Inhaltsverzeichnis : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1838, Beil.-H. (1838))

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dem  Thore,  wo  die  ganze  Welt  lustwandelte,  auf,  und
gesellte  zu  ihm  Fliegen,  Wespen,  Ameisen  und  alles  Ungeziefer, -
  damit  dieses  ihm  erst  die  Hölle  recht  heiß  machten,
und  bei  lebendigem  Leibe  zernagten?);  oder  man  schleifte
den  Verbrecher  mit  Pferden  durch  die  Straßen  der  Stadt,
in  welcher  eine  ehrsame  Bürgerschaft  wohnte,  zwickte  ihn
von  Zeit  zu  Zeit  mit  glühenden  Zangen,  wand  ihm  die
Zunge  und  die  Augen  aus,  schnitt  ihm  die  Nase  ab,  und
mordete  ihn  dann  durch  ein  langsam  fortglühendes  Feuer
und  Rauch.  Während  man  solchergestalt  hyänenartig
gegen  den  Verbrecher  wüthete,  affectirte  man  auf  der
andern  Seite  eine  Vorsorge  für  sein  ewiges  Seelenheil.
Ein  Priester  wurde  ihm  auf  den  letzten  Weg  mitgegeben,
der  Diener  einer  Religion,  die  da  verkündet,  daß  Gnade  zu
finden  sey  bei  Gott,  daß  Er,  der  eher  war  denn  wir  und
der  von  Anfang  an  bei  Gott  gewesen,  die  Schuld  getragen
53)  Auf  solche  Weise  ist  die  Todesstrafe  an  Hermann  Dyk,
dem  angeblichen  Mordbrenner  in  Einbeck,  vollstreckt.  Sein  Tod
erfolgte  endlich  am  dritten  Tage.  Der  Rector  Schüßler,  der
alles  in  der  Ordnung  findet,  macht  darüber  in  einem  Programm
folgende  Beschreibung:  Ita  ut  forcipe  notatus  laceratus
cavae  ferreae  molusus,  nudus,  melle  illitus,  aestu  fervidissimo -
  ad  portam  dictam  suspensus,  solis  radiis  ex
positus,  siti  maceratus,  muscarum,  apium,  crabronum -
  aliarumque  insectarum  aculeis  subjectus  fuerit,
quae  die  tertio  crebris  punctiunculis  corpori  exsangui
extremum  expresserunt  halitum.  Vgl.  N.  Vaterl.  Arch.
von  Spangenberg,  Jahrgang  1824.  Bd.  I.  S.  142.  Annalen -
  a.  a.  O.  J.  IV.  S.  421.  Ein  fast  noch  schrecklicheres
Beispiel  der  Grausamkeiten  damaliger  Zeit  bietet  die  Hinrichtung
des  Henning  Brabant  dar.  (Vgl.  Henning  Brabant,  Bürgerhauptmann -
  der  Stadt  Braunschweig,  und  seine  Zeitgenossen.
Ein  Beitrag  zur  Geschichte  des  deutschen  Stadt=  und  Justiz
wesens  von  Strombeck.)  Vgl.  Tittmann  Geschichte  der
teutschen  Strafgesetze  §.  26.  81.  Noch  im  Jahre  1765  ist  im
K.  Hannöverschen  Amte  Meinersen  eine  Frau,  die  mit  Hülfe
ihrer  Dienstmagd  ihren  Ehemann  vergiftet  hatte,  mit  4  gluhenden -
  Zangengriffen  und  die  20jährige  Magd  mit  2  solchen  erst
gezwickt,  worauf  beide  in  einen  Sack  gesteckt  und  ertränkt  worden. -
  Vgl.  Niemeier  a.  a.  O.  S.  119.  120.
Max-Planck-Institut  für
ae
Marburg
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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