Volltext : Gett, Adam Friedrich: ¬Die Rechtsverhältnisse aus der außerehelichen Geschlechtsgemeinschaft sowie der unehelichen Kinder nach gemeinem, bayerischen, österreichischen, preußischen und französischen Rechte

Theil  l.  des  bayr.  Strafgesetzbuches;  vom  Hrn.  Dr.  J.  B.  Friedreich,  ord.
Professor  der  Medizin  zu  Weissenburg.
Inhalt  des  dritten  Heftes:
Erinnerungen  über  den  Entwurf  einer  Civilgerichtsordnung  für  Bayern
vom  J.  1831.  Vom  Hrn.  Oberapp.  Gerichtsrathe  J.  v.  Hinsberg  zu  München,
Schluß.  —  Ueber  den  Beweis  des  Meineids  durch  Zeugen.  Mit  einem  Rechtsfalle. ¬
  Von  Hrn.  Dr.  Fried.  Ringelmann,  ordentl.  Prof.  der  Rechte  zu  Würzburg.— ¬
  Noch  ein  Wort  über  den  unbedingten  Vorzug  des  Verfahrens  in  gewechselten ¬
  Schriftsätzen  vor  den  protokollarischen.  Von  Hrn.  M.  Ad.  Barth.
Doct.  der  Rechte  zu  Augsburg.  —  Einige  Winke  über  die  dem  Richter  nothwendige ¬
  Vorsicht  bei  Anwendung  der  Bestimmungen  des  bayr.  Strafgesetzbuchs ¬
  über  die  Präsumtion  des  Dolus  (l.  Art.  41—44),  dann  über  den,  von
dem  Untersuchten  zu  führenden  Beweis  der  Einreden  II.  Art.  272.  Von  dem
k.  b.  Hrn.  Oberapp.  Gerichtsrath  Höfler.—  Ist  der  Reps  dem  großen  Zehenten ¬
  nach  bayr.  Civilrechte  beizuzählen?  Vom  k.  b.  Hrn.  Kämmerer  u.  Ob.
Appell.  Gerichtsrathe  Dr.  v.  Ammon.Macht -
  sich  der  von  seinem  protestantischen ¬
  Ehegatten  durch  das  protestant.  Ehegericht  dem  Bande  nach  getrennte
katholische  Ehetheil,  wegen  seiner  Wiederverehelichung,  bei  Lebzeiten  des  geschiedenen ¬
  Gatten,  des  Verbrechens  der  Bigamie  schuldig?  Von  demselben.—
Kurze  Erörterungen  aus  dem  gutsherrlichen  Rechte.  Vom  Herausgeber.
Zweiter  Band.
Inhalt  des  ersten  Heftes:
Betrachtungen  über  den  Bundestagsbeschluß  v.  30.  Okt.  1834,  die  Einführung ¬
  des  Instituts  der  Schiedsrichter  betr.,  mit  besonderer  Rücksicht  auf
die  Anwendbarkeit  desselben  in  Bayern.  Von  Hrn.  Dr.  Debes  in  Würzburg.
—  Bemerkungen  über  die  Berechnung  der  Appellations=Summe  nach  bayer.
Rechte.  Von  Hrn.  Dr.  F.  N.  Steppes,  fürstl.  Löwensteinschem  Regierungsu. ¬
  Justizkanzl.  Ass.—  Erörterung  einiger  Fragen  aus  der  neuen  bayr.  Prioritätöordnung ¬
  v.  1.  Juni1822;  von  Hrn.  Dr.  Feust  zu  Fürth.—  Ueb.  d.  Wirksamkeit =
  der  Staatsbehörde  in  Criminalprozessen,  nach  den  in  Bayern  geltenden ¬
  Bestimmungen  des  Strafgesetzbuchs  vom  J.  1813,  nebst  beigefügten  Wünschen ¬
  zur  Berücksichtigung  für  die  künftige  Gesetzgebung.  Von  H.  Priv.  Docent.
Reidmayer  zu  Würzburg.—  Gerichtlich=psycholog.  Bemerkungen  über  den  Art.
98  u.  99  Th.  1,  des  bayr.  Strafgesetzbuchs.  Von  Hrn.  Dr.  J.  B.  Friedreich,
Prof.  der  Medizin  zu  Weissenburg.—  In  welcher  Instanz  müssen  die  Berufungen ¬
  in  Wechselsachen  eingereicht  werden?  Von  H.  Dr.  Bausback,  k.  Kreis=  u.
Stadtger.  Rathe  zu  Bamberg.  —  Wie  viele  Mitglieder  des  Wechselgerichtes
erster  Instanz  müssen  zugegen  seyn,  wenn  ein  gültiges  Erkenntniß  gefaßt  werden ¬
  soll?  Von  demselben.—  Einige  Bemerkungen  über  den  §.  14  des  Edikts,
die  gutsherrl.  Rechte  und  die  gutsherrl.  Gerichtsbarkeit  betr.,  Beilage  VI  zur
Verfass.  Urkunde  des  Reichs;  von  Hrn.  Weisgerber,  fürstlich  Leiningenschem
Kammeranwalt.—  Haben  die  rechtskräftigen  Erkenntnisse  der  Rechnungsbehörde ¬
  unbedingt  exekutive  Kraft,  oder  eignet  sich  nicht  vielmehr  ein  über  die
rechtliche  Statthaftigkeit  eines  hiedurch  auferlegten  Zahlungsbefehls  entstandener ¬
  Streit  zum  richterlichen  Ressort?  —  Kurze  Erörterungen  aus  dem  gutsherrlichen ¬
  Rechte.  Vom  Herausgeber.  Fortsetzung.—  Literatur.
Inhalt  des  zweiten  Heftes:
Beleuchtung  der  Erinnerungen  des  Hrn.  Oberappell.  Gerichtsrathes  J.  v.
            
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