Theil l. des bayr. Strafgesetzbuches; vom Hrn. Dr. J. B. Friedreich, ord.
Professor der Medizin zu Weissenburg.
Inhalt des dritten Heftes:
Erinnerungen über den Entwurf einer Civilgerichtsordnung für Bayern
vom J. 1831. Vom Hrn. Oberapp. Gerichtsrathe J. v. Hinsberg zu München,
Schluß. — Ueber den Beweis des Meineids durch Zeugen. Mit einem Rechtsfalle. ¬
Von Hrn. Dr. Fried. Ringelmann, ordentl. Prof. der Rechte zu Würzburg.— ¬
Noch ein Wort über den unbedingten Vorzug des Verfahrens in gewechselten ¬
Schriftsätzen vor den protokollarischen. Von Hrn. M. Ad. Barth.
Doct. der Rechte zu Augsburg. — Einige Winke über die dem Richter nothwendige ¬
Vorsicht bei Anwendung der Bestimmungen des bayr. Strafgesetzbuchs ¬
über die Präsumtion des Dolus (l. Art. 41—44), dann über den, von
dem Untersuchten zu führenden Beweis der Einreden II. Art. 272. Von dem
k. b. Hrn. Oberapp. Gerichtsrath Höfler.— Ist der Reps dem großen Zehenten ¬
nach bayr. Civilrechte beizuzählen? Vom k. b. Hrn. Kämmerer u. Ob.
Appell. Gerichtsrathe Dr. v. Ammon.Macht -
sich der von seinem protestantischen ¬
Ehegatten durch das protestant. Ehegericht dem Bande nach getrennte
katholische Ehetheil, wegen seiner Wiederverehelichung, bei Lebzeiten des geschiedenen ¬
Gatten, des Verbrechens der Bigamie schuldig? Von demselben.—
Kurze Erörterungen aus dem gutsherrlichen Rechte. Vom Herausgeber.
Zweiter Band.
Inhalt des ersten Heftes:
Betrachtungen über den Bundestagsbeschluß v. 30. Okt. 1834, die Einführung ¬
des Instituts der Schiedsrichter betr., mit besonderer Rücksicht auf
die Anwendbarkeit desselben in Bayern. Von Hrn. Dr. Debes in Würzburg.
— Bemerkungen über die Berechnung der Appellations=Summe nach bayer.
Rechte. Von Hrn. Dr. F. N. Steppes, fürstl. Löwensteinschem Regierungsu. ¬
Justizkanzl. Ass.— Erörterung einiger Fragen aus der neuen bayr. Prioritätöordnung ¬
v. 1. Juni1822; von Hrn. Dr. Feust zu Fürth.— Ueb. d. Wirksamkeit =
der Staatsbehörde in Criminalprozessen, nach den in Bayern geltenden ¬
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom J. 1813, nebst beigefügten Wünschen ¬
zur Berücksichtigung für die künftige Gesetzgebung. Von H. Priv. Docent.
Reidmayer zu Würzburg.— Gerichtlich=psycholog. Bemerkungen über den Art.
98 u. 99 Th. 1, des bayr. Strafgesetzbuchs. Von Hrn. Dr. J. B. Friedreich,
Prof. der Medizin zu Weissenburg.— In welcher Instanz müssen die Berufungen ¬
in Wechselsachen eingereicht werden? Von H. Dr. Bausback, k. Kreis= u.
Stadtger. Rathe zu Bamberg. — Wie viele Mitglieder des Wechselgerichtes
erster Instanz müssen zugegen seyn, wenn ein gültiges Erkenntniß gefaßt werden ¬
soll? Von demselben.— Einige Bemerkungen über den §. 14 des Edikts,
die gutsherrl. Rechte und die gutsherrl. Gerichtsbarkeit betr., Beilage VI zur
Verfass. Urkunde des Reichs; von Hrn. Weisgerber, fürstlich Leiningenschem
Kammeranwalt.— Haben die rechtskräftigen Erkenntnisse der Rechnungsbehörde ¬
unbedingt exekutive Kraft, oder eignet sich nicht vielmehr ein über die
rechtliche Statthaftigkeit eines hiedurch auferlegten Zahlungsbefehls entstandener ¬
Streit zum richterlichen Ressort? — Kurze Erörterungen aus dem gutsherrlichen ¬
Rechte. Vom Herausgeber. Fortsetzung.— Literatur.
Inhalt des zweiten Heftes:
Beleuchtung der Erinnerungen des Hrn. Oberappell. Gerichtsrathes J. v.