fullscreen : Ueber die Natur des Eigenthums ([Hauptbd.])

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II.
15  Rechtssatz,  welcher  sagt,  daß  im  Momente  des  Besitzerwerbes,
wenn  noch  allerlei  andere  factische  Voraussetzungen  vorliegen,
Eigenthum  erworben  sein  soll.  Dann  aber  muß  ja  doch  der
eigentliche  Grund  im  Rechtssatze  und  in  den  von  dem  Rechtssatze
gemachten  weiteren  factischen  Voraussetzungen  liegen.  Vielleicht ¬
  daß  die  Besitzergreifung  ein  untrennbares  Stück  dieser
anderen  factischen  Voraussetzungen  ist,  daß  wir  also  in  ihr  bloß
einen  herausgerissenen  Bestandtheil  des  wahren  factischen  Eigenthumserwerbsgrundes ¬
  vor  uns  haben.  Vielleicht  nun  auch,  daß
wenngleich  dieser  wahre  factische  Eigenthumserwerbsgrund  im
positiven  Rechte  der  einzelnen  Länder  zur  Anerkennung  kommt,
er  nicht  erst  dadurch  geschaffen  wird,  sondern  schon  abgesehen
von  der  positiven  Rechtssatzung  seine  begründende  Bedeutung
hat.  Jedenfalls  in  jener  Charakterisirung  des  Eigenhumsterwerbes ¬
  tritt  dies  Alles  gar  nicht  hervor.  Wenn  sie  auch
strebt  den  wirklichen  Grund  zu  erfassen,  so  bleibt  sie  doch  bei
der  Hervorhebung  eines  äußerlichen  Momentes  stehen,  der  so
abgerissen  nur  die  Bedeutung  eines  Zeitpunktes  erhält,  von  dem
an  sich  das  Eigenthum  datirt,  nicht  aber  den  Grund  klar  macht,
welcher  wirklich  dem  Individuum  das  Eigenthum  verleiht.
Im  Gegensatz  zu  diesen  bisherigen  Auffassungen  ist  das
bei  Weitem  Beste  und  consequent  Gedachte  wiederum  von
Böcking  ausgesprochen  worden.  Böcking  bemerkt  (a.  a.  O.  II.  1.
S.  55),  daß  wenn  es  sich  nicht  um  den  speciell  Römischen
Standpunkt,  sondern  um  die  Darstellung  des  heutigen  Civilrechts ¬
  handele,  die  Eintheilung  der  Eigenthumserwerbarten  auf
anderem  Grunde  aufgebaut  werden  müsse.  In  Fortführung
des  Satzes,  daß  das  Eigenthum  „srechtlicher  Wille  des
Subjectes"  ist,  kommt  er  zu  dem  richtigen  Resultat,  daß,
wenn  wir  den  wirklichen  Grund  des  Eigenthumserwerbes  erkennen ¬
  wollen,  dies  nur  durch  Zurückführung  der  einzelnen
Fälle  auf  den  Willen  des  Subjects  wird  erlangt  werden
            
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