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dem Thore, wo die ganze Welt lustwandelte, auf, und
gesellte zu ihm Fliegen, Wespen, Ameisen und alles Ungeziefer, -
damit dieses ihm erst die Hölle recht heiß machten,
und bei lebendigem Leibe zernagten?); oder man schleifte
den Verbrecher mit Pferden durch die Straßen der Stadt,
in welcher eine ehrsame Bürgerschaft wohnte, zwickte ihn
von Zeit zu Zeit mit glühenden Zangen, wand ihm die
Zunge und die Augen aus, schnitt ihm die Nase ab, und
mordete ihn dann durch ein langsam fortglühendes Feuer
und Rauch. Während man solchergestalt hyänenartig
gegen den Verbrecher wüthete, affectirte man auf der
andern Seite eine Vorsorge für sein ewiges Seelenheil.
Ein Priester wurde ihm auf den letzten Weg mitgegeben,
der Diener einer Religion, die da verkündet, daß Gnade zu
finden sey bei Gott, daß Er, der eher war denn wir und
der von Anfang an bei Gott gewesen, die Schuld getragen
53) Auf solche Weise ist die Todesstrafe an Hermann Dyk,
dem angeblichen Mordbrenner in Einbeck, vollstreckt. Sein Tod
erfolgte endlich am dritten Tage. Der Rector Schüßler, der
alles in der Ordnung findet, macht darüber in einem Programm
folgende Beschreibung: Ita ut forcipe notatus laceratus
cavae ferreae molusus, nudus, melle illitus, aestu fervidissimo -
ad portam dictam suspensus, solis radiis ex
positus, siti maceratus, muscarum, apium, crabronum -
aliarumque insectarum aculeis subjectus fuerit,
quae die tertio crebris punctiunculis corpori exsangui
extremum expresserunt halitum. Vgl. N. Vaterl. Arch.
von Spangenberg, Jahrgang 1824. Bd. I. S. 142. Annalen -
a. a. O. J. IV. S. 421. Ein fast noch schrecklicheres
Beispiel der Grausamkeiten damaliger Zeit bietet die Hinrichtung
des Henning Brabant dar. (Vgl. Henning Brabant, Bürgerhauptmann -
der Stadt Braunschweig, und seine Zeitgenossen.
Ein Beitrag zur Geschichte des deutschen Stadt= und Justiz
wesens von Strombeck.) Vgl. Tittmann Geschichte der
teutschen Strafgesetze §. 26. 81. Noch im Jahre 1765 ist im
K. Hannöverschen Amte Meinersen eine Frau, die mit Hülfe
ihrer Dienstmagd ihren Ehemann vergiftet hatte, mit 4 gluhenden -
Zangengriffen und die 20jährige Magd mit 2 solchen erst
gezwickt, worauf beide in einen Sack gesteckt und ertränkt worden. -
Vgl. Niemeier a. a. O. S. 119. 120.
Max-Planck-Institut für
ae
Marburg
DFG
europäische Rechtsgeschichte