Die Rechtsverbältnisse der Körperschaften.
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winnt dem Vereinsleben gegenüber die durch die Natur des
fraglichen Werthpapiers bedingte Selbständigkeit. Endlich
ist die Ausübung des Mitgliedschaftsrechtes von der Substanz
desselben trennbar; und obschon auch in dieser Hinsicht ge
setzliche und statutarische Bestimmungen das individuelle
Recht genossenschaftlich binden und beschränken', so bleibt
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wirkte Antheilsrechte). Es behandelt aber alle solche Urkunden als
Hertlpapiere. Von Inhaberaktien versteht sich dies von selbst. Für Namenaktien -
ergiebt es sich regelmäßig schon aus ihrer Indossirbarkeit (Art. 182
Abs. 3). Gleich ihnen sind jetzt die Interimsscheine im Zweifel Orderpapière ¬
(Art. 183a), was sie schon bisher durch Statut oder Orderklausel
werden konnten (Erk. des R. G. v. 17. Mai 81 Seuff. Bd. 37 N. 52).
Aber auch die als Rektapapiere ausgegebenen Namenaktien und Inmsscheine -
sind Werthpapiere, weil nach Art. 183 u. 183a auch bei
ihnen der Übergang des Eigenthums an der Urkunde zum Ubergang der
Mitgliedschaft erforderlich und die Vorlegung des Papiers unter Nachweis ¬
des Eigenthumsüberganges Bedingung der Eintragung im Aktienbuch ¬
und somit der Ausübung des Mitgliedschaftsrechts ist. Dies gilt
selbst von den im Falle des Art. 207 a Abs. 3 (resp. 173a Abs. 3) ausgegebenen -
Aktien und Interimsscheinen unter 1000 Mark, obwohl sie
sich als beschränkt veräusserlich bezeichnen sollen (Art. 215c Abs. 4
reps. 181 Abs. 3) und nur durch gerichtlich oder notariell beglaubigte
Erklärung mit Zustimmung des Aufsichtsraths und der Generalversammlung ¬
übertragen werden können (Art. 182 Ab. 2).
Vgl. Erk. des R. O. H. G. v. 20. Okt. 77 Bd. 22 N. 91 S. 276
277 über die Unmöglichkeit, auf das Verbot des Erwerbes eigner
Aktien durch die Aktiengesellschaft eine Anfechtung der Mitgliedschaftsrechte -
derer zu gründen, an welche die Aktiengesellschaft solche Aktien
Weiterveräussert hat. Erk. des R. G. v. 2. Dec. 81 Seuff. Bd. 38 N. 42:
das statutarisch den Aktionären zugesicherte Vorkaufsrecht an den Aktien
lundert nicht den Erwerb des Eigenthums an denselben durch einen fremden -
Käufer; auch tritt die Mitgliedschaft der Gesellschaft gegenuber durch
die vom Vorstand vollzogene Eintragung dieses Eigenthums im Aktienbuch -
in Kraft, wenngleich nach dem Statut der Verkauf von Aktien ohne
Anzeige an den Aufsichtsrath der Gesellschaft gegenuber wirkungslos
sein sollte; wenn daher der ursprüngliche Aktionär dieselben Aktien
später unter Beobachtung des Statuts verkauft, kann hierdurch eine Anderung -
nicht bewirkt und eine Umstossung der Bucheinträge weder von
der Aktiengesellschaft vorgenommen noch von den Aktionären verlangt
werden.
2 Hierher gehören namentlich die Vorschriften, welche die Ausübung -
des Stimmrechts durch Nichtmitglieder einschränken und der Un16 -