Es  behandelt  aber  alle  solche  Urkunden  als
Hertlpapiere.  Von  Inhaberaktien  versteht  sich  dies  von  selbst.  Für  Namenaktien -
  ergiebt  es  sich  regelmäßig  schon  aus  ihrer  Indossirbarkeit  (Art.  182
Abs.  3).  Gleich  ihnen  sind  jetzt  die  Interimsscheine  im  Zweifel  Orderpapière ¬
  (Art.  183a),  was  sie  schon  bisher  durch  Statut  oder  Orderklausel
werden  konnten  (Erk.  des  R.  G.  v.  17.  Mai  81  Seuff.  Bd.  37  N.  52).
Aber  auch  die  als  Rektapapiere  ausgegebenen  Namenaktien  und  Inmsscheine -
  sind  Werthpapiere,  weil  nach  Art.  183  u.  183a  auch  bei
ihnen  der  Übergang  des  Eigenthums  an  der  Urkunde  zum  Ubergang  der
Mitgliedschaft  erforderlich  und  die  Vorlegung  des  Papiers  unter  Nachweis ¬
  des  Eigenthumsüberganges  Bedingung  der  Eintragung  im  Aktienbuch ¬
  und  somit  der  Ausübung  des  Mitgliedschaftsrechts  ist.  Dies  gilt
selbst  von  den  im  Falle  des  Art.  207  a  Abs.  3  (resp.  173a  Abs.  3)  ausgegebenen -
  Aktien  und  Interimsscheinen  unter  1000  Mark,  obwohl  sie
sich  als  beschränkt  veräusserlich  bezeichnen  sollen  (Art.  215c  Abs.  4
reps.  181  Abs.  3)  und  nur  durch  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigte
Erklärung  mit  Zustimmung  des  Aufsichtsraths  und  der  Generalversammlung ¬
  übertragen  werden  können  (Art.  182  Ab.  2).
Vgl.  Erk.  des  R.  O.  H.  G.  v.  20.  Okt.  77  Bd.  22  N.  91  S.  276
277  über  die  Unmöglichkeit,  auf  das  Verbot  des  Erwerbes  eigner
Aktien  durch  die  Aktiengesellschaft  eine  Anfechtung  der  Mitgliedschaftsrechte -
  derer  zu  gründen,  an  welche  die  Aktiengesellschaft  solche  Aktien
Weiterveräussert  hat.  Erk.  des  R.  G.  v.  2.  Dec.  81  Seuff.  Bd.  38  N.  42:
das  statutarisch  den  Aktionären  zugesicherte  Vorkaufsrecht  an  den  Aktien
lundert  nicht  den  Erwerb  des  Eigenthums  an  denselben  durch  einen  fremden -
  Käufer;  auch  tritt  die  Mitgliedschaft  der  Gesellschaft  gegenuber  durch
die  vom  Vorstand  vollzogene  Eintragung  dieses  Eigenthums  im  Aktienbuch -
  in  Kraft,  wenngleich  nach  dem  Statut  der  Verkauf  von  Aktien  ohne
Anzeige  an  den  Aufsichtsrath  der  Gesellschaft  gegenuber  wirkungslos
sein  sollte;  wenn  daher  der  ursprüngliche  Aktionär  dieselben  Aktien
später  unter  Beobachtung  des  Statuts  verkauft,  kann  hierdurch  eine  Anderung -
  nicht  bewirkt  und  eine  Umstossung  der  Bucheinträge  weder  von
der  Aktiengesellschaft  vorgenommen  noch  von  den  Aktionären  verlangt
werden.
2  Hierher  gehören  namentlich  die  Vorschriften,  welche  die  Ausübung -
  des  Stimmrechts  durch  Nichtmitglieder  einschränken  und  der  Un16 -

            
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