Endurteil oder Zwischenurteil nach § 304 ZPO. 199
unter denen gemäß § 256 ZPO. der Kläger mit einer Feststellungs-
klage hätte Vorgehen dürfen und mit Bezug auf das Vorhandensein
auch dieser Voraussetzungen haben sich weder der Berufungsrichter
noch auch der erste Richter ausgesprochen (vgl. RG. 21, 382, IW.
05, 399 26 und 06, 3392«).
In Wirklichkeit scheint jedoch der Kläger darauf ausgegangen
zu sein, mit einer auf einen bestimmten Forderungsbetrag gerichteten
Leistungsklage einen über diesen Betrag hinausgehenden Anspruch
unter dem Vorbehalte zu verbinden, den Mehrbetrag in einem
späteren Prozesse geltend zu machen, ihn jedenfalls einstweilen in
diesem Prozesse nicht in den Streit hineinzuziehen. Denn bevor
beide Parteivertreter in erster Instanz darauf antrugen, über den
Grund des Anspruchs vorab zu entscheiden, hatte nach Ausweis des
Sitzungsprotokolls vom 24 Februar 1905 der klägerische Sachwalter
den in der Klage enthaltenen Antrag verlesen und, wenn die in
den Gerichtsakten befindliche Klagabschrift richtig ist, so lautete ver-
möge einer dem Antrag eingefügten Ergänzung dieser wörtlich
wie folgt.
„Kgl. Landgericht wolle Urteil erlassen:
I. Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger salva liquidatione den
Schaden zu ersetzen, welcher demselben durch den am 5. Ok-
tober 1903 in Allersberg erlittenen, durch ein Pferd des Be-
klagten verursachten Schaden zugegangen ist.
I. (soll heißen: 1l) Beklagte Partei hat demgemäß an den Kläger
772 M. 02 Pf. nebst Zinsen hieraus zu 4 vom Hundert seit
dem Tage der Klagezuftellung zu bezahlen.
II. (soll heißen: III) Beklagte Partei hat die Kosten des Rechts-
streits zu tragen."
Soll demgegenüber das erlassene Urteil eine Vorabentscheidung
über den Grund des Anspruchs sein, so würde sie in dieser Be-
deutung sich nur auf den Teil II des Antrags beziehen, und in-
soweit hätte alsdann der Berufungsrichter gemäß § 538 Abs. 1
Nr. 3 ZPO. die Sache zur weiteren Verhandlung an das Gericht
erster Instanz zurückverweisen müssen. Das Fehlen einer derartigen
Zurückverweisung trägt jedoch zu der Annahme bei, daß nach der
Auffassung des Berufungsrichters das landgerichtliche Urteil den
Gesamtschaden des Klägers umfaßt hat und daß der Berufungs-
richter auch seinerseits in solchem Umfang über den Klaganspruch
hat erkennen wollen. Es läßt sich deshalb einerseits im Hinblick