Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 21, Abth. 1 = N.F. Bd. 14, Abth. 1 (1834))

33. Eid. Art der Ausschwörung

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an den Appellationsgerichtshof gelangen, wobei der General«
Procurator die Staatsanwaltschaft zu vertreten hat;
Daß dieser gesetzliche Weg bei Insinuation des Berufungs-
actes vom 20. Mai 1834 nicht beobachtet worden ist, indem
hierin die Königl. Negierung zwar in der Person ihres Chef«
Präsidenten vorgeladen, der desfallsige Act aber dem Ober-
procurator zu Koblenz insinuirt worden ist, der die Staats-
anwaltschaft bei dem Appellationsgerichtshofe nicht vertritt
und daher mit der gesetzlichen Verantwortlichkeit für Einhän-
digung der Insinuation an den Regierungspräsidenten nicht
belastet ist;
Daß der Dorladungsact vom 20.^Mai 1834 daher zu
Recht nicht bestehen und der Vorladungsact vom 5. Juni 1834
nicht in Betracht kommen kann, weil er, nachdem die Sache
durch Stellung der Anträge vollständig en etat gesetzt war,
erst ausgenommen worden ist;
Daß es hiernach auf die von derAppellatin vorgeschützte
Unannehmbarkeits-Einrede nicht ankommen kann.
Aus diesen Gründen
erklärt der K. Rh. A. G. H. den Berufungsact vom 20.
Mai 1834 für nichtig und alle darauf gegründeten Anträge
der Appellanten für unzulässig, unter Verurtheilung derselben
in die Kosten, Rückgabe der Succumbenzgelder verordnend.
III. Senat. Sitzung vom 23. Juli 1834.
Advokaten: Lautz — Holthoff.
Eid. — Art der Ausschwörung.
Der über eine persönliche Handlung angetragene
Eid muß positiv oder negativ ausgeschworen
werden und die Erklä rung, sich nicht mehr zu er-
innern, wird als eineVerweigerung angesehen.
Winkens — die Intendantur des 7ten Armee-
Korps zu Münster.
I. E., daß durch Urtheil hiesiger Stelle vom 12. April
1832 der Appellati» aufgegeben wurde, zu beweisen, daß
der Vertrag vom 20. Sept. 1827 dem Appellanten sofort
zur Unterschrift zugestellt worden sey, daß dieser denselben
aber bis zum 17. Nov. nämlichen Jahrs, der Mahnung
ungeachtet, an sich gehalten habe;

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